VwGH Ra 2020/05/0030

VwGHRa 2020/05/003024.6.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart‑Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der H GmbH in W, vertreten durch die Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Graben 14‑15/B21, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. Oktober 2019, VGW‑101/045/15982/2018‑9, betreffend einen Entfernungsauftrag nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Wr §87
BauO Wr §95
FPolG Wr 2015 §6
FPolG Wr 2015 §6 Abs3
OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020050030.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 23. Oktober 2018 wurde der revisionswerbenden Partei als Eigentümerin eines näher bezeichneten Gebäudes in Wien gemäß § 19 Abs. 3 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015) der Auftrag erteilt, binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides „die brandgefährlichen Stoffe bzw. leicht zu verschiebenden und den Fluchtweg einengenden Gegenstände in Form von Schuhen und Holzregalen im 5. Stock des Stiegenhauses“ zu entfernen.

2 Mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2019 wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die von der revisionswerbenden Partei gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „brandgefährlichen Stoffe bzw.“ zu entfallen habe und die Wortfolge „im 5. Stock“ durch die Wortfolge „im Treppenhaus zwischen dem 6. und dem 5. Stock“ ersetzt werde. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht, soweit hier relevant, aus, die revisionswerbende Partei sei Alleineigentümerin der Liegenschaft in Wien, auf der das „Hotel T[...]“ als Gastgewerbe in der Betriebsart eines Hotels betrieben werde. Die revisionswerbende Partei stehe zu 100% im Besitz von Frau H.R, die auch als deren alleinige Geschäftsführerin fungiere. Das verfahrensgegenständliche Gebäude umfasse zwei Untergeschosse, ein Erdgeschoss und insgesamt sieben Stockwerke; erschlossen werde es durch ein zentrales, halbovales Treppenhaus, in dessen Zentrum sich der Lift befinde. Das Hotel nehme die Untergeschosse, das Erdgeschoss und die Stockwerke eins bis fünf ein, wohingegen das sechste Obergeschloss (1. Dachgeschoss) und das siebente Obergeschoss (Flachdach) der Geschäftsführerin zur ausschließlichen privaten Nutzung als Wohnung überlassen sei. Die als Brandschutztür zur Wohnung ausgeführte Eingangstür befinde sich im 6. Obergeschoss. Ebenfalls in diesem Obergeschoss befinde sich im Stiegenhaus ein Fenster als Brandrauchentlüftung. Auf der Ebene des 5. Obergeschosses sei das Treppenhaus durch eine nicht als Brandschutztür ausgeführte Glastür verschlossen, sodass Hotelgäste keine Zugangsmöglichkeit zu den darüber befindlichen Teilen des Hauses hätten. Im Treppenhaus zwischen dem 5. und dem 6. Obergeschoss befände sich eine Vielzahl waagrecht in der runden Seitenwand verankerter gold- und silberfarbiger Holzbretter, die seitens der Geschäftsführerin als Ablagefläche für jeweils zwei nebeneinander angeordnete Paare Damenschuhe „in jeder erdenklichen Ausführung“ genützt würden. Die Treppenlaufbreite in diesem Bereich betrage 130 cm, die Regalbretter ragten 40 cm in das Treppenhaus hinein. Das sechste und siebente Obergeschoss und das Treppenhaus (Stiegenabgang) bis zur Ebene des fünften Obergeschosses werde der alleinigen Geschäftsführerin „zur ausschließlichen privaten Nutzung als Wohnung“ überlassen. Auf diesen „privat genutzten Teil der Liegenschaft“ sei das WFPolG 2015 anzuwenden. Auch die im sechsten und siebenten Obergeschoss vorhandene und der Geschäftsführerin überlassene, ausschließlich privat genutzte Wohnung müsse über einen Fluchtweg verfügen, der nur nach unten über das zentrale Treppenhaus führen könne (wird näher ausgeführt). Daher sei auch der gegenständlich umstrittene Teil des Treppenhauses, „nämlich das noch zur Wohnung gehörende Treppenhaus zwischen dem 6. Und dem 5. Obergeschoss“ als Fluchtweg anzusehen, in dessen Verlauf gemäß § 6 Abs. 3 WFPolG 2015 leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden dürften. Das Verwaltungsgericht schließe sich in diesem Zusammenhang der belangten Behörde an, die aus der genannten Bestimmung ableite, dass ein als Fluchtweg dienendes Treppenhaus in seiner gesamten Breite zur Verfügung stehen müsse und demgemäß die Vielzahl waagrecht in der runden Seitenwand verankerter, 40 cm in das Treppenhaus hineinragender und als Ablagefläche für unzählige Damenschuhe dienender Holzbretter als feuerpolizeilichen Übelstand ansehe. Der feuerpolizeiliche Auftrag in seiner nunmehr präzisierten Fassung sei daher zu Recht ergangen, um brandgefährliche Stoffe handle es sich bei den Brettern und Schuhen aus näher genannten Gründen jedoch nicht, weshalb der Beseitigungsauftrag insoweit bereits seitens der belangten Behörde als obsolet betrachtet worden sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Dezember 2019, E 4137/2019‑5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5 Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision, in der die revisionswerbende Partei eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst durch Stattgabe der Beschwerde, in eventu eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Kostenersatz beantragt. Zur Zulässigkeit der Revision bringt sie zusammengefasst vor, nicht jede noch so kleine Verengung eines Fluchtweges könne einen feuerpolizeilichen Übelstand darstellen; folge man der angefochtenen Entscheidung, würde auch die Einengung eines 4 Meter breiten Fluchtweges um wenige Zentimeter einen feuerpolizeilichen Übelstand darstellen. Die insofern grob fehlerhafte Gesetzesanwendung hinsichtlich des § 6 Abs. 3 2. Satz WFPolG 2015 führe zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Außerdem stelle sich die Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, inwieweit die genannte Gesetzesbestimmung „auf den räumlichen Bereich innerhalb einer Privatwohnung“ überhaupt Anwendung finde. Beim verfahrensgegenständlichen Treppenaufgang handle es sich um eine „Wohnungstreppe“ im Sinne der Begriffsbestimmungen „der OIB‑Richtlinien vom März 2015“. Derartige Wohnungstreppen müssten eine lichte Treppenlaufbreite von 0,90 m aufweisen (wird näher ausgeführt); die gegenständlich verbleibende Durchgangsbreite entspreche den geltenden bautechnischen Vorschriften, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Thema fehle.

6 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

8 Die Revision ist bereits im Sinne ihres Zulässigkeitsvorbringens zur Frage der nötigen Restbreite eines Fluchtweges im Sinne des § 6 Abs. 3 letzter Satz letzter Tatbestand WFPolG 2015 zulässig und auch begründet.

9 § 6 und § 19 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 ‑ WFPolG 2015 in der hier maßgeblichen Stammfassung LGBl. Nr. 14/2016 lauten:

Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung

§ 6.

[...]

(3) Brandgefährliche Stoffe dürfen in Stiegenhäusern, Gängen, Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen und in Dachböden sowie im Nahbereich von Abgas- und von Feuerungsanlagen nicht gelagert werden. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden.

[...]“

Beseitigung feuerpolizeilicher oder luftverunreinigender Übelstände

§ 19. (1) Feuerpolizeiliche und luftverunreinigende Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung eintreten, hat die Person, die sie herbeigeführt hat, wenn aber der Übelstand durch eine Anlage verursacht wird, deren Betreiberin oder Betreiber, zu beseitigen bzw. abzustellen.

(2) Neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat, ist bei Übelständen innerhalb von Gebäuden die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer, ansonsten die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers ist die Person, die die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche solcher Personen gegen diejenige oder denjenigen, die oder der den Übelstand verursacht hat, bleiben hievon unberührt.

(3) Die Behörde hat, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Abs. 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes mit Bescheid zu erteilen. Gegen übermäßige Luftverunreinigungen sind Beschränkungen der Brennstoffwahl, der Leistung der Feuerstätte oder andere wirksame Maßnahmen anzuordnen.“

10 Im Erkenntnis vom 26. April 2022, Ra 2020/05/0210, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, führte der Verwaltungsgerichtshof zu § 6 Abs. 3 WFPolG 2015 aus, dessen letzter Satz solle sicherstellen, dass Fluchtwege gemäß ihrem Zweck, daher im Brandfall, entsprechend benutzbar bleiben. Den in den §§ 87 und 95 der Bauordnung für Wien festgelegten bautechnischen Vorschriften betreffend Fluchtwege wird entsprochen, wenn die OIB‑Richtlinien eingehalten werden. In der auch im vorliegenden Fall maßgeblichen OIB‑Richtlinie 4, „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“, Stand April 2019, werden Durchgangsbreiten (unter anderem) für Treppen und Gänge normiert, welche auch im Verlauf von Fluchtwegen maßgeblich sind (vgl. Punkt 2.1.3. OIB‑Richtlinie 4). Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „den Fluchtweg einengende Gegenstände“ in § 6 Abs. 3 letzter Satz WFPolG 2015 ist daher die konkret erforderliche Fluchtwegbreite maßgeblich; eine „Einengung“ im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung liegt nur bei Unterschreitung der in den jeweils anzuwendenden OIB‑Richtlinien ausgewiesenen Mindestbreite vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis vom 26. April 2022 auch darauf hingewiesen, dass bei anderer Betrachtungsweise (nämlich: Abstellen auf den gesamten Fluchtweg als solchen, unabhängig von dessen jeweils normierter Mindestbreite) die beiden anderen Fallgruppen des § 6 Abs. 3 letzter Satz WFPolG 2015 keinen Anwendungsbereich hätten. Zusammengefasst kann daher der Tatbestand des § 6 Abs. 3 letzter Satz letzter Fall WFPolG 2015 nur bei Unterschreitung der jeweils normierten Mindestbreite erfüllt sein, während die ersten beiden Fälle des letzten Satzes sicherstellen sollen, dass im - gesamten - Verlauf von Fluchtwegen die Benutzung der Mindestbreite nicht durch leicht verschiebbare oder leicht umwerfbare Gegenstände beeinträchtigt werden kann.

11 Fallbezogen traf das Verwaltungsgericht aufgrund der verfehlten Rechtsaufassung, dass im Sinne des § 6 Abs. 3 letzter Satz letzter Fall WFPolG 2015 immer der jeweilige Hausgang (bzw. das Stiegenhaus) in seiner Gesamtheit als Fluchtweg anzusehen sei, keine Feststellungen zur erforderlichen Mindestgangbreite und zur tatsächlich verbleibenden Gangbreite, und zwar auch nicht im Zusammenhang mit der im angefochtenen Erkenntnis geäußerten (jedoch nicht weiter begründeten) Auffassung, das verfahrensgegenständliche Treppenhaus zwischen dem fünften und dem sechsten Obergeschoss gehöre „noch zur Wohnung“. Auch Feststellungen dazu, ob und aus welchem Grund es sich bei den verfahrensgegenständlichen Regalen (und den Schuhen) um leicht umzuwerfende oder leicht zu verschiebende Gegenstände im Sinne der ersten beiden Fälle des letzten Satzes handelt, wurden nicht getroffen. Wegen des Fehlens der für die rechtliche Beurteilung im Sinne des § 6 Abs. 3 WFPolG 2015 notwendigen Sachverhaltsfeststellungen liegt somit ein sekundärer Feststellungsmangel vor; das angefochtene Erkenntnis entzieht sich hinsichtlich der Frage, ob der verfahrensgegenständliche Entfernungsauftrag nach dem WFPolG 2015 zu Recht erfolgte, einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof.

12 Das Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.

13 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

14 Für das fortzusetzende Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen:

15 Für die Beurteilung im angefochtenen Erkenntnis, (u.a.) das verfahrensgegenständliche Treppenhaus zwischen dem 5. und 6. Obergeschoss diene der Geschäftsführerin der revisionswerbenden Partei zur ausschließlich privaten Nutzung „als Wohnung“, bzw. dieses Treppenhaus sei „noch zur Wohnung“ gehörend, fehlt, insbesondere im Hinblick auf die Stellungnahme der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, wonach laut Plan die Wohnung erst nach der Brandschutztür zum Vorraum der Wohnung im 6. Stock beginne, sowie die diesbezügliche Feststellung des Verwaltungsgerichtes (aE S. 7), eine nachvollziehbare Begründung des Verwaltungsgerichtes. Dem Verwaltungsgerichtshof ist angesichts der konkreten Sachverhaltskonstellation nicht ohne weiteres erklärlich, dass und aus welchem Grund der besagte Teil des Treppenhauses als „Wohnungstreppe“ im Sinne des Revisionsvorbringens (siehe OIB‑Richtlinien, Begriffsbestimmungen, Stand April 2019 sowie die Punkte 2.4.2 und 2.1.3 der OIB‑Richtlinie 4, Stand April 2019) angesehen werden könnte. Im fortzusetzenden Verfahren wird daher auch eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der angesprochenen Frage nachzuholen sein.

Wien, am 24. Juni 2022

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