Normen
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010461.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen
Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das BVwG sei von (älterer) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 17.9.2003, 2001/20/0162; VwGH 26.11.2003, 2001/20/0659) zur Frage der Gruppenverfolgung der Hazara abgewichen, ist dem entgegen zu halten, dass sich das BVwG mit der Situation der Hazara und der Frage einer drohenden Verfolgung des Revisionswerbers aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe umfassend auseinandergesetzt und unter Bezugnahme auf aktuelle Länderberichte zu dem Schluss gekommen ist, dass nicht von einer generellen (asylrelevanten) Verfolgung von Angehörigen der Hazara ausgegangen werden könne. Dass sich das BVwG hierbei von den Leitlinien der Judikatur entfernt habe, vermag die Revision nicht aufzuzeigen (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung zur Verneinung einer Gruppenverfolgung der Hazara etwa VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0428, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).
6 Soweit sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wendet, weil sich das BVwG nicht ausreichend mit der Aufenthaltsdauer und der Verhältnismäßigkeit "einer Abschiebung" aufgrund einer begonnenen Lehre auseinandergesetzt habe (Hinweis auf VwGH 2.5.2017, Ra 2017/18/0070), zeigt sie nicht auf, dass die Interessenabwägung fallbezogen unvertretbar erfolgt wäre (vgl. insbesondere zur Unzulässigkeit der Berücksichtigung eines Lehrverhältnisses als öffentliches Interesse zugunsten eines Asylwerbers grundlegend VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, sowie etwa VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058, und VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).
7 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon deshalb zurückzuweisen. Wien, am 5. Dezember 2019
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