VwGH Ra 2019/02/0099

VwGHRa 2019/02/009928.5.2019

 Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision 1. der F GmbH in H und 2. des Z in D, beide vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 30. Jänner 2019, Zl. LVwG- 2-17/2018-R13, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde und Gegenstandslosigkeit in einer Angelegenheit nach dem Vorarlberger Spielapparategesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss

Normen

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §31

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020099.L00

 

Spruch:

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts

Vorarlberg vom 30. Jänner 2019 wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien betreffend das Betreten in Überzahl mit fünf Polizeibeamten zur angeblichen Eigensicherung und die Störung des Geschäftsbetriebes im Wesentlichen mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgelegen sei (Spruchpunkt 1.); die Beschwerde betreffend den Befehl, die im Lokal aufgestellten Spielapparate auszustecken und die zwangsweise Entfernung dieser aufgestellten Spielapparate wurde als gegenstandslos erklärt (Spruchpunkt 2.), weil ein diese Maßnahme deckender Bescheid erlassen worden sei.

2 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 13. März 2019, E 510/2019-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

3 Die vorliegende Revision macht als "Verletzte Rechte" geltend:

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