VwGH Ra 2018/20/0390

VwGHRa 2018/20/03905.12.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen Spruchpunkt A) I. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2018, I405 2145367-3/4E, betreffend Erlassung eines Einreiseverbotes nach dem FPG (Mitbeteiligter: E C in I), zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §53 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200390.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A) I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Der nach seinen Angaben aus Nigeria stammende Mitbeteiligte stellte am 21. Februar 2018 einen (Folge‑)Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 22. April 2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Unter einem sprach die Behörde aus, dass dem Mitbeteiligten kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 erteilt werde, gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Weiters erließ die Behörde gegen den Mitbeteiligten gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und sprach aus, dass nach § 55a Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

3 Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Revisionsverfahren betreffend die Erlassung des Einreiseverbotes von Interesse - aus, der Mitbeteiligte habe nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 1. Februar 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diesem Antrag sei im Instanzenzug keine Folge gegeben worden. Unter anderem sei gegen ihn rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden.

4 Am 8. Mai 2017 habe der Mitbeteiligte der Behörde zur Kenntnis gebracht, dass er in Wahrheit einen anderen als den bisher angegebenen Namen trage, und er auch sein bislang angeführtes Geburtsdatum sowie den Geburtsort korrigiert.

5 Der Mitbeteiligte sei zwecks Klärung seiner Identität mit Schreiben vom 20. Februar 2018 zu einem für den 2. März 2018 in den Räumlichkeiten des "PAZ Wien Hernalser Gürtel" anberaumten Interview mit einer Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde vorgeladen worden.

6 Am 21. Februar 2018 habe der Mitbeteiligte - wieder unter dem ursprünglich von ihm angegebenen Namen und den früher verwendeten Geburtsdaten - einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Daraufhin habe der Termin für das Interview abberaumt werden müssen.

7 Im (zweiten) Asylverfahren habe sich kein Hinweis dafür ergeben, dass ein neuer Sachverhalt vorliege. Der Mitbeteiligte habe keine asylrelevanten Gründe glaubwürdig vorbringen können. Er habe den neuerlichen Antrag nur gestellt, um ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu erlangen. Sohin habe er den Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt. Seiner Ausreiseverpflichtung sei er nicht nachgekommen. Er könne nicht nachweisen, dass über ausreichende eigene Mittel verfüge, um seinen Unterhalt bestreiten zu können. Er bestreite seinen Lebensunterhalt nur aus staatlichen Unterstützungsleistungen und habe selbst zugestanden, ohne diese seinen Alltag nicht finanzieren zu können.

8 In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf die Erlassung des Einreiseverbotes aus, gegen den Mitbeteiligten sei bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Er sei aber seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Vielmehr habe er sogleich nach Erhalt der Ladung zu einem Termin, bei dem seine Identität in Anwesenheit einer Expertendelegation aus seinem Heimatland hätte geprüft werden sollen, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sodass dieser Termin habe abgesagt werden müssen. Damit habe der Mitbeteiligte "deutlich gezeigt", dass er die Abschiebung in sein Heimatland mutwillig zu verzögern suche.

9 Von einer geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung könne hier nicht mehr gesprochen werden. Auch falle der Mitbeteiligte unter den Anwendungsbereich des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einherzugehen hätten, wenn der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen worden sei.

10 Auch wenn das Fehlverhalten des Mitbeteiligten unter keine der Ziffern des § 53 Abs. 2 FPG subsumiert werden könne, sei aufgrund seines Verhaltens davon auszugehen, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sei und es den in Art. 8 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufe. Umgehungen und Missachtungen der Vorschriften des FPG und der darauf gestützten Bescheide seien keinesfalls als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten einzustufen.

11 Bei einem Fremden, dem bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt zur Last zu legen sei, könne die Erlassung eines Einreiseverbotes im Einzelfall unterbleiben. Im vorliegenden Fall liege aber nicht bloß ein illegaler Aufenthalt vor, sondern es sei der Ausreisebefehl nach Abschluss des (ersten) Asylverfahrens missachtet worden. Dies könne "in Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa unter Missbrauch des Asylrechts als Einwanderungsrecht niemals als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet" werden. Der Mitbeteiligte sei offenkundig nicht bereit, die österreichische Rechtsordnung und die nach den Gesetzen ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen zu beachten. Da er schon bisher gezeigt habe, dass er sich nicht rechtskonform verhalte, lasse dies "für die Zukunft nichts Gutes vermuten". Es könne somit betreffend den Mitbeteiligten nur eine "negative Zukunftsprognose" erfolgen.

12 Es sei aber auch der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt. Die Mittellosigkeit eines Fremden sei im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für die gerechtfertigte Annahme, dass der Aufenthalt dieses Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Hingegen sei es für diese Annahme nicht erforderlich, dass ein Fremder bereits strafbare Handlungen begangen habe. Schon die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertige diese Annahme. Stamme der Unterhalt eines Fremden ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung, dürfe die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Fehlen der Selbsterhaltungsfähigkeit ausgehen. Der Mitbeteiligte bewohne seit 1. Februar 2015 Unterkünfte, die "aus Mitteln der GVS Tirol" finanziert würden. Er sei darauf angewiesen und auch nach seinen Angaben nicht in der Lage, seinen Alltag in Österreich ohne staatliche Unterstützungsleistungen zu bestreiten. Grundsätzlich wäre er bereits nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz von der weiteren Gewährung der Grundversorgung ausgeschlossen gewesen. Die Wiederaufnahme in die staatliche Grundversorgung habe er allein durch das rechtswidrige neuerliche Asylbegehren erzwungen. Es sei sohin vom Fehlen der Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Der Mitbeteiligte werde auch künftig nicht in der Lage sein, die Mittel für seinen Unterhalt aus Eigenem aufzubringen. Das ergebe sich schon daraus, dass er in Österreich über kein Aufenthaltsrecht verfüge und keiner legalen Beschäftigung nachgehen könne. Er habe auch nichts vorgebracht, was zur Annahme führen könnte, er werde künftig die Mittel für seinen Unterhalt selbst erwirtschaften können.

13 Im Weiteren legte die Behörde noch dar, weshalb auch Art. 8 EMRK der Erlassung des Einreiseverbotes nicht entgegenstehe.

14 Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Soweit es die Erlassung des Einreiseverbotes betrifft, brachte er (lediglich) vor, er verfüge über keinen nigerianischen Reisepass. Ohne einen solchen Reisepass könne er aber in Nigeria nicht einreisen. Daher habe er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen können, weshalb die Behörde nicht damit argumentieren dürfe, er stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

15 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis hob das Bundesverwaltungsgericht den behördlichen Ausspruch über die Erlassung eines Einreiseverbotes ersatzlos auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Die in der Beschwerde beantragte Verhandlung führte es gestützt darauf, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG für die Abstandnahme von der Verhandlung gegeben gewesen seien, nicht durch. Die Revision erklärte es für nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

16 Das Bundesverwaltungsgericht traf keine Feststellungen zu jenem Verhalten des Mitbeteiligten, das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seiner Beurteilung, ein Einreiseverbot sei zu erlassen, zugrunde gelegt hat.

17 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, die Behörde habe sich im Spruch ihrer Entscheidung auf § 53 Abs. 1 und Abs. 2 FPG gestützt, ohne eine konkrete Ziffer anzuführen. Die Behörde sei davon ausgegangen, der Aufenthalt des Mitbeteiligten im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Das habe sie mit seiner Mittellosigkeit und dem Umstand, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, begründet. Die Behörde habe aber überhaupt nicht dargelegt, weshalb "aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) ¿Schwere des Fehlverhaltens' des (Mitbeteiligten) anzunehmen gewesen wäre". Auch seien jene Umstände, die die Behörde ihrer Beurteilung zugrundegelegt habe, gar nicht "dargelegt" worden. Die Behörde habe ihre Begründung auf das Fehlen der Unterhaltsmittel und das Nichtnachkommen der Ausreiseverpflichtung reduziert. Umstände, die für die konkrete Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Mitbeteiligten sprechen würden, seien aber nicht ersichtlich. Es sei zu berücksichtigten, dass der Mitbeteiligte unbescholten sei.

18 Zudem werfe der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG "prinzipiell Fragen hinsichtlich der sachlichen Rechtfertigung und eigenständigen Relevanz seines Regelungsgehaltes auf, zumal in der bloßen zum Zeitpunkt der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bestehenden ¿Mittellosigkeit' eines Fremden kein Grund erblickt werden" könne, "diesem eine künftige legale Wiedereinreise unter Berufung auf eine Gefährdung öffentlicher Interessen zu ermöglichen". Es sei fraglich, "aufgrund welcher Parameter die in diesem Falle durchzuführende Gefährdungsprognose zu erfolgen" habe, "zumal allfällige in Zusammenhang mit einer Mittellosigkeit befürchtete mögliche ¿Gefährdung' öffentlicher Interessen in den in anderen Tatbeständen des § 53 angeführten Verwaltungsübertretungen und strafrechtliche Verurteilungen ihre Abdeckung" fänden.

19 Auch lasse die Begründung der Behörde "jegliche Kriterien" vermissen, die herangezogen worden seien, um die Dauer des Einreiseverbotes mit zwei Jahren festzulegen. Die Behörde habe insgesamt "die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen" lassen. Ihre Begründung entspreche nicht "den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer behördlichen Entscheidung".

20 Da sich aus dem Aufenthalt des Mitbeteiligten in Österreich keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ergebe, sei der Beschwerde gegen die Erlassung des Einreiseverbotes stattzugeben und dieses zu beheben gewesen.

21 Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass es sich um eine Entscheidung im Einzelfall handle, es keinen Hinweis für das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben habe und es nicht von der in der Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.

 

22 Allein gegen jenen Spruchpunkt, mit dem der Beschwerde gegen die Erlassung des Einreiseverbotes stattgegeben wurde, richtet sich die vorliegende Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

23 Die Revision, die (ua.) in der Begründung für ihre Zulässigkeit geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil die Behörde auf ein Fehlverhalten des Mitbeteiligten abgestellt habe, das nicht zu einer bloß geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führe, ist zulässig. Sie ist auch begründet.

24 Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in jüngerer Zeit bereits mehrfach mit Fällen zu befassen, in denen die entscheidungsmaßgeblichen Umstände in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht für die Behebung des Einreiseverbotes eine im Wesentlichen idente Begründung verwendet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in all diesen Fällen des Näheren dargelegt, weshalb die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung nicht dem Gesetz entspricht (und infolge dessen für die abschließende rechtliche Beurteilung maßgebliche Feststellungen nicht getroffen wurden). Es wird sohin gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe der Erkenntnisse vom 24. Mai 2018, Ra 2018/19/0125, und vom 20. September 2018, Ra 2018/20/0349, verwiesen.

25 Aus den dort jeweils angeführten Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall die Rechtslage verkannt. Anders als das Bundesverwaltungsgericht meint, lässt sich auch im gegenständlichen Fall das dem Mitbeteiligten von der Behörde für die Begründung des Einreiseverbotes vorgeworfene Fehlverhalten ohne nähere Feststellungen nicht bloß auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt reduzieren. Es trifft aber auch nicht zu, dass dem in § 53 Abs. 2 Z 6 FPG enthaltenen Tatbestand kein eigenständiger Bedeutungsgehalt beizumessen wäre; dieser ist durch die bisherige Judikatur seit längerem klargestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung auch keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass diese Bestimmung als verfassungsrechtlich bedenklich einzustufen wäre. Aufgrund dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine nicht dem Gesetz entsprechende Ansicht vertreten hat, hat es in der Folge es auch hier unterlassen, die für eine auf die Umstände des Einzelfalls abstellende einwandfreie rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen zu treffen.

26 Sohin war das angefochtene Erkenntnis im angefochtenen Umfang - also in seinem Spruchpunkt A) I., mit dem der von der Behörde getätigte Ausspruch über die Erlassung eines Einreiseverbotes ersatzlos behoben wurde - wegen (vorrangig wahrzunehmender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 5. Dezember 2018

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