VwGH Ra 2019/22/0005

VwGHRa 2019/22/000521.1.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache der O M in W, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. Oktober 2018, VGW-151/023/16644/2017-8, betreffend Aufenthaltsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13a;
AVG §56;
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §64 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220005.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine mongolische Staatsangehörige, verfügte zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung "Studierende" gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit einer Gültigkeit bis zum 22. August 2017.

2 Mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Verlängerungsantrag der Revisionswerberin vom 11. August 2017 gemäß § 64 Abs. 3 NAG in Verbindung mit § 8 Z 7 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung und § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG) ab, weil die Revisionswerberin weder für das Studienjahr 2015/2016 noch für das Studienjahr 2016/2017 einen ausreichenden Studienerfolgsnachweis erbracht habe.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Revisionswerberin im Studienjahr 2016/2017 einen Studienerfolg im Ausmaß von zehn ECTS-Punkten bzw. drei Semesterstunden und im (mittlerweile abgelaufenen) Studienjahr 2017/2018 einen Studienerfolg im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten bzw. sechs Semesterstunden erzielt habe. Der Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 UG sei somit nicht erbracht worden. Dem Vorbringen der Revisionswerberin, es komme nicht auf das Datum der Ablegung der Prüfung an, sondern auf die Zuordnung zu einem bestimmten Semester, hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass auf die Erbringung des Studienerfolges "innerhalb des jeweils relevanten Studienjahres" abzustellen sei.

Soweit die Revisionswerberin als Gründe für die fehlende Erbringung des Studienerfolgsnachweises auf Stimmungsschwankungen, Angstzustände sowie eine psychische Belastung durch den (ungerechtfertigten) Vorwurf einer strafrechtswidrigen Handlung verwiesen habe, sah das Verwaltungsgericht darin keinen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Grund im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG (in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018). Bescheinigungsmittel für diese Umstände wie etwa ein ärztliches Gutachten seien nicht vorgelegt worden. Nach (näher zitierter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne auch nicht von einem bloß vorübergehenden Hindernis die Rede sein, wenn wegen einer Krankheit in zwei Studienjahren kein ausreichender Studienerfolg erbracht worden sei. Da das von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Strafverfahren im Dezember 2016 abgeschlossen worden sei, könne es nicht als Grund für den fehlenden Studienerfolg im Studienjahr 2017/2018 herangezogen werden.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe sich mit dem Vorbringen der Revisionswerberin zum Vorliegen eines unabwendbaren oder unvorhersehbaren Grundes im Sinn des § 64 Abs. 2 NAG nicht auseinandergesetzt. Das angefochtene Erkenntnis werde somit den Vorgaben zur Begründungspflicht nicht gerecht.

7 Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Revisionswerberin betreffend die von ihr ins Treffen geführten, nicht näher konkretisierten Stimmungsschwankungen, Angstzustände sowie die psychische Belastung dargestellt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass das Bestehen von Gründen, infolge derer trotz Fehlen des Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung gemäß (nunmehr) § 64 Abs. 2 NAG verlängert werden kann, vom Studierenden konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen ist (siehe VwGH 27.8.2018, Ra 2018/22/0136, mwN; vgl. zum Konkretisierungsgebot auch VwGH 13.12.2011, 2011/22/0307). Dieser Konkretisierungs- und Darlegungsobliegenheit ist die Revisionswerberin nicht entsprechend nachgekommen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht davon ausgehend keinen Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG als gegeben angenommen hat. Sollte sich das diesbezügliche Vorbringen der Revisionswerberin gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes richten, wird damit keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung aufgezeigt (siehe zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab VwGH 16.1.2018, Ra 2017/22/0212, Rn. 6 f, mwN).

8 Welche weiteren Ermittlungen das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hätte durchführen sollen, wird in der Revision nicht ausgeführt (siehe zur gebotenen Relevanzdarstellung erneut VwGH Ra 2017/22/0212, Rn. 8, mwN). Da die Darlegung von Gründen im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG die Erfolgsvoraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung betrifft, war die Revisionswerberin diesbezüglich auch nicht anzuleiten (siehe wiederum VwGH Ra 2018/22/0136 sowie 26.6.2013, 2013/22/0140, jeweils mwN).

9 Soweit die Revisionswerberin schließlich zwei im November bzw. Dezember 2018 abgelegte, von ihr dem Sommersemester 2018 zugeordnete Prüfungen ins Treffen führt, genügt - abgesehen davon, dass es sich dabei um eine unbeachtliche Neuerung handelt (siehe § 41 VwGG) - der Hinweis, dass es im Rahmen des § 64 Abs. 2 NAG auf das Ablegen der Prüfung im betreffenden Studienjahr und nicht auf eine allfällige Zuordnung einer Prüfung zum vorausgehenden Studienjahr ankommt (vgl. VwGH 7.5.2018, Ra 2018/22/0040).

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. Jänner 2019

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