VwGH Ra 2019/18/0521

VwGHRa 2019/18/052114.1.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A C, in Salzburg, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das am 5. März 2019 verkündete und am 22. Mai 2019 ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, I409 2129746-1/22E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180521.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 25. März 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, homosexuell zu sein und deswegen in seinem Herkunftsstaat verfolgt zu werden. 2 Mit Bescheid vom 13. Juni 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria fest und bestimmte eine Frist für die freiwillige Ausreise.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mit einer hier nicht maßgeblichen Modifikation des behördlichen Spruchs) als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 23. September 2019, E 2525/2019-8, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

5 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche hinsichtlich der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht ab. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht mit der individuellen Situation des Revisionswerbers auseinander gesetzt. Dieser halte sich seit viereinhalb Jahren im Bundesgebiet auf und er habe ein Zertifikat über Deutschkenntnisse der Niveaustufe A1 vorgelegt sowie seine Deutschkenntnisse verbessert. Auch sein ehrenamtliches Engagement als Helfer im Katastrophendienst beim Österreichischen Roten Kreuz sei nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei die Frage, ob und welche Familienangehörigen noch im Herkunftsstaat lebten, nicht in geeigneter Weise erörtert worden.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

7 Die Revision wendet sich in der Zulassungsbegründung ausschließlich gegen die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 EMRK. Sie vermag jedoch nicht aufzuzeigen, dass die diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Erwägungen gemessen am Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes als unvertretbar zu qualifizieren wären. Mit den in der Revision ins Treffen geführten Deutschkenntnissen des Revisionswerbers auf A1 Niveau in Verbindung mit einer gemeinnützigen Tätigkeit für das Österreichische Rote Kreuz wird jedenfalls keine außergewöhnliche Integration - welche im Fall einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet wird (vgl. etwa VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049, mwN) - dargelegt. Daran würden auch im Herkunftsstaat fehlende familiäre Bindungen des erwachsenen, gesunden und erwerbsfähigen Revisionswerbers nichts ändern. Im Übrigen tritt die Revision auch der Feststellung des BVwG, wonach die Familie des Revisionswerbers in Nigeria lebe (vgl. Erkenntnis, Seite 3), nicht substantiiert entgegen. Im Ergebnis ist die im angefochtenen Erkenntnis erfolgte Interessenabwägung am Maßstab der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher nicht zu beanstanden. 8 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Revision auch keine von der Zulässigkeitsbegründung getrennte Darstellung der Revisionsgründe enthält, sondern nur unter den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision allenfalls als solche zu bewertende (aber eben mit der Zulässigkeitsbegründung vermengte) Ausführungen zu den Revisionsgründen aufweist. Insofern ist die Revision daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Jänner 2020

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