Normen
B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §2
GSpG 1989 §4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VStG §44a Z1
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090072.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 16. Februar 2018 wurde der Erstmitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitmitbeteiligten Partei der dreifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und über ihn drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 4.000 Euro (im Falle Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils sechs Tagen) verhängt, weil die zweitmitbeteiligte Partei "als Veranstalter" verbotene Ausspielungen in Form von virtuellen Walzenspielen veranstaltet habe. Die zweitmitbeteiligte Partei wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung verpflichtet. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 5. November 2018 wurde der dagegen von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Spruch des behördlichen Straferkenntnisses genüge den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG nicht, da dem Erstmitbeteiligten nicht vorgeworfen worden sei, dass er es zu verantworten habe, dass die zweitmitbeteiligte Partei die Glücksspiele "auf ihre Rechnung und Gefahr ermöglicht und das Risiko des Gewinns und Verlusts in ihrer Vermögensphäre getragen" habe.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Landespolizeidirektion Steiermark, die sich als unzulässig erweist:
5 Gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Amtsrevision wird - ausschließlich - geltend gemacht, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG ab, weil aus Sicht der Amtsrevisionswerberin im Straferkenntnis das "Veranstalten" im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild GSpG "hinreichend determiniert" worden sei. Im Straferkenntnis sei die Veranstaltereigenschaft der zweitmitbeteiligten Partei festgestellt worden, ferner habe auch die Gefahr einer allfälligen Doppelbestrafung nie bestanden und sei im Straferkenntnis nachvollziehbar erläutert worden, weshalb die zweitmitbeteiligte Partei als Eigentümerin der Geräte zu qualifizieren gewesen sei.
8 Dem ist zu erwidern, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ausgehend von der Zielrichtung des Konkretisierungsgebots des § 44a Z 1 VStG - die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen sind. Eine derartige - notwendigerweise einzelfallbezogene - Beurteilung ist im Regelfall (wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde) nicht revisibel (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2017/11/0301; 27.2.2019, Ra 2018/15/0098; 30.4.2019, Ra 2019/15/0027).
9 Mit den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Amtsrevision wird aber nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht im Einzelfall eine unvertretbare Beurteilung vorgenommen hätte. Dem Straferkenntnis vom 16. Februar 2018 lassen sich nämlich Feststellungen dazu, wer den Verlust der in Rede stehenden Ausspielungen zu tragen hatte, nicht entnehmen (vgl. zur Notwendigkeit derartiger Feststellungen etwa VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0661; siehe auch VwGH 17.5.2019, Ra 2018/17/0246, wonach die Feststellung, dass die vom Revisionswerber vertretene Gesellschaft Eigentümerin der bei der Kontrolle vorgefundenen betriebsbereiten Geräte gewesen sei, noch nicht ausreicht, die Veranstaltereigenschaft dieser Gesellschaft zu belegen). 10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2020
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