VwGH Ra 2018/09/0174

VwGHRa 2018/09/017425.10.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision der U s.r.o. in B, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20. Februar 2018, Zl. LVwG 41.23-3016/2017-11, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §54 Abs1;
VwGG §28 Abs3;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090174.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen, angefochtenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Einziehung zehn näher bezeichneter Glücksspielgeräte der Revisionswerberin gemäß § 54 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) aus. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2018, E 1290/2018-7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Die Zulässigkeit der Revision setzt im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die Revisionswerberin günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/17/0234, mwN).

6 Soweit die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision einen Begründungsmangel in Ansehung der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, der erfolgte Eingriff sei nicht als geringfügig anzusehen, da die Geräte bereits über einen längeren Zeitraum aufgestellt gewesen seien, rügt, wird schon die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt. Konkrete Darlegungen dazu, warum die - in der Beschwerde der Revisionswerberin gar nicht konkret bestrittene und bereits dem behördlichen Einziehungsbescheid vom 29. August 2017 zugrunde gelegte - Annahme, die Geräte seien Anfang März 2017 aufgestellt worden, unzutreffend sein sollte, sind der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat - durch Abweisung der Beschwerde - den Spruch des genannten behördlichen Einziehungsbescheides, der insofern durch die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 4. Oktober 2017 bestätigt wurde, übernommen, sodass auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die genannte Annahme über den Aufstellungszeitpunkt der Geräte seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Mit der bloßen Bezugnahme darauf, die genannten Geräte seien "nicht für einen längeren Zeitraum aufgestellt" gewesen, wird kein relevanter Begründungsmangel aufgezeigt.

7 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 2018

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