VwGH Ra 2019/20/0081

VwGHRa 2019/20/00818.7.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Rechtssache der Revision

1. des R A, und 2. der J A, beide vertreten durch Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwältin in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Jänner 2019, Zlen. 1. L524 2210158-1/5E, und 2. L524 2210160- 1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200081.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheiden vom 24. Oktober 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz vom 2. Oktober 2015 zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei und legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest.

2 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) jeweils mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 In den vom BVwG vorgelegten Verwaltungsakten befinden sich Bestätigungen der International Organization for Migration (IOM) vom 17. Mai 2019, der zufolge die Revisionswerber unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 15. Mai 2019 freiwillig aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat ausgereist sind.

4 Zum hg. Vorhalt vom 29. Mai 2019, wonach nach einer vorläufigen Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der freiwilligen Ausreise der Revisionswerber aus dem Bundesgebiet und ihrer Rückkehr in den Irak an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision gegen das eingangs genannte Erkenntnis kein rechtliches Interesse bestehe, wurde keine Stellungnahme abgegeben.

5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Revisionslegitimation ausschlaggebend, ob der Revisionswerber nach der Lage des Falles durch das bekämpfte Erkenntnis - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Revisionswerbers, so mangelt diesem die Revisionsberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Erkenntnisses berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakttheoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Revision bereits nicht (mehr), ist die Revision zurückzuweisen; fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, wird die Revision gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt (vgl. VwGH 11.9.2017, Ra 2017/18/0183, mwN). 7 Aus den in den Verwaltungsakten befindlichen Buchungsbestätigungen der IOM vom 13. Mai 2019 geht hervor, dass sich die Revisionswerber bereits vor Revisionserhebung auf dem Rückweg in ihren Herkunftsstaat befanden.

8 Durch die - unbestrittene - freiwillige Rückkehr haben die Revisionswerber unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie ihre Rechtsstellung als Asylwerber bzw. ihre Ansprüche auf Asylgewährung in Österreich und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrechte nicht weiter aufrechterhalten wollen und demnach ihr rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über das angefochtene Erkenntnis, das sich für sie nicht mehr nachteilig auswirken kann, bereits vor Revisionserhebung weggefallen ist (vgl. nochmals VwGH 11.9.2017, Ra 2017/18/0183, mwN).

9 Der Revision steht somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 8. Juli 2019

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