VwGH Ra 2018/08/0254

VwGHRa 2018/08/025427.3.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des M K in E, vertreten durch Mag. Bernhard Schuller, Rechtsanwalt in 2130 Mistelbach, Marktgasse 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. November 2018, Zl. W198 2200658- 1/7E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Mistelbach), zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10
AVG §45 Abs2
VwGVG 2014 §25

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080254.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Revisionswerber gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe vom 1. März bis 11. April 2018 verloren habe. Ihm sei eine Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter bei O. angeboten worden. Er habe zunächst zugesagt, die Arbeit ab 1. März 2018 aufzunehmen, es sich jedoch in der Folge anders überlegt und auf Werkvertragsbasis tätig werden wollen. O. habe wegen des Verhaltens des Revisionswerbers und seiner ständig wechselnden Forderungen von dessen Indienstnahme Abstand genommen. Der Sachverhalt ergebe sich aus den "glaubhaften Ausführungen des potentiellen Dienstgebers". Die belangte Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalts ausreichend ermittelt. Der Revisionswerber habe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Sachverhalt ergebe sich aber aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Eine mündliche Erörterung lasse eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.

2 Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche

Revision. Die belangte Behörde hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

 

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

5 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, er habe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme von Zeugen zu näher bezeichneten Beweisthemen beantragt. Die Verletzung der Verhandlungspflicht stelle einen Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze dar.

6 Die Revision ist zulässig und berechtigt.

7 Rechtsfragen des Verfahrensrechts sind dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat.

8 Eine solche Rechtswidrigkeit ist dem Verwaltungsgericht unterlaufen. Es gibt im vorliegenden Fall, in dem es sich um die Geltendmachung von "civil rights" handelt und nicht ausschließlich rechtliche oder in hohem Maß technische Fragen zu beantworten waren, keinen Anhaltspunkt dafür, dass iSd § 24 Abs. 4 VwGG von vornherein angenommen werden könnte, die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung werde nichts zur Klärung der Rechtssache beitragen. Es gehört gerade im Fall zu klärender bzw. widersprechender prozessrelevanter Behauptungen (hier betreffend das Verhalten des Revisionswerbers bei seiner Bewerbung um die zugewiesene Beschäftigung) zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichtes, dem auch in § 25 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.

9 Ist eine Verhandlung nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC geboten, dann ist eine Prüfung der Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung einer solchen Verhandlung nicht durchzuführen (VwGH 14.6.2017, Ra 2017/08/0009, mwN).

10 Da die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf einer Verkennung der Vorgaben des § 24 VwGVG beruhte, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

11 Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. März 2019

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