VwGH Ra 2019/01/0018

VwGHRa 2019/01/001822.1.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision des S S in W, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2018, Zl. W124 2166533- 2/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010018.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 1. Februar 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den (Folge‑)Antrag des Revisionswerbers, eines indischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vom 4. Jänner 2017 wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

3 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27. November 2018, E 3941/2018-7, die Behandlung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass dem BVwG nicht entgegen getreten werden könne, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiege.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung richtet sich die vorliegende Revision, in deren Zulässigkeitsgründen zusammengefasst vorgebracht wird, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK bzw. § 9 BFA-VG abgewichen, weil es sich nicht hinreichend mit den (mangelnden) Möglichkeiten des Revisionswerbers zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr nach Indien auseinandergesetzt und nicht auf das Kindeswohl der minderjährigen Tochter des Revisionswerbers Bedacht genommen habe.

8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. für viele etwa VwGH 12.3.2018, Ra 2018/01/0056, mwN). Mit dem Revisionsvorbringen wird nicht aufgezeigt, dass die im Einzelfall vorgenommene Abwägung des BVwG unvertretbar erfolgt wäre.

9 Die Revision legt auch nicht dar, welche konkreten, für das Kindeswohl maßgeblichen Umstände das BVwG zu berücksichtigen gehabt hätte bzw. inwiefern - im Falle der Berücksichtigung dieser Umstände - eine abweichende Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2018/01/0015, 0016 mwN).

10 Dem BVwG kann fallbezogen insbesondere nicht entgegen getreten werden, wenn es dem Umstand, dass das Familienleben des Revisionswerbers zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem er infolge der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz auf einen dauerhaften Aufenthalt bzw. ein dauerhaftes Familienleben in Österreich nicht mehr vertrauen durfte, besonderes Gewicht beigemessen hat.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Jänner 2019

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