VwGH Ra 2019/20/0489

VwGHRa 2019/20/048928.1.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des M M E in W, vertreten durch MMag. Wolfgang Ebner, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Magdalenenstraße 4/12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2019, L502 2130838-1/30E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200489.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 16. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2 Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 8. Juli 2016 ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Sofern die Zulässigkeitsbegründung der Revision auf die Lage von Atheisten und die Tätigkeit von Wahlhelfern bei den Wahlen im Irak Bezug nimmt, übersieht sie, dass das BVwG die Zugehörigkeit des Revisionswerbers zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft festgestellt und die Glaubhaftmachung der behaupteten Betätigung als Wahlhelfer in einer nicht unvertretbaren Beweiswürdigung verneint hat. Insofern entfernt sich das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision vom festgestellten Sachverhalt. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Schon deshalb wird mit diesem Vorbringen die Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/20/0549, mwN). 8 Mit dem Vorbringen mangelnder Ermittlungen und Feststellungen zur Situation im Heimatland des Revisionswerbers - etwa in Bezug auf "Rekrutierungsversuche des IS von (angehenden) Lehrern und deren Schüler" - sowie unterbliebener "ganzheitliche(r) Würdigung des Vorbringens" rügt der Revisionswerber Verfahrensmangel. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung der Verfahrensmängel in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 8.8.2019, Ra 2019/20/0188, mwN). Die bloße Behauptung, das BVwG hätte zu einer inhaltlich anderslautenden Entscheidung gelangen können, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. 9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2020

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