Normen
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
UniversitätsG 2002 §78 Abs1;
UniversitätsG 2002 §78 Abs6;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220052.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. August 2016 wurde der Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen der Republik Kosovo, vom 31. Mai 2016 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gemäß § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
2 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Jänner 2017 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt und der Revisionswerberin gemäß § 76 Abs. 1 AVG der Ersatz der Dolmetscherkosten dem Grunde nach auferlegt.
3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Revisionswerberin seit 4. Juli 2014 über eine - zuletzt bis zum 5. Juli 2016 verlängerte - Aufenthaltsbewilligung "Studierender" verfügt habe. Von 1. Oktober 2014 bis 24. August 2016 sei sie als außerordentliche Studierende des Universitätslehrganges "Vorstudienlehrgang" inskribiert gewesen. Die Revisionswerberin sei nicht zur Ergänzungsprüfung aus Deutsch im Rahmen des Vorstudienlehrganges angetreten. Am 27. Juli 2016 habe sie am Prüfungszentrum "D OG" (D OG), einem privaten Sprachinstitut, die Prüfung "ÖSD-Zertifikat-B2" bestanden. Seit dem 1. Oktober 2016 sei sie ordentliche Studentin des Masterstudiums Wirtschaftsinformatik. Gestützt auf zwei von der Universität Wien eingeholte Stellungnahmen hielt das Verwaltungsgericht fest, dass zur Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch im Rahmen des Vorstudienlehrganges eigene Kurse abgehalten würden. Darüber hinaus bediene sich die Universität Wien dreier (näher bezeichneter) Partnereinrichtungen (zu denen die D OG nicht zähle).
4 In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass im Rahmen des § 64 Abs. 3 NAG der Studienerfolg der Revisionswerberin im Studienjahr 2015/2016 bezogen auf den Vorstudienlehrgang, in dem sie inskribiert gewesen sei, zu beurteilen sei. Die Revisionswerberin habe im Rahmen des Vorstudienlehrganges die Ergänzungsprüfung Deutsch nicht abgelegt und auch ein positiver Abschluss des Vorstudienlehrganges sei nicht dokumentiert. Die von der Revisionswerberin abgelegte Deutschprüfung auf dem Niveau B2 sei außerhalb des Vorstudienlehrganges bei einer anderen Institution absolviert worden. Dieses Zertifikat könne daher nicht dem Vorstudienlehrgang zugerechnet werden. Auf Grund des - vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen - Inhaltes des Lehrplanes des Vorstudienlehrganges sei zudem ersichtlich, dass die Ergänzungsprüfung Deutsch nicht nur formal, sondern auch inhaltlich nicht mit einer Sprachprüfung auf dem Niveau B2 gleichzusetzen sei. Dieses Sprachzertifikat könne daher nicht als Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG qualifiziert werden. Der Nachweis einer Zulassungsvoraussetzung stelle für sich noch keinen Studienerfolgsnachweis für die jeweilige Studienrichtung dar.
5 Weiters legte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung dar, dass die von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Umstände keine der Einflusssphäre der Revisionswerberin entzogenen, unabwendbaren oder unvorhersehbaren Gründe im Sinn des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG seien.
6 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 5. Die Revisionswerberin macht zur Zulässigkeit geltend, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der zu beurteilenden Rechtsfrage fehle, ob eine nicht im Rahmen des Vorstudienlehrganges absolvierte Deutschprüfung, welche letztlich von der Universität akzeptiert worden sei und welche die Zulassung zum ordentlichen Studium ermöglicht habe, einen Studienerfolgsnachweis darstelle. Das Verwaltungsgericht sei vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2009, 2008/22/0856, abgewichen, weil es nach dieser Entscheidung auf die Frage, ob eine Prüfung im Rahmen des Vorstudienlehrganges oder "extern" abgelegt werde, nicht ankomme. Letztlich komme es nur darauf an, ob innerhalb der vier Semester die Ergänzungsprüfung erfolgreich absolviert worden sei, was vorliegend geschehen sei. Auch aus den vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Entscheidungen 2012/22/0066 bzw. Ra 2015/22/0095 würde sich die von ihm vertretene Auffassung nicht ergeben.
11 6. Soweit die Revisionswerberin ins Treffen führt, dass durch die Zulassung zum ordentlichen Studium die von ihr absolvierte Deutschprüfung akzeptiert worden sei, ist auf das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 2016, Ra 2016/22/0037, zu verweisen, dem zufolge mit der Zulassung zum Masterstudium zwar die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für dieses Studium bestätigt wird, dies aber keinen Nachweis über die Erbringung von universitären Leistungen in einem bestimmten Ausmaß darstellt.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass der für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" erforderliche Studienerfolgsnachweis in Bezug zu den vom Antragsteller betriebenen Studien (bzw. dem Studium, zu dem er zugelassen war) zu setzen ist. Der verlangte Studienerfolg muss daher diesem (dem betriebenen) Studium zurechenbar sein. Es sind nicht jegliche Prüfungen hinreichend, sondern es muss sich um Prüfungen handeln, die nach dem relevanten Curriculum abzulegen sind (siehe zu allem das auch vom Verwaltungsgericht begründend herangezogene hg. Erkenntnis vom 11. Februar 2016, Ra 2015/22/0095). Im vorliegenden Fall ist somit der Vorstudienlehrgang, zu dem die Revisionswerberin zugelassen war, maßgeblich. Auch wenn die Revisionswerberin in den Zulässigkeitsgründen vorbringt, sie habe letztlich "die Ergänzungsprüfung erfolgreich absolviert", ergibt sich aus dem auch von ihr dargestellten Sachverhalt eindeutig, dass sie (lediglich) eine Deutschprüfung bei einer externen Einrichtung und somit nicht im Rahmen des Vorstudienlehrganges absolviert hat.
13 Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof dem Grunde nach anerkannt, dass die Anrechnung von Prüfungen für den Nachweis des Studienerfolgs von Bedeutung sein kann (siehe das bereits zitierte Erkenntnis Ra 2016/22/0037). Dass es vorliegend zu einer formalen Anerkennung der von der Revisionswerberin abgelegten Deutschprüfung im Rahmen des Vorstudienlehrganges gekommen wäre, lässt sich aber weder ihrem Vorbringen noch dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt entnehmen.
14 Es steht daher in Einklang mit der zitierten hg. Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht die von der Revisionswerberin außerhalb des von ihr betriebenen Vorstudienlehrganges abgelegte Deutschprüfung nicht als Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften angesehen hat. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ergibt sich auch aus dem von ihr ins Treffen geführten hg. Erkenntnis 2008/22/0856 nicht, dass eine "extern" abgelegte Sprachprüfung einer im Rahmen des Vorstudienlehrgangs absolvierten Prüfung hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Studienerfolgsnachweises nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften gleichzuhalten ist.
15 7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
16 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. April 2017
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