VwGH Ra 2017/21/0155

VwGHRa 2017/21/015515.3.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Rheinstraße 243, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Jänner 2017, Zl. G307 2132188- 1/14E, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BVwG-EVV 2014 §1 Abs1 ;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §75 Abs2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017210155.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Beschluss vom 17. August 2017 wies der Verwaltungsgerichtshof den (nach Ablehnung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof) rechtzeitig gestellten Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das angefochtene Erkenntnis vom 18. Jänner 2017 ab. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber am 24. August 2017 im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt, sodass er gemäß § 75 Abs. 2 VwGG am 25. August 2017 als zugestellt galt. Die gemäß § 26 Abs. 3 VwGG mit diesem Tag beginnende sechswöchige Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des 6. Oktober 2017.

2 Der Revisionswerber übermittelte die Revision am 5. Oktober 2017 per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht. Nachdem er vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 darauf hingewiesen worden war, dass es sich dabei um keine zulässige Form der Einbringung handle, stellte er mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und holte zugleich die versäumte Prozesshandlung nach.

3 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit unbekämpft gebliebenem Beschluss vom 23. Oktober 2017 abgewiesen. Die Revision wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

4 Sie erweist sich als verspätet, weil sie  -wie oben dargestellt - erst nach Ablauf der Revisionsfrist rechtswirksam eingebracht wurde. Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061).

5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 15. März 2018

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