VwGH Ra 2018/20/0259

VwGHRa 2018/20/025929.5.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache der Revision des A C in W, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2018, Zl. I403 1420163- 2/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §52 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §53;
EMRK Art8;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200259.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der aus Gambia stammende Revisionswerber wendet sich in der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit allein maßgeblichen gesonderten Begründung nach § 28 Abs. 3 VwGG gegen die vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Verfahren betreffend eines Antrages auf internationalen Schutz erfolgte Beurteilung nach § 9 BFA-Verfahrensgesetz. Dazu bringt der Revisionswerber vor, dass das BVwG hinsichtlich der jahrelangen Integration des Revisionswerbers in Österreich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.

5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0266-0270, mwN).

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu jenen Fällen, in denen ein mehr als zehnjähriger (nicht auf einer genehmigten Niederlassung gegründeter) Aufenthalt zugrundelag, im Erkenntnis vom 17. Oktober 2016, Ro 2016/22/0005, zusammengefasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

7 Am Boden dieser Rechtsprechung kann die vom BVwG vorgenommene Beurteilung nicht als rechtswidrig angesehen werden. Der Revisionswerber hielt sich zwar - mit mehreren Unterbrechungen - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses insgesamt mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet auf. Jedoch war dies maßgeblich darauf zurückzuführen, dass er vor dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bereits drei unbegründete Asylanträge stellte und gegen ihn rechtskräftig erlassene Aufenthaltsverbote (zuletzt mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Juni 2006 auf die Dauer von zehn Jahren befristet) missachtete. Weiters ist nicht zu beanstanden, dass das erhebliche strafrechtliche Fehlverhalten des Revisionswerbers - er weist seit dem Jahr 2006 vier strafgerichtliche Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten auf, wobei er zuletzt im Jahr 2016 wegen des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 (4. Fall) Suchtmittelgesetz (SMG), § 15 Strafgesetzbuch (StGB) und § 28a Abs. 1 (5. Fall) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt wurde - in der Interessenabwägung maßgebliche Berücksichtigung gefunden hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249, mwN). Soweit der Revisionswerber ausführt, dass er sich zurzeit einer Drogentherapie unterziehe, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es neben dem - hier noch gar nicht vorliegenden - Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraumes des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0007, mwN).

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Mai 2018

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