VwGH Ra 2018/02/0283

VwGHRa 2018/02/028326.11.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des M in B, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Untermarkt 16, gegen das Erkenntnis und den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13. August 2018, Zlen. LVwG-2018/44/0447-2, LVwG-2018/44/0448-2, betreffend Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages und Zurückweisung einer Beschwerde i.A. Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Schwaz), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020283.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 14. Dezember 2017 wurde der Wiedereinsetzungsantrag des Revisionswerbers wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 4. Juli 2016 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde mit Beschwerdevorentscheidung die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Revisionswerber erhob dagegen Beschwerde bzw. stellte einen Vorlageantrag.

3 Mit Erkenntnis vom 13. August 2018 wies das Verwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 14. Dezember 2017 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückgewiesen werde. Die gegen das Straferkenntnis vom 4. Juli 2016 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tag als verspätet zurück. Die ordentliche Revision wurde in beiden Fällen für nicht zulässig erklärt.

4 Insofern der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision schlicht auf Ausführungen zu den Revisionsgründen verweist, ist zunächst festzuhalten, dass gemäß der hg. Rechtsprechung die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen sind und ein Verweis auf sonstige Revisionsausführungen nicht genügt (vgl. u.a. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. VwGH 23.11.2016, Ro 2016/05/0014, m.w.H.).

5 Der Revisionswerber rügt sodann im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unrichtig ausgelegt (Hinweis auf VwGH 2.5.1995, 95/02/0018). Das Verwaltungsgericht habe den Begriff des "Erkennen Müssens" der Fristversäumnis falsch ausgelegt und erforderliche Feststellungen nicht getroffen. Dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers sei in unzulässiger Weise ein Organisationsverschulden vorgeworfen worden, welches nicht im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung und Literatur sei. Weiters gehe sowohl die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich ein Rechtsvertreter nicht mehr auf Auskünfte seitens der Behörde verlassen könne, was es zu klären gelte.

6 Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Erkenntnissen nicht ausreicht (VwGH 24.1.2017, Ra 2017/05/0005 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das allgemein gehaltene und nicht näher begründete Vorbringen nicht gerecht. Auch wird vom Revisionswerber unter anderem nicht dargelegt, von welchen fehlenden Feststellungen er überhaupt ausgeht und welche seiner Ansicht nach falsche Rechtsansicht das Verwaltungsgericht der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt haben soll.

7 Der Revisionswerber führt weiter aus, eine grundsätzliche Rechtsfrage liege bereits deshalb vor, weil gegenständlich ein Bedürfnis zur Klarstellung dahingehend bestehe, welche konkreten Verpflichtungen einem Rechtsvertreter im Zusammenhang mit dem Versenden von Schriftstücken obliegen und auf welche Auskünfte er sich in diesem Zusammenhang verlassen könne, insbesondere auch wann konkret für diesen die vierzehntätige Frist ab Wegfall des Hindernisses zu laufen beginne und was er konkret in diesem Zusammenhang zu beachten habe.

8 Bei diesen vom Revisionswerber aufgeworfenen Fragen handelt es sich um solche, die das Verwaltungsgericht (allenfalls) nach den Umständen des konkreten Einzelfalles zu beurteilen hat, somit nicht um Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, wird in der Revision nicht konkret dargetan und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass zum verfahrensrelevanten Umstand des Fristbeginns eines Wiedereinsetzungsantrages, insbesondere auch hinsichtlich der Sorgfaltspflichten eines Rechtsvertreters, bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (vgl. etwa VwGH 21.4.2006, 2006/02/0073; 24.9.2015, Ra 2015/07/0113 m.w.H.).

9 Insoweit der Revisionswerber ohne weitere Begründung auf "zahlreiche Mangelhaftigkeiten" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht hinweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass mit einem derart unsubstantiierten Vorbringen keine Rechtsfrage i.S.d. Art. 133 Abs. 4 B-VG dargelegt wird. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (siehe etwa VwGH 17.5.2017, Ra 2017/02/0095). Derartiges wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht angeführt.

10 Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbenden Parteien günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. erneut VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0047). Die Revision zeigt mit ihren diesbezüglichen, nicht weiter begründeten Ausführungen die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang nicht auf. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang erneut auf die weiteren Revisionsausführungen verweist, ist wiederum festzuhalten, dass die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen sind und ein Verweis auf sonstige Revisionsausführungen nicht genügt (vgl. Rz 4 und die dort zitierte Judikatur).

11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. November 2018

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