Normen
VwGG §33 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190333.L00
Spruch:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. November 2019, Ra 2019/14/0389-10, auf Grund der Revision der mitbeteiligten Partei den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2 Die revisionswerbende Partei hat mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2019 mitgeteilt, im Fall der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Verfahren zu Ra 2019/14/0389 im gegenständlichen Verfahren auf eine Anhörung zur Frage der Klaglosstellung zu verzichten.
3 Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 26. November 2019
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