VwGH Ra 2017/22/0082

VwGHRa 2017/22/008227.7.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22. März 2017, VGW- 151/073/1937/2017-13, betreffend Aufenthaltsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. März 2017 wies das Verwaltungsgericht Wien - im Wege der Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde - den Antrag der Revisionswerberin, einer iranischen Staatsangehörigen, vom 24. Jänner 2016 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gestützt auf § 11 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

2 Das Verwaltungsgericht verwies auf einen von der Revisionswerberin vorgelegten Kontoauszug sowie auf einen Mietvertrag über eine Wohnung in W. Ausgehend von diesen Unterlagen stünden der Revisionswerberin monatlich EUR 780,32 zur Verfügung, erforderlich wären allerdings EUR 889,84. Die von der Revisionswerberin geltend gemachten Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung in T hätten nicht berücksichtigt werden können, weil sich dem im behördlichen Verfahren vorgelegten Mietvertrag entnehmen lasse, dass das Mietverhältnis bis zum 21. Juni 2016 befristet gewesen sei. Die Revisionswerberin habe somit den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel nicht erbracht, weshalb nicht ausgeschlossen sei, dass ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

3 Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG verneinte das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich, zumal sich die Revisionswerberin - ebenso wie ihr Ehemann und ihre Tochter - im Iran aufhielten.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In der Revision wird einzig geltend gemacht, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich der mangelnden Unterhaltsmittel auf einer falschen und unvollständigen Beweiswürdigung der eingebrachten Unterlagen beruhe. Unter Verweis auf einen mit der Revision vorgelegten Mietvertrag vom 14. April 2017 wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe das Einkommen der Revisionswerberin aus dem Mietverhältnis und die Dauer des Mietverhältnisses falsch bewertet. Aus der beglaubigten Übersetzung der Originalunterlagen aus T sei ersichtlich, dass das Mietobjekt mindestens bis 21. Juni 2020 vermietet sei und die Miete EUR 948,- (und nicht wie vom Verwaltungsgericht angenommen: EUR 428,-) betrage. Die Revisionswerberin verfüge somit über ausreichende finanzielle Mittel.

7 Hinsichtlich des von der Revisionswerberin mit der Revision vorgelegten Mietvertrages vom 14. April 2017 genügt der Hinweis auf das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (siehe etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2017, Ra 2016/09/0103, mwN).

8 Soweit die Revisionswerberin die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die unterbliebene Berücksichtigung der Einnahmen aus der Vermietung als solche rügt, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes nur in beschränktem Maße, nämlich nur hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit, nicht aber hinsichtlich ihrer Richtigkeit, einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegt (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Oktober 2016, Ro 2016/22/0009, mwN). Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes vermag die Revisionswerberin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil die vom Verwaltungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegte Befristung des Mietverhältnisses mit 21. Juni 2016 in den in den Verwaltungsakten befindlichen Unterlagen Deckung findet. Auf die Höhe der Mieteinnahmen kommt es daher nicht mehr an.

9 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juli 2017

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