Normen
B-VG Art133 Abs4
FSG 1997 §1 Abs3
FSG 1997 §37 Abs1
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1 lita
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020168.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (LPD) vom 12. Oktober 2018 wurden über den Revisionswerber 1.) wegen der Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO sowie 2.) wegen der Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG gemäß § 37 Abs. 1 FSG jeweils eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie jeweils Verfahrenskosten vorgeschrieben. 2 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (VGW) vom 18. Juli 2019 wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Übertretung der StVO abgewiesen sowie ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben; der Beschwerde hinsichtlich der Übertretung des FSG wurde mit dem Ausspruch des Entfalls einer Wortfolge in der Schuldfrage keine Folge, in der Straffrage hingegen Folge gegeben und die Geld- sowie die Ersatzfreiheitsstrafe und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag herabgesetzt. Die Revision erklärte das VGW für nicht zulässig.
3 Begründend führte das VGW aus, der Revisionswerber habe am 10. Mai 2018 ein näher bezeichnetes Leichtmotorrad gelenkt; zum Tatzeitpunkt habe sich der Revisionswerber in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden. Für das Fahrzeug habe der Revisionswerber keine gültige Lenkberechtigung besessen. Das VGW erläuterte seine Beweiswürdigung, die rechtlichen Überlegungen zu beiden als erwiesen angesehen Verwaltungsübertretungen sowie die jeweilige Strafbemessung.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. z.B. VwGH 21.2.2019, Ra 2019/17/0002). 6 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass "seitens der Behörde" aktenwidrige Inhalte des Straferkenntnisses zwar berücksichtigt worden seien, dies jedoch nur unter Heranziehung von Normen, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise zur Diskussion gestanden seien. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren des PK Meidling dazu führen könne, dass es sich hier um Erstmaligkeit handle, weshalb das Verfahren hätte ausgesetzt werden müssen. Das Erkenntnis des VGW widerspreche dadurch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder fehle eine solche.
7 Die Revision ist unzulässig:
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 8.8.2018, Ro 2017/10/0002, mwN).
12 Im vorliegenden Fall wurden dem Revisionswerber zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen vorgeworfen; es ist aus der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung nicht ersichtlich, inwieweit eines dieser Verwaltungsstrafverfahren von einem - offensichtlich weiteren - dem Inhalt nach nicht näher spezifizierten Verwaltungsstrafverfahren abhinge (vgl. VwGH 11.7.2019, Ra 2019/03/0013). Auch die "nicht ansatzweise zur Diskussion gestanden(en) Normen" werden weder näher bezeichnet, noch wird in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung formuliert.
13 Soweit der Revisionswerber vorbringt es liege Aktenwidrigkeit vor, macht er damit einen Verfahrensmangel geltend. Die Zulässigkeit der Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel setzt jedoch voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang aufgezeigt wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (VwGH 21.11.2018, Ra 2018/09/0140, mwN). Diesem Erfordernis kommt die Revision mit der bloßen Behauptung der Aktenwidrigkeit nicht nach.
14 Behauptet der Revisionswerber darüber hinaus - wie hier - bloß allgemein, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung seiner Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll, wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen (vgl. VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0029, mwN).
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, weshalb auch von der Durchführung einer vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden konnte.
Wien, am 16. Oktober 2019
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