Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
B-VG Art133 Abs4
VStG §19
VStG §45 Abs1 Z4
VStG §9 Abs1
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090158.L00
Spruch:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz richtet, zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht Wien den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und damit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung u.a. für schuldig, er habe es zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin einen namentlich genannten serbischen Staatsangehörigen seit 13. Juli 2017 bis zumindest 10. September 2017 als Arbeiter (Isolierer) auf einer Baustelle beschäftig habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen genannten arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Wegen der dadurch erfolgten Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (Aus lBG) wurde über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Strafsatz AuslBG eine Geldstrafe von 1.500 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und zwei Stunden) verhängt. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Wenn der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision unter diesem Gesichtspunkt zunächst im Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet sieht, ist ihm zu erwidern, dass die Zulässigkeit einer Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann in Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des behaupteten Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substanziierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0103, mwN).
5 Zum weiteren, der Sache nach gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung gerichteten Vorbringen ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof - im Hinblick darauf, dass sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren soll - als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Die Beweiswürdigung ist einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es (insbesondere) um die Frage geht, ob die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (siehe zum Ganzen VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0104, mwN). Dies wird hier nicht aufgezeigt. Ein solcher Mangel ist auch nicht zu erkennen. 6 Soweit im Zulässigkeitsvorbringen der Revision in diesem Zusammenhang sowohl im Rahmen der geltend gemachten Verfahrensmängel wie auch der behaupteten fehlerhaften Beweiswürdigung auf die nachfolgenden Ausführungen in den Revisionsgründen verwiesen wird, ist zudem anzumerken, dass ein solcher Verweis die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen vermag, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0122; 21.11.2018, Ra 2018/04/0088).
7 Mit dem weiteren Vorbringen, er sei trotz bestehenden Kontrollsystems verurteilt worden, entfernt sich der Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt, wonach er von der Beschäftigung (auch) des hier gegenständlichen Ausländers wusste. Da die Beschäftigung des Ausländers nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts mit Wissen und Zustimmung des Revisionswerbers erfolgte, stellt sich die Frage eines ausreichenden Kontrollsystems im vorliegenden Fall daher nicht.
8 Wenn sich der Revisionswerber des Weiteren gegen die Nichtanwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG wendet, wirft er keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen, denen in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (siehe etwa VwGH 20.1.2017, Ra 2016/09/0109, mwN). Dass das Verwaltungsgericht diese Wertungsfragen im vorliegenden Fall nicht in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (siehe dazu etwa VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0132, ua) beantwortet hätte, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
9 Bei der abschließend thematisierten Strafzumessung durch das Verwaltungsgericht handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0017). Soweit - wie hier - daher weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar.
10 Im Zulässigkeitsvorbringen der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher, auch soweit sie sich gegen die Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz richtet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG unter Absehung von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.
Wien, am 21. Jänner 2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)