VwGH Ra 2019/08/0111

VwGHRa 2019/08/011114.8.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des A S in S, vertreten durch Ing. Mag. Thomas Benda, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Rudolf Diesel Straße 26, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2019, Zl. W228 2137788-1/11E, betreffend Beitragsgrundlagen nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft), den Beschluss gefasst:

Normen

EStG 1988 §2 Abs3
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1
GSVG 1978 §2 Abs1 Z3
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
GSVG 1978 §25
GSVG 1978 §25 Abs1
GSVG 1978 §25 Abs3
UmgrStG 1991 Art3
VwGVG 2014 §24 Abs4
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080111.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 25 iVm § 194 GSVG festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage des Revisionswerbers in der Pensions- und Krankenversicherung im Jahr 2012 EUR 3.858,01 beträgt. Der Revisionswerber sei im Jahr 2012 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG auf Grund seiner Gewerbeberechtigung als Maler und Anstreicher bzw. ab Oktober 2012 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als Gesellschafter der B. GmbH der Pensions- und Krankenversicherung unterlegen. Rückwirkend mit 1. Jänner 2012 sei das Einzelunternehmen des Revisionswerbers gemäß Art. III Umgründungssteuergesetz in die B. GmbH eingebracht worden. Der (rechtskräftige) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 weise für den Revisionswerber Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 37.928,18 und aus selbständiger Arbeit von EUR 2.296,80 aus. In der Anlage zur Einkommensteuererklärung sei ein durch einen Wechsel der Gewinnermittlungsart anlässlich der Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH entstandener Übergangsgewinn von EUR 41.479,98, nicht jedoch ein Veräußerungsgewinn ausgewiesen. Steuerrechtlich sei die Einbringung einer Veräußerung gleichzuhalten, es komme aber in Anbetracht der Buchwertfortführung nicht zu einem Veräußerungsgewinn iSd § 24 EStG 1988. Nur bei Vorliegen eines solchen und nur unter der Voraussetzung einer Reinvestition wäre gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG eine Verminderung der Beitragsgrundlage möglich.

5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Der Revisionswerber sieht entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dadurch aufgeworfen, dass die in

"§ 25 GSVG geforderte, die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit am 1.1.2012 durch (den Revisionswerber) nicht mehr vorliegen konnte, da sein Betrieb als Einzelunternehmer zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Einbringung nicht mehr vorlag". 7 Das Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 17.12.2014, 2012/13/0126, ab. Über dies habe das Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt.

8 Dem ist zu erwidern, dass für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert ist, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die belangte Behörde. Einkünfte, die zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünften zählen, sind, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 GSVG vorliegen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Die Anknüpfung an Erwerbstätigkeiten gemäß § 25 Abs. 1 und 3 GSVG ist nicht nur auf Einkünfte aus derselben oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit zu beziehen. Diese Rechtsprechung ist auf den Fall zu übertragen, dass innerhalb eines Kalenderjahres Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 und nach § 2 Abs. 1 Z 3 oder 4 GSVG zeitlich aufeinanderfolgen. Sie gilt auch, wenn aufgrund der Rückbezogenheit der Einbringung eines Einzelunternehmens als Sacheinlage nach Art. III des Umgründungssteuergesetzes die faktischen Umstände mit den (erst rückwirkend eingetretenen) steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Für die Heranziehung von Einkünften aus pflichtversicherten Tätigkeiten nach dem GSVG kommt es nicht darauf an, ob und wann während des Kalenderjahres das Zurechnungssubjekt des Betriebes im Sinne der Gefahrtragung (hier zunächst der Revisionswerber, später die GmbH) gewechselt hat, sondern nur darauf, ob die betreffende natürliche Person während des gesamten Kalenderjahres, um dessen Einkünfte es geht, bei ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenngleich in zeitlicher Aufeinanderfolge, jeweils die im Gesetz genannten formalen Kriterien einer Pflichtversicherung nach dem GSVG erfüllt hat (VwGH 19.10.2011, 2011/08/0108).

9 Mit einer bloß pauschalen Behauptung der Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. Auch mit dem Zitat von vermeintlich im Widerspruch stehenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird noch keine konkrete Rechtsfrage dargestellt, wenn das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht auch (neben der Angabe von nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes) konkret ausführt, inwiefern die angefochtene Entscheidung einen der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widersprechenden Inhalt aufweist (vgl. VwGH 28.09.2018, Ra 2017/17/0794, mwN).

10 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Vorbringen des Revisionswerbers - wie hier - nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043 unter Bezugnahme auf zitierte Rechtsprechung des EGMR).

11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. August 2019

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