VwGH Ra 2018/22/0136

VwGHRa 2018/22/013627.8.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache der M in W, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. April 2018, VGW-151/076/922/2018-7, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13a;
AVG §37;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwGVG 2014 §24;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220136.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Revisionswerberin, einer iranischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2017, mit dem ihr Antrag vom 1. September 2017 auf Verlängerung ihrer - erstmals ab dem 7. September 2015 erteilten und zuletzt bis zum 8. September 2017 verlängerten - Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gemäß § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit § 8 Z 7 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) abgewiesen worden war, keine Folge.

Das Verwaltungsgericht führte begründend im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin habe im Vorfeld des beabsichtigten Bachelorstudiums zunächst ab Oktober 2015 als außerordentliche Studierende den (auf vier Semester angelegten) Universitätslehrgang "Vorstudienlehrgang" absolviert. Die am Ende des Lehrgangs vorgesehene Ergänzungsprüfung Deutsch habe sie - da die am 19. Juni 2017 bei einer externen Gesellschaft abgelegte Prüfung (ÖSD-Zertifikat-B2) von der Universität Wien nicht akzeptiert worden sei - letztlich erst am 21. November 2017 positiv abgelegt. Demnach habe sie aber für das maßgebliche Studienjahr 2016/2017 keinen Studienerfolgsnachweis im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG erbracht, woran auch der (rückwirkende) Beginn des ordentlichen Studiums bereits mit 1. Oktober 2017 nichts ändern könne. Die Revisionswerberin sei (mangels eines diesbezüglichen Vorbringens) auch nicht durch ihrer Einflusssphäre entzogene unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe an der Erbringung eines Studienerfolgs gehindert gewesen. Folglich komme aber eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (über den 8. September 2017 hinaus) nicht in Betracht.

2.2. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig sei.

3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, in der ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs behauptet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.

4.1. Die Revisionswerberin macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte auch ohne einen expliziten Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Eine solche sei insbesondere zur Wahrung des Parteiengehörs sowie zur ausreichenden Klärung des Sachverhalts geboten (gewesen).

4.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auch ohne Antrag von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Verhandlung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht. Eine Verhandlung ist - abgesehen vom Fall, dass ein rechtlich normiertes Gebot eine solche verlangt - von Amts wegen etwa dann durchzuführen, wenn ein für die Sache relevantes konkretes sachverhaltsbezogenes Beschwerdevorbringen erstattet wird oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substanziiert bekämpft wird, oder wenn das Verwaltungsgericht von dem durch die Behörde festgestellten unbestritten gebliebenen Sachverhalt abgehen will oder die Entscheidung auf Umstände stützen will, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, darf es doch in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren (vgl. etwa VwGH 16.3.2016, Ra 2014/05/0038; 13.9.2016, Ra 2016/03/0085; je mwN).

4.3. Vorliegend zeigt die Revisionswerberin in keiner Weise auf, dass bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht seinen in Bezug auf die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hätte. Ein - wie hier - bloß pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne die notwendige Herstellung eines konkreten Fallbezugs reicht nicht aus, um dem Verwaltungsgericht ein pflichtwidriges Vorgehen anzulasten (siehe VwGH 21.11.2017, Ra 2017/22/0143).

Im Übrigen sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen (im Hinblick auf die obigen Erörterungen) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten gewesen wäre, gingen doch die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht insbesondere von demselben im Wesentlichen unstrittigen entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus. Entgegen der Argumentation der Revisionswerberin war daher die Verhandlung nicht etwa zur Klärung des Sachverhalts und zur Wahrung des Parteiengehörs geboten.

5.1. Die Revisionswerberin macht weiters geltend, das Verwaltungsgericht sei unrichtig davon ausgegangen, dass sie einen Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG nicht eingewendet habe. Als unvertretene Partei habe sie eine solche Einwendung nicht explizit bzw. zwingend erstatten müssen; die Argumentation, dass sie erst nach der externen Ablegung der Prüfung von der fehlenden Akzeptanz durch die Universität erfahren habe, stelle ein ausreichendes konkludentes Vorbringen dar.

5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon ausgesprochen, dass das Bestehen von Gründen, infolge derer trotz Fehlen eines Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs. 3 NAG verlängert werden kann, vom Studierenden konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen ist (vgl. etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2017/22/0109, mwN).

Die Revisionswerberin ist dieser Konkretisierungs- und Darlegungsobliegenheit - allein durch den Hinweis, dass sie erst nach Ablegung der Deutschprüfung bei einer externen Einrichtung von der mangelnden Akzeptanz durch die Universität erfahren habe - in keiner Weise nachgekommen.

5.3. Die Revisionswerberin hatte im Verfahren auch ausreichend Gelegenheit, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten, weshalb der belangten Behörde und dem Verwaltungsgericht in keiner Weise vorzuwerfen ist, allfällige Hinderungsgründe im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG nicht ermittelt und festgestellt zu haben. Die Darlegung solcher Gründe betrifft die Erfolgsvoraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (es handelt sich nicht um eine bloße Verfahrenshandlung), sodass die Revisionswerberin auch nicht zu einem diesbezüglichen Vorbringen anzuleiten war (vgl. zum Ganzen VwGH 3.3.2011, 2009/22/0098).

6. Insgesamt wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.

Wien, am 27. August 2018

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