VwGH Ra 2019/05/0306

VwGHRa 2019/05/03063.2.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones sowie den Hofrat Dr. Moritz und die Hofrätin Mag. Liebhart‑Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. des H L und 2. der A L, beide in T und beide vertreten durch Dr. Roland Mühlschuster, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 1. Oktober 2019, LVwG‑152006/13/VG/EP ‑ 152007/2, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde T; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §26 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050306.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

2 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2019 wurde den Revisionswerbern die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (in der Folge: LVwG), u.a. durch Beigebung eines Rechtsanwaltes, bewilligt. Der Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 16. Dezember 2019, mit dem der Revisionswerbervertreter zum Verfahrenshelfer für diese Revisionssache bestellt worden war, wurde ‑ wie sich aus dem Akteninhalt ergibt und von den Revisionswerbern nicht bestritten wurde ‑ am 18. Dezember 2019 an diesen als beigegebenen Verfahrenshilfeanwalt zugestellt.

3 Am 30. Jänner 2020 brachten die Revisionswerber beim LVwG eine außerordentliche Revision gegen das angefochtene Erkenntnis sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist ein.

4 Mit Beschluss vom 13. Februar 2020 wies das LVwG den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung einer Revision ab. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2020/05/0056, 0057, zurückgewiesen.

5 Ausgehend von der Zustellung des Bescheides des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 16. Dezember 2019 an den Revisionswerbervertreter am 18. Dezember 2019 wäre der letzte Tag der Einbringungsfrist zur Erhebung der außerordentlichen Revision der 29. Jänner 2020 gewesen (vgl. § 26 Abs. 3 VwGG).

6 Die erst einen Tag später eingebrachte außerordentliche Revision erweist sich daher als verspätet und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 3. Februar 2021

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