Normen
ARB1/80 Art6 Abs1
AuslBG §4c Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220207.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Behörde) vom 5. September 2018, mit dem sein Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" abgewiesen worden war, ab. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
Das VwG stellte fest, der Revisionswerber verfüge seit 16. September 2013 über jeweils verlängerte Aufenthaltsbewilligungen als Student und sei seit 4. Februar 2015 durchgehend bei einem näher bezeichneten Unternehmen geringfügig beschäftigt, wobei eine Beschäftigungsbewilligung - zuletzt bis 2. Februar 2019 - vorliege. Er erfülle - so das VwG in seiner rechtlichen Beurteilung - somit die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80). Aufgrund der unmittelbaren Wirkung von Art. 6 ARB 1/80 stehe ihm damit (implizit) ein entsprechendes Aufenthaltsrecht zu; einer Verleihung eines entsprechenden Aufenthaltstitels bedürfe es dafür nicht (Hinweis auf VwGH 9.8.2018, Ro 2017/22/0015). Dem Revisionswerber sei von Amts wegen ein Befreiungsschein gemäß § 4c Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) auszustellen, sodass er auch unter diesem Aspekt nicht im Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt beschränkt werde. Die Abweisung des Zweckänderungsantrages durch die Behörde sei somit zu Recht erfolgt.
5 In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber vor, das hg. Erkenntnis Ro 2017/22/0015 sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, weil es auf Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 nicht eingehe, sondern den ersten Spiegelstrich betreffe. Zu Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
6 Dabei übersieht der Revisionswerber, dass sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. Juni 2019, Ro 2019/22/0001, mit dem Verhältnis von Ansprüchen aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 und einem Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" befasste, und sich auch in dieser Konstellation nicht zu einer Abkehr von seiner ständigen Judikatur, die zu Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 entwickelt wurde, veranlasst sah. Das angefochtene Erkenntnis steht mit dieser hg. Rechtsprechung im Einklang.
7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. November 2019
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