VwGH Ra 2018/05/0002

VwGHRa 2018/05/000223.1.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der revisionswerbenden Partei DI S B in B, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Roland Hansely, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13/3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. November 2017, Zl. LVwG-AV-1229/001-2017, LVwG-AV-1230/001-2017, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages und Zurückweisung einer Beschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. In den Revisionszulässigkeitsgründen wird die Beweiswürdigung in Frage gestellt und werden Begründungsmängel geltend gemacht, damit Rechtsfragen des Verfahrensrechtes aufgeworfen. Solchen kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss (vgl. VwGH 24.1.2017, Ra 2017/05/0005, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im allgemeinen nicht berufen ist - nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. wiederum VwGH 24.1.2017, Ra 2017/05/0005, mwN).

5 Das Verwaltungsgericht hat in seiner Begründung ausgeführt, dass die Beschwerde vom Vertreter des Revisionswerbers am 20. September 2017 - innerhalb offener Rechtsmittelfrist - vorbereitet worden sei, und die Beschwerde sei dem Revisionswerber und seiner Tochter ausgehändigt worden, wobei der Vertreter ausdrücklich auf den Fristablauf am 27. September 2017 hingewiesen habe. Offenbar sei die vorbereitete Beschwerde in der Folge vom Revisionswerber verlegt worden. Jedenfalls habe er sie in weiterer Folge an seine Tochter übergeben, die sie erst am 3. Oktober 2017 bei der Behörde eingebracht habe. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass ein über den minderen Grad eines Versehens hinausgehendes Verschulden vorliege.

6 Es kann nicht gesagt werden, dass damit eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, unvertretbare Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtes gegeben ist und dass angesichts der Begründung des angefochtenen Beschlusses tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stünden.

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2018

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