VwGH Ra 2018/05/0261

VwGHRa 2018/05/026120.11.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Dr. B R in M, vertreten durch Dr. Johannes Bruck, Rechtsanwalt in 2301 Groß-Enzersdorf, Kaiser Franz Josef-Straße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. August 2018, Zl. LVwG-AV-461/001-2018, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde M; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: T GmbH in B, vertreten durch Dr. Heinz-Dietmar Schimanko, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 20/4), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050261.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Darin ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0158, mwN).

5 Mit dem am 27. Jänner 2014 beim Bürgermeister der Stadtgemeinde M. (im Folgenden: Bürgermeister) eingelangten Bauansuchen vom 22. Jänner 2014 beantragte die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: Bauwerberin) die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit 9 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 14 KFZ-Stellplätzen auf einem näher bezeichneten Grundstück. Der Revisionswerber und R. erhoben als Eigentümer der näher bezeichneten, an das Baugrundstück seitlich (östlich) angrenzenden Liegenschaft gegen das geplante Bauvorhaben Einwendungen, in denen sie die Unzulässigkeit des Bauvorhabens (u.a.) wegen Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe sowie wegen Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf ihrer Liegenschaft und Beeinträchtigung durch Lärm, Abgase und Blendung auf Grund der Ein- und Ausfahrt der Fahrzeuge im Zusammenhang mit der Tiefgarage behaupteten. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 30. Juni 2014 wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt, wogegen der Revisionswerber und R. Berufung erhoben (vgl. zur näheren Darstellung auch das dieses Bauansuchen betreffende Vorerkenntnis VwGH 29.3.2017, Ra 2015/05/0051).

6 Im weiteren Verfahren kam es zu Projektsmodifikationen durch die Bauwerberin, zuletzt mit deren Schriftsatz vom 25. Oktober 2017. Mit dem (in einem weiteren Rechtsgang erlassenen) Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde M. vom 1. März 2018 wurde die genannte Berufung als unbegründet abgewiesen.

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt 1.) die vom Revisionswerber gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und (unter Spruchpunkt 2.) eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

8 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) in Bezug auf die Beurteilung der (Einhaltung der höchstzulässigen) Gebäudehöhe im Wesentlichen vor, dass die Baubehörden ungeprüft die von der Bauwerberin im Bereich des "Abschnittes 6" angegebene mittlere Gebäudehöhe von 7,87 m der Entscheidung zugrunde gelegt hätten und tatsächlich die Gebäudehöhe aufgrund der vorgelegten Pläne durchgehend 8 m betrage. In der Verhandlungsschrift vom 2. Juni 2014 sei vom Bausachverständigen ausgeführt worden, dass das Bestandsgelände bis zu 0,41 m abgesenkt und die Bemessung der Gebäudehöhen generell von diesem neuen Geländeniveau aus durchgeführt werde. Gemäß § 53 NÖ BauO sei bei der Bemessung der Gebäudehöhe die Gebäudefront nach unten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Gebäudegeländes begrenzt. Die Veränderung der Höhenlage des Geländes der Bauwerber sei nicht Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens, obwohl es sich hiebei im Sinne des § 14 NÖ BauO um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben handle, und eine Veränderung der bewilligten Höhenlage des Geländes der Bauwerber liege nicht vor, weshalb die Gebäudehöhe von der bestehenden Höhenlage des Geländes aus zu berechnen sei (Hinweis auf VwGH 15.6.2004, 2003/05/0248). Bei einer Gebäudehöhe von 8 m sei somit ein seitlicher Bauwich vom 4 m und nicht von 3,935 m einzuhalten, und mit der Rechtsfrage von weit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung, ob - wie sich aus dem Gesetzestext und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe - nur dann bei der Berechnung der Höhenlage auf eine bewilligte Höhe "des Gebäudes" abgestellt werden dürfe, wenn eine derartige Bewilligung (rechtlich) schon existent sei, hätten sich die Behörden und das Rechtsmittelgericht nicht auseinandergesetzt. Die richtige Beurteilung dieser Rechtsfrage sei auch für den vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, weil der sich aus einer mittleren Gebäudehöhe von 8 m (und nicht 7,87 m) ergebende einzuhaltende Mindestbauwich 4 m (und nicht zumindest 3,935 m) betrage und gerade in diesem Bereich der Abstand der Grundstücksgrenze zum zu errichtenden Gebäude 3,94 m (und nicht 4 m) betrage.

9 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

10 Bezüglich des für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück geltenden Bebauungsplanes der Stadtgemeinde M, worin (u.a.) die Bauklasse II, die eine Bebauung bis zu einer Höhe von 8 m zulässt, festgelegt ist, kann auf das oben genannte Erkenntnis VwGH 29.3.2017, Ra 2015/05/0051, verwiesen werden. Ferner wurde im Revisionsfall vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) - in Anbetracht der Übergangsbestimmungen gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 - zutreffend die NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung LGBl. 8200-23 (im Folgenden: NÖ BauO 1996) angewendet.

11 Gemäß § 50 Abs. 1 NÖ BauO 1996 muss der seitliche Bauwich (§ 70 Abs. 1 Z 2 bis 5 leg. cit.) im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen und, wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen (der NÖ BauO 1996) oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, mindestens 3 m betragen.

12 Gemäß § 53 Abs. 1 NÖ BauO 1996 ist die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen und wird die Gebäudefront (u.a.) nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes begrenzt.

13 Den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen zufolge beträgt nach dem Einreichplan (Einreichunterlagen in der Fassung der mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 vorgenommenen Projektänderung) der geringste Abstand des Bauvorhabens zur (nunmehr unstrittigen) Grundgrenze des Revisionswerbers (im Bereich der "Ansicht 6") 3,94 m und weist nach dem maßgeblichen Gebäudehöhennachweis die dem Grundstück des Revisionswerbers zugewandte Ansicht (der Gebäudefront) eine Höhe von 7,87 m auf. Dazu führte das Verwaltungsgericht (u.a.) weiter aus, dass laut dem in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2018 beigezogenen Amtssachverständigen für Bautechnik (Mag. B.) im maßgeblichen Gebäudehöhennachweis der Bauwerberin, wie sich aus "Ansicht 6" ergebe, richtigerweise vom vorhandenen Gelände ausgegangen und die Gebäudehöhe mit 7,87 m richtig und nachvollziehbar errechnet worden sei, wobei ein Abstand von mehr als die zumindest notwendigen 3,935 m, nämlich 3,94 m, zur Grundstücksgrenze gewährleistet werde. Ferner wies das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis auf die Begründung des von ihm bestätigten Berufungsbescheides vom 1. März 2018 hin, wonach die Höhenlage des Geländes gemäß "Ansicht 6" von 220,69 m.ü.A. (gemeint: Meter über Adria) bis 220,94 m.ü.A. variiere und mit Blick auf die "Ansicht 6" die Gebäudehöhe bei einer Frontfläche von 124,59 m2 und einer Frontbreite von 15,82 m im Mittel 7,875 m betrage.

14 Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 26.4.2017, Ro 2014/05/0051, 0058, mwN) handelt es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, weshalb eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen ist und es in diesem Verfahren nicht darauf ankommt, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist.

15 In dem der gegenständlichen Baubewilligung zugrunde liegenden (mit dem Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters vom 1. März 2018 versehenen) Einreichplan vom 30.05.2017 (vgl. die in den vorgelegten Verfahrensakten enthaltene Planparie B2 "Ansichten, Schnitte, Lageplan", Maßstab 1:100) ist die dem Grundstück des Revisionswerbers zugewandte Front des projektierten Gebäudes unter der "Ansicht OST 01" (mit der handschriftlichen Bezeichnung "Ansicht 2") und unter der Ansicht OST 02" (mit der handschriftlichen Bezeichnung "Ansicht 6") dargestellt, wobei die bestehende Höhenlage des Geländes in einer - gekrümmt verlaufenden - strichlierten Linie mit der Bezeichnung "Gelände Bestand" gekennzeichnet ist und in diesen Ansichten auch Höhenkoten eingezeichnet sind. Ferner ist darin der geringste Abstand des projektierten Gebäudes zur Grundgrenze des Revisionswerbers mit 3,94 (m) angegeben.

16 Die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgestellte Behauptung, dass die (gemäß § 53 Abs. 1 NÖ BauO 1996 zu bemessende) Gebäudehöhe aufgrund der vorgelegten Pläne "durchgehend 8 m" betrage, lässt sich unter Zugrundelegung des genannten Einreichplanes (Darstellung der bestehenden Höhenlage des Geländes) nicht nachvollziehen. Ferner tritt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung der oben genannten Gebäudehöhenberechnung, soweit darin die Fläche der dem Grundstück des Revisionswerbers zugewandten Front des projektierten Gebäudes mit 124,59 m2 und die (größte) Frontbreite mit 15,82 m angeführt sind (vgl. dazu auch die in den vorgelegten Verfahrensakten enthaltene Beilage mit der Überschrift "Ansicht 6"), nicht substantiiert entgegen. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach - unter Zugrundelegung dieser beiden Maßangaben - durch das Bauvorhaben an der dem Grundstück des Revisionswerbers zugewandten Seite die höchstzulässige Gebäudehöhe bzw. der gemäß § 50 Abs. 1 NÖ BauO 1996 zu wahrende seitliche Bauwich eingehalten werden, steht daher im Einklang mit den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 und der hg. Judikatur (vgl. zur Gebäudehöhenberechnung nach § 53 Abs. 1 leg. cit. etwa auch VwGH 15.5.2014, 2011/05/0125 bis 0127, mwN).

17 Im Übrigen ergibt sich aus dem genannten Einreichplan nicht, dass - wie die Revision vorbringt - das Bestandsgelände um bis zu 0,41 m abgesenkt und die Bemessung der Gebäudehöhen generell von diesem neuen Geländeniveau aus durchgeführt werde, zumal die Revision in der Zulässigkeitsbegründung selbst davon ausgeht, dass eine Veränderung der Höhenlage des Geländes der Bauwerber nicht Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens sei und nicht vorliege. Abgesehen davon wäre auch nicht ersichtlich, inwieweit bei einer Absenkung des bestehenden Geländeniveaus um bis zu 0,41 m der Revisionswerber dadurch in dem von ihm geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf Einhaltung des zulässigen Bauwichs und der zulässigen Gebäudehöhe gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 verletzt sein könnte, setzte dies doch voraus, dass (anders als in dem dem von der Revision ins Treffen geführten Erkenntnis VwGH 15.6.2004, 2003/05/0248, zugrunde liegenden Beschwerdefall, in dem (u.a.) die Veränderung der Höhenlage eines Grundstückes durch eine Geländeanschüttung in Frage stand) infolge einer Geländeabsenkung die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn beeinträchtigt würde (vgl. § 67 NÖ BauO 1996). So haben Nachbarn unter dem Blickwinkel des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 einen Rechtsanspruch, dass die maximal zulässige Gebäudehöhe nicht überschritten wird, nur dann, wenn dadurch ein Lichteinfall von 45 Grad auf zulässige Hauptfenster eines zulässigen (bestehenden bewilligten und künftig bewilligungsfähigen) Gebäudes des Nachbarn beeinträchtigt wird (vgl. dazu etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2016/05/0006, mwN).

18 Die Revision bringt in diesem Zusammenhang in der Zulässigkeitsbegründung auch vor, das Verwaltungsgericht habe nicht das Vorbringen des Revisionswerbers gewürdigt, dass im Souterrain des Gebäudes des Revisionswerbers ein Wohnraum (die ehemalige Hausbesorgerwohnung) untergebracht sei, welcher durch ein Hauptfenster belichtet sei, welches über eine Parapethöhe von etwa 20 cm verfüge, seit der ursprünglichen Bauführung im Jahr 1889 bestehe und ein Ausmaß von rund 120 x 100 cm aufweise, wobei der dahinter liegende Raum ein zum ständigen Aufenthalt der Bewohner dienender Aufenthaltsraum sei, welcher durch dieses Hauptfenster belichtet sei. Sollte die Rechtsauffassung der belangten Behörde darin bestehen, dass bei (zu Unrecht angenommener) Einhaltung der Gebäudehöhe und des sich daraus ergebenden Bauwichs eben gerade kein Schutz zur Sicherung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster bestehender Gebäude gewährleistet sei, weil dieser Belichtungsschutz nur im Rahmen des Bebauungsplanes und der "dazu vorgegebenen" Bestimmungen bestehe, so fehle hiezu explizite Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Für bestehende Hauptfenster konsensmäßig errichteter Gebäude von Nachbarn bestehe im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ein unbedingter Schutz der Belichtung, möge dies auch dazu führen, dass die nach den Bestimmungen der Bauordnung maximal zulässige Bebauung von einem Bauwerber nicht voll ausgeschöpft werden könne. Dies müsse insbesondere in Fällen gelten, in welchen - wie im vorliegenden Fall - Grundstücke aneinanderstießen, für welche unterschiedliche Bebauungsbestimmungen (Bauklasse II für das Grundstück der Bauwerberin, maximale Gebäudehöhe von 6 m am Grundstück des Revisionswerbers) Geltung hätten und auf welchen ein vor Erlassung des Bebauungsplanes baubehördlich bewilligtes Gebäude errichtet worden sei, wobei die Belichtung der Hauptfenster dieses bestehenden Gebäudes bei Umsetzung des nach dem Bebauungsplan (angeblich) zulässigen Bauvorhabens negativ beeinträchtigt werde. Es sei von grundlegender und über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung, ob das durch § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 gewährte subjektiv-öffentliche Nachbarrecht auf Sicherung der ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern nur insoweit bestehe, als nicht durch den Bebauungsplan eine dieses Recht konterkarierende Bauklasse die Errichtung von Gebäuden erlaube, welche eben gerade nicht die ausreichende Belichtung der bestehenden Hauptfenster sicherstelle, oder aber ob jedenfalls eine Sicherung der Belichtung der (konsensmäßig errichteten) Hauptfenster bestehender Gebäude zu erfolgen habe, möge dadurch allenfalls auch die nach den "Bestimmungen des Gebäudeplanes" maximal zulässige Bebauungsdichte nicht ausgeschöpft werden können.

19 Auch mit diesem Vorbringen legt die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar:

20 Die NÖ BauO 1996 kennt ein von der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, dem Bauwich, den Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe losgelöstes Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster nicht (vgl. etwa VwGH 29.9.2015, 2013/05/0179, 0180, 0182, mwN). Werden die Bestimmungen etwa über den Bauwich - oder die Gebäudehöhe - im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 nicht verletzt, dann ist die Frage des Lichteinfalles nicht (mehr) zu prüfen (vgl. etwa VwGH 29.4.2005, 2002/05/1409).

21 Im Hinblick darauf ist die in der Revision aufgeworfene Frage, ob für Hauptfenster konsensmäßig errichteter Gebäude von Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ein "unbedingter Schutz der Belichtung" bestehe, somit in der hg. Judikatur beantwortet. Da im Revisionsfall nach der durch die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht in Zweifel gezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes - wie oben dargestellt - die Bestimmungen über den Bauwich und die zulässige Gebäudehöhe eingehalten werden, kommt der Frage, ob es sich bei dem genannten Fenster im Souterrain des Gebäudes des Revisionswerbers um ein Hauptfenster (§ 6 Abs. 2 Z 3 iVm § 4 Z 11 NÖ BauO 1996) handelt und durch das Bauvorhaben die ausreichende Belichtung dieses Fenster beeinträchtigt wird, keine hier entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

22 Dies gilt auch in Bezug auf das Revisionsvorbringen (mit Hinweis auf VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0038) in der Zulässigkeitsbegründung, dass es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Belichtung künftiger konsensmäßig zu errichtender Gebäude auf dem Grundstück des Revisionswerbers zu überprüfen. Denn die Frage des Lichteinfalles - und zwar auf Hauptfenster von sowohl bestehenden bewilligten als auch zukünftig bewilligungsfähigen Gebäuden (vgl. § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996) - ist, wie bereits erwähnt, nicht (mehr) zu prüfen, wenn die Bestimmungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 nicht verletzt werden.

23 Abgesehen davon ist die Revision mit ihrem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe nicht das Vorbringen des Revisionswerbers gewürdigt, dass im Souterrain des Gebäudes des Revisionswerbers ein durch ein Hauptfenster belichteter Wohnraum (die ehemalige Hausbesorgerwohnung) untergebracht sei, auch insoweit nicht im Recht, als sich das Verwaltungsgericht mit dem Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers hinsichtlich der Belichtung der im Souterrain gelegenen Räume seines Gebäudes auseinandergesetzt hat. So hat es im angefochtenen Erkenntnis nach Wiedergabe der Begründung des Berufungsbescheides vom 1. März 2018, wonach sich gemäß dem baubehördlichen Bewilligungsbescheid und geltenden Konsens vom 8. Juni 1931 im Souterrain des nach wie vor unveränderten Gebäudes des Revisionswerbers je ein Fenster für die Belichtung einer Küche und eines Kellers befänden, wobei diese Fenster des Souterrains und des Erdgeschosses keine Hauptfenster im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 iVm § 4 Z 1 und 11 NÖ BauO 1996 seien, sowie unter Bezugnahme auf das Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers, dass es sich beim Souterrain nicht um einen Keller, sondern um die seit dem Jahr 1931 bestehende Hausbesorgerwohnung handle, sodass diese westseitigen Fenster Hauptfenster seien und deren Belichtung zu berücksichtigen sei, (u.a.) ausgeführt, dass im Zuge von Umbauten an dem Wohngebäude des Revisionswerbers im Jahr 1931 in den diesbezüglichen Einreichunterlagen die im untersten Geschoss befindlichen Räume mit Fenstern zum Grundstück der Bauwerberin als "Keller" und "Küche" bezeichnet seien, wobei seit damals keine Nutzungsänderung dieser Räumlichkeiten im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 1996 erfolgt sei. Daraus folge, dass die in Rede stehenden Fenster im untersten Geschoss im Sinne des § 4 Z 11 NÖ BauO 1996 Nebenfenster seien und die hinter den Fenstern liegenden Räume als Wirtschaftsräume (Keller und Küche) qualifiziert werden müssten (Hinweis u.a. auf VwGH 15.7.2003, 2002/05/0743). In ihrer Zulässigkeitsbegründung stellt die Revision den genannten Inhalt dieser Einreichunterlagen aus dem Jahr 1931 nicht in Abrede und geht auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes dazu nicht näher ein.

24 Schließlich legt die Revision auch mit ihrem weiteren Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 23.11.1982, 82/07/0162) als Sachverständige nur physische Personen in Betracht kämen, im vorliegenden Fall eine schalltechnische Untersuchung der E. GmbH & Co KG, welche Gesellschaft ein Ingenieurbüro für bauphysikalische Messtechniken sei, zur Bewertung der aus dem Betrieb der Tiefgarage zu erwartenden Lärmauswirkung eingeholt worden sei und die eingeholte schalltechnische Untersuchung als "Anstaltsgutachten" daher nicht in geeigneter Weise Antwort über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihrer Art zu geben vermöge, sodass es dem gegenständlichen Verfahren nicht zugrunde gelegt werden und der medizinische Sachverständige auf diesem Gutachten nicht aufbauen dürfe, keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar:

25 Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0199, mwN) ein in der Zulässigkeitsbegründung einer Revision - etwa zur Bekämpfung eines der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Gutachtens und der diesbezüglichen Beweiswürdigung - behaupteter Verfahrensmangel nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorgenannten Sinn begründen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, wobei auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang darzutun ist, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren -

Sachverhaltsgrundlage zu führen.

26 Nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes erstattete die von der Baubehörde beauftragte E. GmbH & Co KG das Gutachten vom 25. Jänner 2018 über die im Revisionsfall in Rede stehenden Lärmimmissionen, das dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen zugrunde gelegt wurde, und teilte der von der Baubehörde beigezogene Amtssachverständige für Lärmschutz mit Schreiben vom 7. Februar 2018 (und näherer Begründung) mit, dass die technische Untersuchung der E. GmbH & Co KG vom 25. Jänner 2018 als plausibel angesehen werden könne. Dazu vertrat das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass damit eine sachverständige Grundlage zur Ermittlung der Immissionsbelastung an der Grundgrenze der Liegenschaft des Revisionswerbers geschaffen worden sei und keine Bedenken gegen die Qualifikation des sachbearbeitenden Verfassers der schalltechnischen Untersuchung der E. GmbH & Co KG, das als Ingenieurbüro für physikalische Messtechnik und Mitglied des Fachverbandes der Ingenieurbüros über eine staatliche Akkreditierung verfüge, bestünden, zumal die Erhebungen und das Gutachten durch einen Amtssachverständigen für Lärmtechnik einer weiteren Prüfung unterzogen worden seien.

27 Mit ihrem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung stellt die Revision bereits deshalb keinen, eine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes von grundsätzlicher Bedeutung begründenden Verfahrensmangel im vorgenannten Sinn dar, weil aus der genannten schalltechnischen Untersuchung der E. GmbH & Co KG eindeutig hervorgeht, welche natürliche Person diese Untersuchung erstellt hat (vgl. dazu aus der hg. Judikatur etwa VwGH 18.3.2013, 2010/05/0063). Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass es dieser Person an der fachlichen Eignung oder Sachkunde gefehlt habe. Hinzu kommt, dass - was in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht in Abrede gestellt wird - der von der Baubehörde beigezogene Amtssachverständige für Lärmschutz die genannte schalltechnische Untersuchung der E. GmbH & Co KG überprüft hat. Dass die Berücksichtigung der Ausführungen dieses Amtssachverständigen gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes verstoße, wird von der Revision nicht behauptet.

28 Die Revision legt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 20. November 2018

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