VwGH Ra 2018/13/0001

VwGHRa 2018/13/000120.12.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf in 1030 Wien, Marxergasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 25. Oktober 2017, Zl. RV/7101571/2017, betreffend Haftung für Lohnsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 (mitbeteiligte Partei: H in K, vertreten durch Dr. Karin Gmeiner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Werdertorgasse 14/6), zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs5;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018130001.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1 Der Revisionsfall gleicht in Sachverhalt und Rechtsfrage - betreffend die (neben einem zweiten, nur ein Streitjahr betreffenden Streitpunkt) revisionsgegenständliche Angemessenheit der Höhe einer kollektivvertraglich mit 18 % des Grundlohnes bemessenen Schmutzzulage für Rauchfangkehrer - dem mit dem Erkenntnis vom 22. November 2018, Ra 2017/15/0025, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, entschiedenen Fall. Aus den in diesem Erkenntnis dargestellten Gründen ist auch die hier vorliegende außerordentliche Amtsrevision - nunmehr nicht wegen Fehlens von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sondern wegen Abweichens der angefochtenen Entscheidung von den im zitierten Erkenntnis dargelegten Begründungserfordernissen - zulässig und das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

2 Ergänzend ist zum hier angefochtenen Erkenntnis anzumerken, dass die in den Entscheidungsgründen u.a. vertretene Ansicht, der "Durchschnitt" der in den Bundesländern unterschiedlichen Sätze für die strittige Zulage liege "bei rund 18 %", nicht nachvollziehbar begründet und nach dem Maßstab der Ergebnisse des dem Erkenntnis vom 22. November 2018 zugrunde liegenden Verfahrens falsch ist, wenn sich die Berechnung nicht auf die fünf Bundesländer mit den höchsten Sätzen beschränkt. Beträgt die strittige Zulage - auch nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis - mehr als das Doppelte dessen, was Kollektivvertragspartnern derselben Branche in einem anderen Bundesland als angemessen erschien, so bedarf die Annahme, sie sei dennoch angemessen, nach dem Erkenntnis vom 22. November 2018 einer auf diesen Unterschied Bedacht nehmenden sachlichen Begründung, die auch im hier angefochtenen Erkenntnis fehlt.

Wien, am 20. Dezember 2018

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