VwGH Ra 2019/05/0059

VwGHRa 2019/05/00592.5.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des Dr. A A in A, vertreten durch die Glawitsch Sutter Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Spittelwiese 5/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. Dezember 2018, LVwG-151634/16/RK/FE, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde A; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050059.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde A vom 31. Jänner 2018, mit welchem ihm die Benützung des laut Baubewilligungsbescheid vom 15. Juni 1976 bewilligten Zubaus mit Abstellraum für die Hühnerhaltung untersagt worden war, mit einer sich auf die Situierung des Abstellraumes beziehenden Maßgabe im Spruch als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen, wenn die revisionswerbende Partei bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von "höchstgerichtlicher Rechtsprechung" abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 29.10.2018, Ra 2018/02/0048, mwN).

7 Mit der in der Zulässigkeitsbegründung enthaltenen bloßen Behauptung, die näher dargestellten Auffassungen des Verwaltungsgerichtes widersprächen der - nicht näher bezeichneten - ständigen Judikatur der Höchstgerichte, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision somit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Schon deshalb wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

8 Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung festgestellt, dass die vorliegende Nutzungsänderung weder vom Baubewilligungsbescheid vom 15. Juni 1976 noch vom Kollaudierungsbescheid vom 14. Jänner 1977 umfasst ist. Der Revisionswerber, der diesen Ausführungen in seiner Zulässigkeitsbegründung nicht konkret entgegentritt, zeigt mit seiner bloßen Behauptung, die Nutzungsänderung sei von den genannten Bescheiden umfasst, keine Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichtes auf. Im Übrigen war im Revisionsfall die Frage der Bewilligungspflicht der laut Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht der Baubewilligung vom 15. Juni 1976 entsprechenden Nutzung des gegenständlichen Abstellraumes zu beurteilen, nicht aber die Frage der Bewilligungsfähigkeit dieser Verwendungsänderung, weshalb die Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung zur Widmung bzw. Widmungskonformität ins Leere gehen.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 2. Mai 2019

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