VwGH Ra 2019/13/0089

VwGHRa 2019/13/00892.10.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des F in Z, vertreten durch die INTER-TREUHAND PRACHNER Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 3430 Tulln, Hauptplatz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 24. Juni 2019, Zl. RV/7100189/2015, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (Umsatzsteuer 2010 und 2011) sowie Umsatzsteuer 2009, 2012 und 2013, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §303 Abs1
B-VG Art133 Abs4
UStG 1994 §1 Abs1 Z1
UStG 1994 §2
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130089.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Im Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung vom 7. März 2014 betreffend u.a. Umsatzsteuer 2009 bis 2011 wurde festgehalten, der Revisionswerber habe im September 2008 mit der X Holding Europe AG in der Schweiz einen Partnervertrag abgeschlossen. Geschäftszweck sei die Vermittlung von X-Warengutscheinen. In den Jahren 2009 bis Juni 2012 sei 20% Umsatzsteuer für die entsprechenden Erlöse abgeführt worden. Im Februar 2013 habe der steuerliche Vertreter des Revisionswerbers einen Antrag auf Wiederaufnahme für die Jahre 2009 bis 2011 mit der Begründung gestellt, die Vermittlungsleistungen seien nicht für ein inländisches Unternehmen, sondern für ein solches in der Schweiz erbracht worden; die Umsätze seien daher im Inland nicht steuerbar. Deshalb sei eine Außenprüfung durchgeführt worden. Im Zuge dieser Außenprüfung hätten sich aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Tätigkeiten des Revisionswerbers anders wären als jene anderer Vermittler derselben Organisation (Hinweis auf UFS 1.7.2013, RV/0006-G/12). Der Antrag auf Wiederaufnahme sei daher abzuweisen; die Umsatzsteuer für diese Erlöse sei mit 20% festzusetzen.

2 Mit Bescheiden vom 7. Mai 2014 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für die Jahre 2009, 2012 und für den Zeitraum 1- 6/2013 fest (in der Folge erging am 22. September 2016 ein Bescheid für das Jahr 2013). Weiters wies das Finanzamt mit Bescheid vom 9. Mai 2014 den Antrag auf Wiederaufnahme (Umsatzsteuer 2010 und 2011) als unbegründet ab. Das Finanzamt verwies in den Begründungen dieser Bescheide jeweils auf den Bericht über die Außenprüfung vom 7. März 2014.

3 Der Revisionswerber erhob gegen diese Bescheide Beschwerden. Er machte jeweils geltend, es sei zutreffend, dass in den Anfangszeiten von X die Tätigkeiten von der in Österreich ansässigen X Austria GmbH wahrgenommen worden seien. In weitere Folge seien aber alle Agenden (Abrechnungen, Betreuungen der freien Mitarbeiter) zentral in die Schweiz zur X Europe AG ausgelagert worden. Die Behörde irre daher in der Annahme, dass sämtliche Unterlagen über Abrechnungen der österreichischen X Austria GmbH als Zweigstelle der X Europe AG vorgelegen seien. 4 Das Finanzamt wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidungen vom 18. Juli 2014 als unbegründet ab. Das Finanzamt führte insbesondere ergänzend aus, die österreichische Tochtergesellschaft trete im eigenen Namen auf und sei daher als Empfängerin der Leistungen des Revisionswerbers zu beurteilen.

5 In als Vorlageanträgen beurteilten Schriftsätzen machte der Revisionswerber geltend, die Vermittlungsleistungen würden für die Schweiz erbracht. Auf die Kundendaten der mit X in Geschäftsbeziehung stehenden Partner habe nur die X in der Schweiz Zugriff. Die Provisionsabrechnungen würden von der Schweiz abgerechnet und auch ausgestellt. Es bestehe daher kein steuerpflichtiger Umsatz in Österreich.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

7 Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber vermittle Kunden(-umsätze) im Rahmen einer internationalen Einkaufsgemeinschaft. Als Leistungsempfänger der Vermittlungsleistungen des Mitbeteiligten habe in den Streitjahren die unternehmerisch tätige X Austria GmbH und nicht deren Muttergesellschaft X Europe AG gegolten. Vor diesem Hintergrund könne keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die Vermittlungsumsätze unter Annahme eines Leistungsortes in Österreich der österreichischen Umsatzsteuer unterworfen worden seien.

8 Die geltend gemachten Gründe für eine Wiederaufnahme beträfen ausschließlich eine geänderte rechtliche Beurteilung der umsatzsteuerlichen Behandlung der Umsätze des Revisionswerbers; sie seien nicht geeignet, eine Wiederaufnahme zu begründen. Ein Neuhervorkommen von bestimmten Tatsachen sei im Verfahren weder behauptet noch bewiesen worden.

9 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. 10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 13 Zur Zulässigkeit wird in der Revision geltend gemacht:

"III. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision

Das Bundesfinanzgericht hat in Bestätigung der Entscheidung des Revisionsgegners (Finanzamt) die Vermittlungsleistungen in Österreich umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig angesehen.

Die Begründung des BFG im o.a. Erkenntnis lautet zusammengefasst:

‚Die Kundengewinnung durch (den Revisionswerber) stellt eine Vermittlungsleistung dar. Leistungsempfänger der Vermittlungsleistung ist die (X) Austria GmbH (...), da die Österreichische (X) Tochtergesellschaft im eigenen Namen auftritt und daher als Leistungsempfängerin der Vermittlungsleistungen (des Revisionswerbers) anzusehen ist. Die Vermittlungsleistungen sind daher gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass diese Kundenvermittlung an die Schweizer (X) Europe AG in der Schweiz erbracht wird, so ist nach Aktenlage zufolge davon auszugehen, dass diese Holding für die Bestimmung des Leistungsortes Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 ist. Die Schweizer Holding ist weder Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 noch verfügt sie über eine UID-Nummer und ist daher nicht Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und Z 2 UStG 1994. Würde die Kundenvermittlung an die Holding in der Schweiz erbracht, so würde diese Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer erbracht.

Die Vermittlungsleistungen sind daher in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.'

Damit liegt hier eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem Art 133 Abs 4 B-VG vor, weshalb die außerordentliche Revision zulässig ist."

14 Abgesehen davon, dass im angefochtenen Erkenntnis die zitierten Darlegungen nicht enthalten sind (das Bundesfinanzgericht stützte sich im Übrigen auch inhaltlich nicht darauf, dass es sich bei der Schweizer X Europe AG um eine Nichtunternehmerin handeln würde), wird mit diesen Darlegungen nicht aufgezeigt, dass eine wesentliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorläge. Dass die Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichts (insbesondere zu dem Thema, wer Empfänger der Leistungen des Revisionswerbers sei) mit - die Zulässigkeit der Revision begründenden - Verfahrensmängeln belastet wären, wird in der Revision, die auf die Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes nirgends näher eingeht, nicht geltend gemacht. Auch zur Abweisung der beantragten Wiederaufnahme enthält die Revision - abgesehen von der Erwähnung im Rahmen des Sachverhalts - keine Ausführungen. 15 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 2. Oktober 2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte