VwGH Ra 2019/01/0067

VwGHRa 2019/01/006728.2.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des M W in W, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Jänner 2019, Zl. W103 2209606- 1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs3;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010067.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - im Beschwerdeverfahren - dem Revisionswerber der (im Jahr 2004) zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Weiters wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Russland zulässig sei, eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt sowie gegen den Revisionswerber ein Einreiseverbot befristet auf die Dauer von zehn Jahren erlassen.

2 Begründend führte das BVwG aus, der Revisionswerber sei wegen schwerer Verbrechen mehrmals verurteilt worden, nämlich mit rechtskräftigem Urteil des LG Klagenfurt vom 1. April 2014 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen schweren Diebstahls durch Einbruch, sowie mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Oktober 2015 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen versuchten schweren Raubes. Zudem sei der Revisionswerber mit rechtskräftigem Urteil des BG Favoriten vom 3. Juli 2018 wegen verbotenen Waffenbesitzes verurteilt worden.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Soweit die Revision in den Zulässigkeitsgründen vorbringt, das BVwG habe die Verhandlungspflicht verletzt und sei deshalb von näher zitierter Rechtsprechung abgewichen, ist dem entgegen zu halten, dass im vorliegenden Fall der Revisionswerber bereits im Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten war, der in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat. In dieser Konstellation konnte von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden, weshalb schon insofern die Verhandlungspflicht nicht verletzt wurde (vgl. etwa VwGH 10.8.2018, Ra 2018/01/0347, und VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042, jeweils mwN).

7 Soweit in den Zulässigkeitsausführungen weiters ein Abweichen vom hg. Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vorgebracht wird, ist dem zu entgegnen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausschließlich mit der - im vorliegenden Fall nicht maßgeblichen - Frage der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 befasst hat. Ein Abweichen von dieser Rechtsprechung liegt insofern nicht vor.

8 Hinsichtlich der Aberkennung des Status der Asylberechtigten ist im Übrigen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den typischerweise schweren Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu verweisen (vgl. etwa VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, Rn 11, mwN).

9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

10 Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 28. Februar 2019

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