VwGH Ra 2018/17/0050

VwGHRa 2018/17/005012.4.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Mag. Brandl sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Redinger, LL.M., über die Revision der U G s.r.o. in B, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. September 2017, LVwG-S-589/001-2017, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

GSpG 1989 §52 Abs1;
GSpG 1989 §54 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170050.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, auf der Grundlage der im dortigen Verfahren getroffenen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des Parteienvorbringens die Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes entsprechend den Anforderungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) (vgl. EuGH vom 15.9.2011, C-347/09 , Dickinger und Ömer, Rn. 83 f, vom 30.4.2014, C- 390/12 , Pfleger, Rn. 47 ff, sowie vom 30.6.2016, C- 464/15 , Admiral Casinos & Entertainment, Rn. 31, 35 ff, sowie vom 28.2.2018, C-3/17 , Sporting Odds, Rn. 28, 62 ff) durch die Durchführung einer Gesamtwürdigung geprüft und eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des österreichischen Glücksspielgesetzes verneint. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, angeschlossen. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Gesamtwürdigung grob fehlerhaft wäre (vgl. VwGH 20.4.2016, Ra 2016/17/0066). Derartiges wird mit dem vorliegenden Zulässigkeitsvorbringen nicht dargetan.

5 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685/15 , Online Games Handels GmbH ua, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. zuletzt auch EuGH vom 28.2.2018, C-3/17 , Sporting Odds, Rn. 55).

6 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist die Einziehung nach § 54 GSpG unabhängig von einer Bestrafung eines Beschuldigten und hängt gemäß § 54 Abs. 1 GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds nach § 52 Abs. 1 GSpG ab (vgl. VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0763, mwN). Letzteres ergibt sich für den konkreten Fall aus den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass mit dem gegenständlichen, im Eigentum der revisionswerbenden Partei stehenden und für jeden potentiellen Spieler zugänglichen Eingriffsgegenstand verbotene Ausspielungen in Form von virtuellen Walzenspielen angeboten worden seien. Dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, dass das gegen die revisionswerbende Partei als Eigentümerin und Veranstalterin hinsichtlich des gegenständlichen Eingriffsgegenstandes mit Sitz in der Slowakei ergangene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. Dezember 2016 mangels Übersetzung in die "tschechische Sprache" nicht rechtswirksam zugestellt und somit nicht rechtskräftig geworden sei, fehlt somit die rechtliche Relevanz.

7 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

8 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag, der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

10 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 12. April 2018

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