Normen
EURallg
MSG Wr 2010 §16
MSG Wr 2010 §5 Abs2 Z2
VwRallg
12010E021 AEUV Art21
32004L0038 Unionsbürger-RL
62001CJ0413 Ninni-Orasche VORAB
62002CJ0148 Garcia Avello VORAB
62009CJ0434 McCarthy VORAB
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100027.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Dezember 2017 (Spruchpunkt I.) wies das Verwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag der Revisionswerberin vom 30. Juni 2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) für den Zeitraum 30. Juni bis 20. August 2017 ab. Mit Spruchpunkt II. wies es mit Beschluss die Beschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich des Zeitraums 21. August 2017 bis zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts zurück.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht zur Antragsabweisung aus, die Revisionswerberin sei gemäß § 16 WMG unter Hinweis auf die Rechtsfolgen aufgefordert worden, unter anderem nachzuweisen, dass sie einen allfälligen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bei der Wiener Gebietskrankenkasse geltend gemacht habe. Mit der der Behörde übermittelten Erklärung, das Kinderbetreuungsgeld sei endend mit Juni 2017 vom Lebensgefährten der Revisionswerberin bezogen worden, sei dem Auftrag nicht entsprochen worden. Dass die Revisionswerberin das Kinderbetreuungsgeld nicht erfolgreich geltend machen könne, weil ihr noch immer keine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden sei, habe sie am 17. August 2017 nachgewiesen, sodass sie diesbezüglich der Mitwirkungspflicht am 17. August 2017 entsprochen habe. Der Antrag vom 30. Juni 2017 sei daher bis 16. August 2017 auf Grundlage des § 16 WMG abzuweisen gewesen, weil die Revisionswerberin der schriftlichen Aufforderung zum Nachweis über die Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes trotz Hinweises auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung bis zum 16. August 2017 nicht entsprochen habe.
3 Was den Zeitraum von 17. August bis 20. August 2017 betreffe, sei die Revisionswerberin in diesem Zeitraum nicht erwerbstätig gewesen und es sei ihre Erwerbstätigeneigenschaft auch nicht gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erhalten geblieben, weil die Beschäftigungsverhältnisse durch einvernehmliche Lösung bzw. durch Kündigung der Dienstnehmerin beendet worden seien, sodass sie keinen Gleichstellungstatbestand gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 WMG erfülle. Die Revisionswerberin habe auch nicht das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a Abs. 1 NAG erworben, da ein fünf Jahre andauernder rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vorliege. Auch eine von der minderjährigen Tochter der Revisionswerberin, die österreichische Staatsbürgerin sei, als Familienangehörige abgeleitete Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 WMG (Hinweis auf EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02) liege im vorliegenden Fall nicht vor, weil die Tochter der Revisionswerberin das Recht auf Freizügigkeit im Sinn des angeführten EuGH-Urteils nicht in Anspruch genommen habe.
4 Für den Zeitraum ab 21. August 2017 gelte, dass darüber aufgrund des von der Revisionswerberin neu eingebrachten Antrags mit Bescheid vom 25. August 2017 abgesprochen worden sei, sodass dieser Bescheid dem früher erlassenen - dem Verwaltungsgerichtsverfahren zugrunde liegenden - Bescheid vom 9. August 2017 insoweit derogiert habe. Wegen Wegfalls des mit Beschwerde bekämpften Bescheides vom 9. August 2017 sei mangels eines angefochtenen Bescheides die Beschwerde diesbezüglich zurückzuweisen gewesen.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in
nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer
außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei von der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 25.11.2015, 2013/10/0227) abgewichen. Die Tochter der Revisionswerberin sei nicht nur österreichische, sondern auch spanische Staatsbürgerin und übe als solche gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH (Hinweis auf EuGH 2.10.2003, Garcia Avello, C-148/02 , Rn 27f) ihr unionsrechtlich gewährleistetes Recht auf Freizügigkeit aus. Die Revisionswerberin als aufenthaltsberechtigte Familienangehörige eines die in Art. 21 Abs. 1 AEUV normierte allgemeine Freizügigkeit ausübenden Unionsbürgers, nämlich ihrer Tochter, sei daher zum Bezug der Wiener Mindestsicherung berechtigt.
9 Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass sich aus der Begründung des zitierten Urteils des EuGH vom 2. Oktober 2003, wonach ein Bezug zum Gemeinschaftsrecht (nunmehr: Unionsrecht) bei Personen besteht, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, aufhalten, nicht ergibt, dass solche Personen von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hätten. Vielmehr hat der EuGH im Urteil vom 5. Mai 2011, Shirley McCarthy, C-434/09 , Rn. 39, 40 und 56, klargestellt, dass weder die Unionsbürgerrichtlinie noch Art. 21 AEUV auf einen Unionsbürger anwendbar sind, der noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, der sich stets in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat und der sich im Übrigen im Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats befindet. Hinsichtlich Art. 21 AEUV gilt dies mit der Einschränkung, dass die Situation dieses Bürgers nicht von der Anwendung von Maßnahmen eines Mitgliedstaats begleitet ist, die bewirken, dass ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands der durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte verwehrt oder die Ausübung seines Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, behindert würde.
10 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass alleine aus dem in der Revision vorgebrachten Umstand, die Tochter der Revisionswerberin sei nicht nur österreichische, sondern auch spanische Staatsbürgerin, noch nicht abgeleitet werden kann, dass sie ihr unionsrechtlich gewährleistetes Recht auf Freizügigkeit ausgeübt habe. Da die Revision nicht behauptet, dass sich die Tochter der Revisionswerberin in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich rechtmäßig aufgehalten habe, ist nicht ersichtlich, dass sich die Revisionswerberin - entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts - auf aus dem Unionsrecht abzuleitende Rechte als Familienangehörige einer das Freizügigkeitsrecht ausübenden Unionsbürgerin berufen könnte. Da die Revisionswerberin Unionsbürgerin ist und als spanische Staatsangehörige ein Aufenthaltsrecht in Spanien genießt (vgl. zum Aufenthaltsrecht eines Staatsangehörigen wiederum EuGH 5.5.2011, Shirley McCarthy, C-434/09 , Rn. 50), kann auch keine Rede davon sein, dass ihr Kind durch eine seine Mutter betreffende Maßnahme des Aufenthaltsstaates faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen und damit in der Ausübung seiner Unionsrechte beschnitten wäre (vgl. dagegen die Sachverhalte in EuGH 8.5.2018, K.A. uA, C-82/16 ; 10.5.2017, Chavez-Vilchez uA, C-133/15 ; 13.9.2016, CS, C-304/14; 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02 , bei denen es sich bei den Unterhalt gewährenden Personen jeweils um Drittstaatsangehörige handelte). Eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit als Familienangehöriger eines minderjährigen Kindes unionsrechtlich abgeleiteten Rechten wird mit dem Zulassungsvorbringen somit nicht aufgezeigt.
11 Die Revision führt weiters aus, es fehle an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug darauf, ob die Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses mittels Fristablaufs zu einer freiwilligen oder unfreiwilligen Arbeitslosigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 2 NAG führe. Die Beendigung eines Dienstverhältnisses durch Fristablauf stelle nach Ansicht der Revisionswerberin keine freiwillige Beendigung dar, weil selbige nicht vom Dienstnehmer veranlasst werde und der Dienstnehmer nicht allein bestimmen könne, ob der Dienstvertrag nach Ende der Befristung fortgesetzt werde.
12 Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat, dass das befristete Dienstverhältnis durch Kündigung der Dienstnehmerin beendet worden sei. Entfernt sich die revisionswerbende Partei bei der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (VwGH 30.4.2019, Ra 2017/06/0227; 20.3.2019, Ra 2019/20/0056; 4.7.2018, Ra 2018/10/0029).
13 Aber selbst wenn man mit der Revision von der Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses mittels Fristablaufs ausgehen wollte, wäre die Revisionswerberin diesbezüglich auf entsprechend vorhandene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen (vgl. VwGH 25.11.2003, 2003/12/0204). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf das anlässlich dieses Verfahrens ergangene Urteil des EuGH vom 6. November 2003, Ninni-Orasche, C-413/01 , zu der Frage, ob die Beendigung eines von vornherein zeitlich befristeten Beschäftigungsverhältnisses durch Zeitablauf freiwillig erfolge, ausgeführt, dass eine freiwillige Arbeitslosigkeit nicht unbedingt allein deshalb vorliege, weil der von vornherein befristete Arbeitsvertrag ende. Bei der Prüfung der freiwilligen oder unfreiwilligen Arbeitslosigkeit seien insbesondere Umstände wie die Gepflogenheit in dem Sektor der fraglichen Wirtschaftstätigkeit, die Möglichkeiten, in diesem Sektor eine nicht befristete Beschäftigung zu finden, ein bestehendes Interesse, nur ein befristetes Arbeitsverhältnis einzugehen, oder die Existenz von Verlängerungsmöglichkeiten des Arbeitsvertrages zu berücksichtigen.
14 Die Revisionswerberin bringt in der Zulässigkeitsbegründung diesbezüglich nichts vor, was auf eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit hindeuten könnte. Vielmehr ist dem angefochtenen Erkenntnis zu entnehmen, dass der Lebensgefährte der Revisionswerberin in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat, der auf sechs Monate befristete Arbeitsvertrag sei nicht verlängert worden, da seinerzeit andere Pläne bestanden hätten und eine Rückkehr nach Spanien erwogen worden sei. Ausgehend davon wurden keine Umstände vorgebracht, die die Behauptung, es sei eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorgelegen, zu stützen vermögen.
15 Soweit die Revisionswerberin darüber hinaus im Hinblick auf die für den Zeitraum bis 16. August 2017 mit der Verletzung der in § 16 WMG festgelegten Mitwirkungspflicht begründete Abweisung ihres Antrages eine Abweichung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts (Hinweis auf VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0040) geltend macht, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entscheidung über die Revision von dieser Rechtsfrage abhängt. Zwar hat das Verwaltungsgericht die spruchgemäße Abweisung des Mindestsicherungsantrages für den Zeitraum 30. Juni bis 20. August 2017 bezogen auf den Zeitraum bis 16. August 2017 in seiner rechtlichen Beurteilung mit der mangelnden Mitwirkung im Sinn des § 16 WMG begründet, doch ging es für den daran anschließenden Zeitraum davon aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen aus näher dargelegten Gründen (vgl. Rz 3) nicht vorlägen. Ausgehend von dem im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt - wobei die Revisionswerberin nicht vorbringt, dass dieser nicht auch für den Zeitraum ab 30. Juni 2017 maßgeblich wäre - ist nicht ersichtlich, dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Abweisung des Mindestsicherungsantrages wegen Nichtvorliegens der Erwerbstätigeneigenschaft oder eines entsprechenden Aufenthaltsrechtes der Revisionswerberin nicht auch gleichermaßen auf den Zeitraum ab dem 30. Juni 2017 zuträfen. Wenn aber ein Antrag ohnehin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen abzuweisen ist, kommt der Frage, ob für einen Teil des Zeitraums schon aus anderen Gründen (hier: wegen Nichtvorlage eingeforderter Nachweise) eine Abweisung zu erfolgen hätte, keine Entscheidungsrelevanz zu.
16 Hinsichtlich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts über die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig in Bezug auf den Zeitraum 21. August 2017 bis zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts bringt die Revision in der Zulassungsbegründung eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032), wonach durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter zu entscheiden sei, vor. Im vorliegenden Fall sei der Mindestsicherungsanspruch ab 21. August 2017 Gegenstand eines am 21. August 2017 neu eingebrachten Antrags der Revisionswerberin, über den mit am 25. August 2017 erlassenem Bescheid entschieden worden sei, der mit Beschwerde bekämpft worden sei, über die ein anderer Richter des Verwaltungsgerichts zu entscheiden habe. Die vorliegende Beschlussfassung über den Zeitraum ab 21. August 2017 sei daher von einem unzuständigen Richter erfolgt.
17 Dabei übersieht die Revisionswerberin, dass mit dem angefochtenen Beschluss, mit dem ihre Beschwerde für den Zeitraum 21. August 2017 bis zum Entscheidungszeitpunkt mangels Vorliegens eines angefochtenen Bescheides über diesen Zeitraum zurückgewiesen worden ist, gerade keine inhaltliche Entscheidung über den Anspruch auf Mindestsicherung vorgenommen wurde. Da somit über den geltend gemachten Anspruch in diesem Zeitraum mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss nicht abgesprochen wurde, liegt die in der Revision geltend gemachte Unzuständigkeit wegen Inanspruchnahme einer einem anderen Richter zukommenden Zuständigkeit zur Entscheidung über den Anspruch auf Mindestsicherung ab 21. August 2017 nicht vor.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. September 2019
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