Spruch:
I. Die Revision wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Begründung
1 1.1. Mit Bescheid vom 25. Juli 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem aber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. und III.).
2 1.2. Die gegen den abweisenden Ausspruch erhobene Beschwerde wurde mit dem hier angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 1.3. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. März 2017 wurde dem Revisionswerber antragsgemäß die Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision bewilligt und hierfür die Beigebung eines Rechtsanwalts gewährt. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 13. März 2017 wurde der einschreitende Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter am 16. März 2017 im Postweg zugestellt. 1.4. Gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der Revisionswerber, vertreten durch den Verfahrenshelfer, mit Schriftsatz vom 25. April 2017 die außerordentliche Revision. Diese wurde an den Verwaltungsgerichtshof adressiert und langte dort am 28. April 2017 ein. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. April 2017 wurde der Revisionsschriftsatz gemäß § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG an das zuständige Eingangsgericht - hier das Bundesverwaltungsgericht - weitergeleitet. Diese verfahrensleitende Anordnung wurde dem Revisionswerber durch Zustellung dieser Verfügung an dessen Rechtsvertreter am 3. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht.
5 Ferner brachte der Verfahrenshelfer die außerordentliche Revision im Weg des ERV am 28. April 2017 um 13.56 Uhr auch beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6 1.5. Über Aufforderung zur Stellungnahme betreffend eine allfällige Verspätung der Revision brachte der Verfahrenshelfer mit Schriftsatz vom 2. Juni 2017 vor, nach der telefonischen Mitteilung am 28. April 2017, dass die Revision beim falschen Gericht eingebracht worden sei, wäre seitens eines Mitarbeiters des Verwaltungsgerichtshofs geraten worden, das Rechtsmittel noch am 28. April 2017 beim zuständigen Eingangsgericht einzubringen. Grundsätzlich gelte für Zustellungen im elektronischen Rechtsverkehr an den Rechtsvertreter als Zustellzeitpunkt der der elektronischen Hinterlegung folgende Werktag. Weiter wurde in der Stellungnahme wörtlich vorgebracht: "Aufgrund dieser Bestimmung wäre die Frist ab Zustellung des Bescheides zur Bestellung als Verfahrenshelfer mit 28.4.2017 abgelaufen. Der diesbezügliche Hinweis des Sachbearbeiters am Verwaltungsgerichtshof mit der Empfehlung, das Rechtsmittel bis spätestens 28.4.2017, also danach gedacht am Tage des Fristablaufs, einzubringen, war für den bearbeitenden Juristen somit folgerichtig. Tatsächlich wurde der gegenständliche Akt bzw. Bescheid aber postalisch übermittelt, was prima vista nicht zwingend ersichtlich ist. Der diesbezügliche Irrtum, wonach erst der folgende Tag für den Fristablauf beginnt und damit auch entsprechend den Empfehlungen eine neuerliche Einbringung mittels elektronischem Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht, wurde in diesem Zusammenhang aufgrund eines minderen Versehens verursacht. Wäre tatsächlich bei folgerichtiger Überlegung der 28.4.2017 bereits aufgrund der postalischen Zustellung verfristet gewesen, dann wäre gewiss der juristische Mitarbeiter bereits zu diesem Zeitpunkt zu einer Wiedereinsetzung verbunden mit dem richtigen Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht gehalten gewesen."
7 Unter einem stellte der Verfahrenshelfer - für den Fall, dass die Revision als verspätet erachtet würde - den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und brachte vor, bei der Ausfertigung des rechtzeitig erstellten Revisionsschriftsatzes sei "in der Kanzlei" des Verfahrenshelfers irrtümlicherweise der Verwaltungsgerichtshof anstelle der gesetzlich zuständigen Einbringungsstelle angenommen worden. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass der Verfahrenshelfer seinem langjährigen Mitarbeiter das volle Vertrauen für die selbständige Bearbeitung der gegenständlichen Causa schenkte. Eine derartige Fehleinbringung sei diesem juristischen Mitarbeiter während seines 17-jährigen Beschäftigungsverhältnisses nicht passiert. Im Übrigen wird das bereits oben wiedergegebene Vorbringen zur Verspätung wiederholt.
8 2.1. Zu I:
9 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt für sie gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen (§ 25a Abs. 5 VwGG).
10 Der Bestellungsbescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien wurde dem Verfahrenshelfer am 16. März 2017 im Postweg zugestellt.
11 Ausgehend davon endete die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision fallbezogen am 27. April 2017.
12 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die verfahrensgegenständliche Revision wurde entgegen dieser Bestimmung beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, ist die Frist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Ra 2014/18/0041, mwN).
13 Im vorliegenden Fall langte die außerordentliche Revision nach deren Weiterleitung - eine die Frist allenfalls wahrende Postaufgabe durch die weiterleitende Stelle kommt hier ausgehend von den Feststellungen nicht zum Tragen - beim Bundesverwaltungsgericht erst nach Ablauf des 28. April 2017, sohin nach Ablauf der Revisionsfrist, ein und ist daher als verspätet anzusehen.
14 Auch der beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am 28. April 2017 eingebrachte Revisionsschriftsatz wurde nicht innerhalb der Revisionsfrist eingebracht.
15 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
16 2.2. Zu II: Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
17 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht.
18 Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. November 2016, Ra 2016/10/0071, mwN).
19 Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist dem Rechtsanwalt dann als Verschulden zuzurechnen, wenn der Anwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber dem Angestellten unterlassen hat. Der bevollmächtigte Anwalt muss den Aufgaben, die ihm aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit nachkommen, als er sich zu ihrer Wahrnehmung seiner Kanzlei als seines Hilfsapparates bedient. Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von berufsmäßigen Parteienvertretern ermöglichen dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz Einhaltung der beruflichen Sorgfaltspflichten des Anwaltes bei der Kontrolle seines Kanzleiapparates und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen und dem Anwalt kein den minderen Grad der Versehens übersteigendes Verschulden vorzuwerfen ist (vgl. auch dazu den erwähnten Beschluss vom 9. November 2016, mwN).
20 Der Verwaltungsgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass ein Rechtsanwalt seine Mitarbeiter entsprechend zu organisieren und zu überwachen hat. Dies gilt auch hinsichtlich der Tätigkeit des bei einem Rechtsanwalt beschäftigten juristischen Mitarbeiters, dessen Verwendung unter der Verantwortung dieses Rechtsanwaltes erfolgt, mögen auch die Anforderungen an das Ausmaß der Kontrolle gegenüber dem juristischen Mitarbeiter, dessen Verlässlichkeit der Rechtsanwalt im Verlauf seiner Tätigkeit festgestellt hat, wegen dessen juristischer Befähigung gegenüber einem sonstigen Kanzleibediensteten geringer sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1998, 97/19/1386). Lediglich rein manipulative Tätigkeiten sowie technische Vorgänge kann der Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen (vgl. nochmals den Beschluss vom 9. November 2016, mwN).
21 Der im vorliegenden Fall dem juristischen Mitarbeiter Mag. D.B. unterlaufene Irrtum stellt allerdings kein bloßes Versehen bei der Abwicklung technischer Vorgänge bzw. manipulativer Tätigkeiten dar, sondern betraf die Rechtsfrage, bei welcher Stelle Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG einzubringen sind (vgl. auch dazu den mehrfach erwähnten Beschluss vom 9. November 2016).
22 Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag hat der Rechtsvertreter des Revisionswerbers seinem juristischen Mitarbeiter Mag. D.B. die selbständige Bearbeitung des vorliegenden Falles überlassen. Dass der Rechtsvertreter ein System eingerichtet hätte, welches ihm selbst, als dem für die Fristwahrung persönlich verantwortlichen Rechtsanwalt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 5. November 2014, Ra 2014/18/0006), die Kontrolle des bei ihm beschäftigten juristischen Mitarbeiters ermöglicht hätte und seinen Organisations- und Überwachungspflichten nachgekommen wäre, ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen, sodass ein nur minderer Grad des Versehens im Sinn des § 46 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht angenommen werden kann.
23 Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 und 4 VwGG jedenfalls nicht stattzugeben, ohne dass die Rechtzeitigkeit dieses Antrages zu prüfen war.
Wien, am 22. Juni 2017
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