VwGH Ra 2017/19/0530

VwGHRa 2017/19/053028.6.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache der H A, vertreten durch Dr. Franz Martin Orou, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Kapitelgasse 7/5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2017, W232 2168710- 1/3E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), den Beschluss gefasst:

Normen

FrPolG 2005 §11a;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190530.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 30. Jänner 2017 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB). Als Bezugsperson nannte sie ihren Ehemann, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24. November 2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.

2 Die ÖB wies den Antrag mit Bescheid vom 4. April 2017 und die gegen diesen erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Juli 2017 als unbegründet ab. Dagegen brachte die Revisionswerberin einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.

3 Dieses erteilte der Revisionswerberin mit Schreiben vom 7. September 2017 einen Verbesserungsauftrag mit folgendem Wortlaut:

"Der Beschwerde wurden nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen. Nicht in die deutsche Sprache übersetzt wurde: ‚Certificate of Marriage' und ‚Certificate of Marriage Confirmation'. Auf Grundlage der Bestimmung des § 11a Abs. 1 FPG ergeht daher der Auftrag zur Behebung dieses Mangels binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung (Zugang) dieses Schreibens."

Gleichzeitig erging der Hinweis, dass "das Anbringen" nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden würde.

4 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Oktober 2017 wies das BVwG die Beschwerde der Revisionswerberin als unzulässig zurück und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, gemäß § 11a FPG habe eine Beschwerdeführerin der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihr im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen. Beim Verbesserungsauftrag vom 7. September 2017 habe es sich um einen konkreten Vorhalt gehandelt und die Revisionswerberin habe Gelegenheit gehabt, die Mängel zu beheben. Die Revisionswerberin sei diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen.

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision das Vorverfahren eingeleitet, in dem die ÖB eine Revisionsbeantwortung erstattet hat:

6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

7 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 30.11.2017, Ra 2017/20/0430, mwN).

8 In der Revision wird unter der Überschrift "Beschwerdepunkt" Folgendes vorgebracht:

"Die Revisionswerberin erachtet sich durch den in seinem gesamten Umfang angefochtenen Bescheid in ihrem durch § 26 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 iVm § 35 AsylG 2005 idF BGBl. 145/2017, gewährleisteten Recht auf Erteilung eines Einreisetitels verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."

9 Mit dem angefochtenen Beschluss, mit dem die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht von diesem zurückgewiesen wurde, liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der (nur) die Entscheidung in der Sache deswegen abgelehnt wurde, weil die Revisionswerberin einem ihr vor dem Hintergrund des § 11a FPG erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Beschlusses käme vorliegend - worauf die ÖB in ihrer Revisionsbeantwortung zu Recht hinweist - allein die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf Entscheidung (meritorische Erledigung der Beschwerde) in der bezeichneten Sache in Betracht. In anderen Rechten, wie den unter der Bezeichnung "Beschwerdepunkt" angeführten Rechten, konnte die Revisionswerberin durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein (vgl. zur alleinigen Verletzung des Rechts auf Sachentscheidung im Falle der Zurückweisung einer Beschwerde vgl. auch VwGH 30.1.2015, Ra 2014/17/0025).

10 Da die Revisionswerberin im geltend gemachten Recht nicht verletzt sein konnte, erweist sich die Revision als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

11 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

12 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 zweiter Fall VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. Juni 2018

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