Normen
BAO §115 Abs2
BAO §198
BAO §20
BAO §224 Abs1
BAO §248
BAO §269 Abs1
BAO §80 Abs1
BAO §9
BAO §9 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130071.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 6. Juni 2018 wurde der Revisionswerber als ehemaliger Geschäftsführer der A GmbH gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 80 BAO zur Haftung für die Umsatzsteuer 2012 der A GmbH herangezogen.
2 Mit Beschluss vom 21. September 2018, VH/7100006/2018, bewilligte das Bundesfinanzgericht gemäß § 292 BAO die beantragte Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren und gewährte die Beigabe eines Verfahrenshelfers.
3 Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2019 erhob der Revisionswerber durch seinen Verfahrenshelfer ‑ nach gewährter Fristverlängerung ‑ Beschwerde gegen den Haftungsbescheid und gegen den ‑ gegenüber der A GmbH erlassenen ‑ Umsatzsteuerbescheid 2012.
4 Nach abweisender Beschwerdevorentscheidung betreffend die Haftungsinanspruchnahme beantragte der Revisionswerber die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Haftungsbescheid als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
6 Das Bundesfinanzgericht führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens zunächst im Wesentlichen aus, dem Einwand des Verfahrenshelfers, wonach ihm zwar der Haftungsbescheid, nicht jedoch der zugrundeliegende Umsatzsteuerbescheid 2012 übermittelt worden sei, werde entgegengehalten, dass dieser Bescheid bereits dem Haftungspflichtigen gemeinsam mit dem Haftungsbescheid zugestellt worden sei. Eine nochmalige Übermittlung des Umsatzsteuerbescheides 2012 sei daher nicht erforderlich gewesen, dem Revisionswerber seien sowohl der Abgabenanspruch als auch die Begründung für die Beschwerdemöglichkeit nach § 248 BAO und für allfällige Einwendungen gegen den Haftungsbescheid hinreichend zur Kenntnis gebracht worden. Der Verfahrenshelfer, der den Revisionswerber bereits im vorangegangenen Finanzstrafverfahren vertreten habe, habe zudem in der Beschwerde auf den damit in Zusammenhang stehenden Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Eine Aufhebung des Haftungsbescheides aus diesem Grund komme daher nicht in Betracht, zumal ohnehin gegen den der Haftung zugrundeliegenden Umsatzsteuerbescheid 2012 Beschwerde nach § 248 BAO erhoben worden sei.
7 Die Einwendungen gegen die Höhe der Umsatzsteuernachforderung könnten nicht im Haftungsverfahren, sondern nur im Beschwerdeverfahren gemäß § 248 BAO betreffend den Abgabenanspruch vorgebracht werden, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen habe.
8 Die Uneinbringlichkeit der Abgabe bei der Primärschuldnerin stehe fest, weil der über das Vermögen der A GmbH eröffnete Konkurs mit Beschluss des Konkursgerichts vom 2. Mai 2016 mangels Kostendeckung aufgehoben worden sei.
9 Zur schuldhaften Pflichtverletzung des Revisionswerbers ‑ der unbestritten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer der A GmbH gewesen sei ‑ führte das Bundesfinanzgericht aus, es sei lediglich für das dritte Quartal 2012 fristgerecht eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht und eine Gutschrift in näher angeführter Höhe geltend gemacht worden. Für die restlichen Quartale des Jahres 2012 seien im Jahr 2013 ebenfalls Gutschriften in näher angeführter Höhe geltend gemacht worden. Im Februar 2014 sei die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 eingereicht worden, die ‑ nach den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht (vom 8. März 2016) ‑ statt des mit den Umsatzsteuervoranmeldungen gemeldeten Umsatzes einen vielfach höheren Umsatz ausgewiesen habe, was zu einem Nachforderungsbetrag in näher angeführter Höhe geführt habe. Daraus ergebe sich, dass der Verpflichtung der Primärschuldnerin zur Einreichung von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen und Entrichtung von Vorauszahlungen nicht entsprochen worden sei.
10 Dem Einwand des Revisionswerbers, nicht er habe den Betrieb der A GmbH geführt, sondern der gewerberechtliche Geschäftsführer sowie andere, näher genannte Personen, die u.a. im Betriebsprüfungsbericht als faktische Geschäftsführer bezeichnet worden seien, werde entgegengehalten, die einem Geschäftsführer zukommenden Aufgaben könnten nur zwischen mehreren gesetzlichen Vertretern aufgeteilt werden. Der Revisionswerber sei allerdings im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der alleinige handelsrechtliche Geschäftsführer der A GmbH gewesen. Bei Betrauung Dritter ‑ wie vorliegend des gewerberechtlichen Geschäftsführers sowie der angeblich faktischen Geschäftsführer ‑ mit den abgabenrechtlichen Pflichten bestehe die Haftung bei Verletzung von Auswahl‑ und Überwachungspflichten.
11 Der Revisionswerber habe seiner Überwachungsverpflichtung jedoch nicht entsprochen, weil er vorgebracht habe, dass für ihn nicht ersichtlich gewesen sei, „wo“ die Gesellschaft stehe und ob ein Fehlverhalten vorliege, da die Buchhaltungsunterlagen immer beim gewerberechtlichen Geschäftsführer in ständiger Bearbeitung gewesen wären. Er habe bei Fälligkeit der Vorauszahlungen ungeprüft den Angaben des Buchhalters Glauben geschenkt, dass Gutschriften zustehen würden und sich keine Zahlungsverpflichtung ergebe, was in der betreffenden Branche gänzlich unglaubhaft erscheine.
12 Ein für die Haftung eines Geschäftsführers relevantes Verschulden liege auch dann vor, wenn sich dieser vor Übernahme seiner Funktion mit der Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt habe, wie etwa im Fall des Einverständnisses, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren. Nach der Verantwortung des Revisionswerbers im Haftungsverfahren sei er niemals mit Geschäftsführungsaufgaben betraut gewesen. Im Finanzstrafverfahren habe er hingegen angegeben, er sei der alleinige Geschäftsführer der A GmbH gewesen und nur er habe eine Zeichnungsberechtigung am Bankkonto der A GmbH gehabt.
13 Aus welchen Gründen der Revisionswerber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sei aber ohne rechtliche Bedeutung, weil er als bestellter Geschäftsführer die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen gehabt hätte.
14 Hinsichtlich des vom Revisionswerber im Beschwerdeverfahren angestrebten Nachweises der Gläubigergleichbehandlung führte das Bundesfinanzgericht zunächst aus, nach der Aktenlage würden sich keine Anhaltspunkte für eine völlige Vermögenslosigkeit der A GmbH ergeben, weil aus der Bilanz zum 31. Dezember 2012 sowohl Forderungen als auch liquide Mittel in näher genannter Höhe hervorgehen würden. Den vom Revisionswerber vorgelegten monatlichen Berechnungen der Gleichbehandlung sei aufgrund der in § 21 UStG 1994 geregelten Fälligkeit grundsätzlich zu folgen, womit sich aber die schließlich durchgeführte Quotenberechnung auf Grundlage der Zusammenfassung sämtlicher Monate als unzulässig erweise. Bei der Berechnung seien auch die gemeldeten Vorsteuergutschriften zu berücksichtigen, jedoch nur insoweit diese nicht ausgezahlt worden seien.
15 Im Ergebnis sei allerdings die Quotenberechnung insgesamt als gescheitert und nicht verbesserungsfähig anzusehen, weil jedenfalls die liquiden Mittel der Gesellschaft nicht ordnungsgemäß dargestellt worden seien. Der Revisionswerber habe seine Quotenberechnung auf die im Rechenwerk der A GmbH erfassten Zahlungen gestützt, obwohl aus dem Betriebsprüfungsbericht vom 8. März 2016 hervorgehe, dass weder geleistete Zahlungen noch erzielte Umsätze ordnungsgemäß erfasst sowie auch verdeckte Gewinnausschüttungen getätigt worden seien. Aufgrund des nicht ordnungsgemäßen Rechenwerkes sei auch eine Aufteilung der Umsatzsteuerforderung auf einzelne Fälligkeitszeitpunkte nicht möglich, ebenso wenig könne auf Vorhalt der monatlichen Fälligkeitstage eine korrekte Gleichbehandlungsberechnung erstellt werden, weshalb von einem neuerlichen diesbezüglichen Vorhalt abgesehen worden sei. Der Revisionswerber habe somit zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten keine Kenntnis von der Höhe seiner Zahlungsverpflichtungen gehabt und sei diesen nicht nachgekommen.
16 Im Hinblick auf die Ermessensübung führte das Bundesfinanzgericht aus, die vorgebrachte mangelnde persönliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Revisionswerbers stehe seiner Heranziehung zur Haftung nicht entgegen, weil nicht auszuschließen sei, dass künftig, etwa aufgrund erzielter Einkünfte, eine Einbringlichkeit gegeben sein werde. Der Haftungsinanspruchnahme stehe auch keine unverhältnismäßig lange Zeitdauer zwischen Entstehung der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin und bescheidmäßiger Heranziehung zur Haftung entgegen. Die Umsatzsteuernachforderung sei erst im laufenden, Anfang des Jahres 2014 eröffneten, Insolvenzverfahren aufgedeckt und mit Bescheid vom 9. März 2016 festgesetzt, der Haftungsbescheid am 6. Juni 2018 erlassen worden.
17 Dem Einwand des Revisionswerbers, wonach die ‑ seiner Ansicht nach ‑ als faktische Geschäftsführer anzusehenden Personen nach § 9a BAO ebenfalls zur Haftung hätten herangezogen werden können, hielt das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen entgegen, dass sich für das Vorliegen faktischer Geschäftsführer keine ausreichende Beweislage ergeben habe und die Haftungen gemäß § 9 und § 9a BAO einander nicht ausschließen würden.
18 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision.
19 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
22 Geht einem Haftungsbescheid gemäß § 9 BAO ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid zu halten. Die Verschuldensprüfung hat dabei von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen (vgl. VwGH 13.1.2021, Ra 2020/13/0104).
23 Für die Beurteilung der schuldhaften Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten kommt es im Revisionsfall ‑ im Hinblick auf die bereits erfolgte Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2012 gegenüber der Primärschuldnerin ‑ maßgeblich darauf an, dass unrichtige Abgabenerklärungen abgegeben und keine Abgaben entrichtet worden sind.
24 Die in der Revision erhobenen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung der Umsatzsteuer sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren, nicht jedoch im Haftungsverfahren zu klären (vgl. VwGH 6.9.2022, Ra 2021/13/0115, mwN). Die behauptete Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzung kann ‑ entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ‑ auch nicht im Rahmen der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung Berücksichtigung finden.
25 Zum Vorbringen des Revisionswerbers, andere näher genannte Personen hätten die faktische Geschäftsführung der Primärschuldnerin ausgeübt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Bestellung eines „Geschäftsführers auf dem Papier“ an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach § 80 BAO treffenden Pflichten nichts ändert. Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung kommt es nicht an (vgl. VwGH 30.5.2017, Ra 2017/16/0025, mwN).
26 Hinsichtlich des vom Revisionswerber angestrebten Nachweises des Ausmaßes der Gläubigerungleichbehandlung („Quotenberechnung“) wird in der Zulässigkeitsbegründung eingewendet, sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht hätten anhand der vorgelegten Unterlagen die ‑ vom Revisionswerber errechnete ‑ Quote von 9,9 % auf 26,5 % bzw. 27,57 % erhöht, wobei diese Änderung mit einer späteren Eingabe durch den Revisionswerber widerlegt worden sei. Auch in der mündlichen Verhandlung seien keine Aussagen zur Quotenberechnung getätigt worden, erst nach der Beratung durch den Senat sei erstmals ausgeführt worden, dass eine Quotenberechnung nicht möglich sei. Diese Vorgehensweise widerspreche dem Überraschungsverbot.
27 Im Abgabenverfahren gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Überraschungsverbot. Gemäß § 269 Abs. 1 BAO ist dies auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu beachten. Teilt das Bundesfinanzgericht die zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens unstrittigen Standpunkte nicht, so obliegt es ihm daher bei sonstigem Verstoß gegen das Überraschungsverbot, dies den Parteien bekannt zu geben und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2016/15/0014, mwN).
28 Ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot führt aber nur dann zu einer Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darzulegen ist (vgl. VwGH 19.6.2019, Ra 2019/02/0098, mwN).
29 Das Bundesfinanzgericht hat die ‑ auch im Rahmen eines Vorhaltes des Bundesfinanzgerichts an das Finanzamt erörterte ‑ Quotenberechnung des Revisionswerbers im angefochtenen Erkenntnis seiner Entscheidung mit der Begründung nicht zu Grunde gelegt, dass der Revisionswerber insoweit lediglich auf das Rechenwerk der Primärschuldnerin zurückgegriffen hat. Bereits aus dem Betriebsprüfungsbericht vom 8. März 2016 habe sich aber ergeben, dass dieses Rechenwerk in vielerlei Hinsicht mangelhaft sei. Aus diesem Rechenwerk habe vor allem nicht abgeleitet werden können, welche Zahlungen tatsächlich an Dritte geleistet worden seien. Eine auf dieses Rechenwerk gestützte Berechnung sei daher ungeeignet, den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen.
30 Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Mangelhaftigkeit dieser Darlegungen des Bundesfinanzgerichts kann die Revision nicht aufzeigen. Auch wird in der Revision nicht dargelegt, welches allfällige weitere Vorbringen der Revisionswerber ‑ bei Einräumung des Parteiengehörs zu dieser Frage ‑ hätte erstatten können. Wenn er aber geltend macht, die Primärschuldnerin sei im Jahr 2012 bereits zahlungsunfähig und überschuldet gewesen, so kann damit ein Verstoß gegen das Gebot der Gläubigergleichbehandlung nicht widerlegt werden, wenn tatsächlich noch Zahlungen an Dritte geleistet wurden, was auch in der Revision nicht in Abrede gestellt wird.
31 Der Revisionsweber erblickt schließlich einen Verfahrensfehler darin, dass seinem ‑ für das Beschwerdeverfahren bestellten ‑ Verfahrenshelfer der an die Primärschuldnerin gerichtete Umsatzsteuerbescheid 2012 nicht zugestellt worden sei. Die Unterlassung der Zustellung des anzufechtenden Bescheides an den Verfahrenshelfer würde aber nach § 292 Abs. 12 BAO lediglich dazu führen, dass die Beschwerdefrist insoweit nicht von neuem zu laufen beginnt. Eine Mangelhaftigkeit der hier zu prüfenden Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wird damit aber nicht begründet.
32 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. März 2023
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