Normen
StbG 1985 §10
StbG 1985 §19 Abs1 idF 2009/I/122
StbG 1985 §19 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010263.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des in China geborenen Erstrevisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihn und Erstreckung der Verleihung auf die Zweitrevisionswerberin, seine Tochter, gemäß § 4 und § 19 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) zurückgewiesen (I.). Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt (II.).
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, mangels Vorlage einer Geburtsurkunde oder eines Reisedokumentes und fehlender persönlicher Antragstellung sei die Behörde zur Zurückweisung des Verleihungsantrages (gemäß § 13 Abs. 3 AVG) berechtigt gewesen. Weder habe die Identität des Erstrevisionswerbers anhand unbedenklicher Dokumente festgestellt werden können noch dass eine Beschaffung von Identitätsdokumenten unmöglich gewesen sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision behauptet in ihrer Zulässigkeitsbegründung, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Notwendigkeit der persönlichen Antragstellung.
8 Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz StbG (idF BGBl. I Nr. 122/2009) sind Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft persönlich bei der Behörde zu stellen.
9 Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006, mwN).
10 Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 erster Satz StbG ist klar und eindeutig: Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen.
11 Diese Regelung wurde nach Ausweis der Materialien (RV 330 BlgNR 24. GP , 57) „an die bewährte Bestimmung des NAG (§ 19 Abs. 1) angeglichen“.
12 Nach ständiger Rechtsprechung zu § 19 NAG kann der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0145‑0147, mwN).
13 Dies hat der Erstrevisionswerber in der vorliegenden Rechtssache nicht getan.
14 In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren darum geht, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen identifizierbaren Person die Staatsbürgerschaft zu verleihen und insofern ihren rechtlichen Status zu gestalten. Daher ist die Staatsbürgerschaftsbehörde auch bei Vorlage eines Lichtbildes nicht ihrer Verpflichtung enthoben, sich von der Identität des Verleihungswerbers auf geeignete Weise zu überzeugen. Der Antragssteller ist wiederum verpflichtet, der Staatsbürgerschaftsbehörde seine persönlichen Umstände im Verleihungsverfahren vollständig darzulegen (vgl. zu allem VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, mwN, zur Verwendung einer falschen Identität im Staatsbürgerschaftsverfahren).
15 Auf die in der Zulässigkeitsbegründung weiter behaupteten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Urkunden, zu denen höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle, kommt es daher schon aus diesem Grund vorliegend nicht an.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2020
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