Normen
AsylG 2005 §11
B-VG Art133 Abs4
MRK Art3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190412.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 1. Februar 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er sei Mechaniker für die Autos eines wichtigen Politikers gewesen. Die Taliban hätten ihn entführt, damit er ihnen bei einem Anschlag auf diesen helfe. 2 Mit dem angefochtenen, auf Grund einer Säumnisbeschwerde ergangenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit hier relevant - aus, dem Revisionswerber stehe eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Herat oder Mazare Sharif offen.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Bundesverwaltungsgericht habe bei der Beurteilung einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative die Erkrankungen des Revisionswerbers (u.a. Diabetes) nicht berücksichtigt. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Indizwirkung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 zur Sicherheits- und Versorgungslage in den als innerstaatliche Fluchtalternative herangezogenen Gebieten nicht beachtet.
8 In diesem Zusammenhang ist einerseits auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ist ("Indizwirkung"). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben sich die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Dies gilt auch für die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533, mwN).
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden bei den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Das gilt ebenso für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat daher seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Es reicht aber nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0644, mwN).
10 Dies gelingt der Revision nicht. Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Beurteilung der innerstaatlichen Fluchtalternative zu Grunde, dass es sich beim Revisionswerber um einen jungen, arbeitsfähigen Mann mit Berufserfahrung handle, der mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei, in Afghanistan über ein familiäres und soziales Netzwerk verfüge und dessen Angehörige ihn bei einer Rückkehr finanziell unterstützen könnten. 11 In Bezug auf die Erkrankungen des Revisionswerbers stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dieser leide aktuell an Diabetes und Spannungskopfschmerz und habe zu näher genannten Zeitpunkten an einer schweren depressiven Episode und an posttraumatischer Belastungsstörung gelitten. Die Revision legt mit ihrem Vorbringen zu den Erkrankungen des Revisionswerbers nicht konkret dar, dass dieser nicht arbeitsfähig wäre. Dass die festgestellten Erkrankungen jene Schwelle erreichen, bei der die Abschiebung des Revisionswerbers eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde (vgl. dazu etwa VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41.738/10), wird in der Revision nicht behauptet.
12 Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dem Revisionswerber stehe jedenfalls in der Stadt Mazar-e Sharif eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, fallbezogen mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Rechtswidrigkeit belastet wäre (vgl. etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2018/19/0643; 25.9.2019, Ra 2019/19/0037; 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; jeweils mwN). 13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 13. Februar 2020
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