European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190358.L00
Spruch:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 15. Februar 2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Revisionswerber nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie - soweit mit dem Erkenntnis die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und gegen die davon rechtlichen abhängenden Aussprüche abgewiesen wurde - eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
4 Mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2018, E 2449/2018-20, hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Mai 2018 wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC zur Gänze auf.
5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/19/0088; 3.9.2018, Ra 2017/01/0206; jeweils mwN). Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilte der Revisionswerber mit schriftlicher Eingabe vom 7. November 2017 mit, durch das angefochtene Erkenntnis nicht mehr beschwert zu sein, beantragte aber Aufwandersatz.
7 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
8 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im vorliegenden Fall erfolgte die Klaglosstellung innerhalb der gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist, sodass der Aufwandersatz gemäß § 55 zweiter Satz VwGG iVm. VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen war. Das auf Ersatz der Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil in dem in der Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag die Umsatzsteuer bereits mitenthalten ist (vgl. VwGH 20.2.2018, Ra 2017/20/0303, mwN).
Wien, am 12. Dezember 2018
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