VwGH Ra 2017/20/0478

VwGHRa 2017/20/04786.4.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Mag. Eder als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision der G E, in W, vertreten durch Dr. Ernst Ott, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2017, Zl. I412 2172487-1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200478.M00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte am 19. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 15. September 2017 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) abgewiesen. Es wurde ihr ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, weiters gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III). Die Frist für die freiwillige Rückkehr wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Revision führt unter der Überschrift "Zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG" wörtlich aus:

"In dem der Urteilsfällung zugrunde liegenden Verfahren wurde eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechtes unrichtig gelöst. Mit dem angefochten Urteil vom 25.10.2017 zu 412 2172487 1/2E wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin gem. § 5 AsylG 2005 und 61 FPG hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist angeblich unrechtmäßig in österreichisches Bundesgebiet eingereist."

9 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 22.7.2017, Ra 2017/17/0343).

10 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGG ist einerseits konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, und andererseits ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hat oder dass dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt fehlt (vgl. etwa VwGH 19.12.2017, Ra 2017/20/0390-0393; 29.6.2017, Ra 2017/21/0075; 1.9.2017, Ra 2017/19/0210).

Diesem Begründungserfordernis wird mit der vorliegenden Revision nicht entsprochen. Der Zulässigkeitsbegründung ist insbesondere kein Bezug zum angefochtenen Erkenntnis zu entnehmen.

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 6. April 2018

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