VwGH Ra 2017/22/0192

VwGHRa 2017/22/019222.3.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, in der Revisionssache der I S A, vertreten durch Dr. Clemens Oppolzer, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Albertgasse 33, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. September 2017, W105 2158133-1/4E, betreffend Visum (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Abuja), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220192.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine nigerianische Staatsangehörige, beantragte am 25. Juli 2016 die Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C zum Zweck des Besuchs ihrer Mutter und ihres Stiefvaters. Mit Bescheid vom 2. September 2016 verweigerte die Österreichische Botschaft Abuja (belangte Behörde) dieses Visum.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. September 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin gemäß Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

Das Verwaltungsgericht erachtete mehrere Verweigerungsgründe gemäß Art. 32 Abs. 1 Visakodex als gegeben. Dem Vorbringen der Revisionswerberin zu ihrem (im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Mutter bestehenden) Recht auf Einreise gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass auch begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Visum nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Visakodex erteilt werden könne.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

6 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit vor, das von der belangten Behörde eingeräumte Parteiengehör erweise sich - hinsichtlich mehrerer Tatbestände - als unzureichend und damit stünden die darauf beruhenden Entscheidungen schon aus diesem Grund im Widerspruch zu näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

7 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die in diesem Zusammenhang zitierten Erkenntnisse (VwGH 30.7.2014, Ro 2014/22/0006; 28.8.2012, 2012/21/0100) zur Rechtslage vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (nach der Bescheide der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Regelfall unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen waren und somit keine Möglichkeit der Sanierung von allfälligen Verfahrensmängeln in der Rechtsmittelinstanz bestand) ergangen und die darin getroffenen Aussagen somit auf die nunmehr geltende Rechtslage nicht unmittelbar übertragbar sind.

8 Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die durch die Vertretungsbehörde erfolgte Aufforderung zur Stellungnahme hinsichtlich sämtlicher Tatbestände den Vorgaben an eine ausreichend konkrete Darlegung der Umstände entsprochen hat bzw. ob es der Revisionswerberin möglich war, hinsichtlich aller der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde liegenden Tatsachen und Beweisergebnisse Stellung zu nehmen.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nämlich alternativ auf mehrere Verweigerungstatbestände gestützt und dabei - nach einer Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen der Revisionswerberin - unter anderem den fehlenden Versicherungsschutz herangezogen. Jedenfalls zu diesem Tatbestand enthält das Zulässigkeitsvorbringen keine Ausführungen bzw. fehlt es auch an einer entsprechenden Relevanzdarstellung des behaupteten Verfahrensmangels (vgl. zur gebotenen Relevanzdarstellung VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0077). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Revision unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser Begründung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt (siehe VwGH 21.2.2017, Ra 2017/22/0005, mwN).

9 Die Revisionswerberin moniert, dem im angefochtenen Erkenntnis vom 12. September 2017 zugrunde gelegten Sachverhalt fehle es an der geforderten Aktualität, weil von der Einkommenssituation der Mutter und des Stiefvaters der Revisionswerberin "bis Mai 2016" ausgegangen worden sei. Eine Relevanz des so behaupteten Verfahrensmangels wird aber schon deshalb nicht aufgezeigt, weil das diesbezüglich ins Treffen geführte Einkommen der Mutter der Revisionswerberin "vom August 2015 bis Februar 2016" eine noch geringere Aktualität aufweist.

10 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. März 2018

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