Normen
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180413.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 8. Dezember 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid vom 7. Oktober 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei und sprach aus, dass eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise bestehe.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 6. September 2017 als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 Begründend führte es im Wesentlichen aus, der Revisionswerber stamme aus der Provinz Nangarhar, sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Aus näher genannten Gründen könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten habe. Auch subsidiärer Schutz sei dem Revisionswerber nicht zuzuerkennen, weil ihm insbesondere eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stehe. Er sei ein junger, arbeitsfähiger Mann, spreche Paschtu und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut. Eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben könne demnach vorausgesetzt werden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber von seinen beiden in Kabul lebenden Onkeln unterstützt werden würde.
5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit insbesondere geltend macht, das BVwG sei jedenfalls zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz von der hg. Judikatur abgewichen. Die dem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte seien zuletzt am 27. Juni 2017 aktualisiert worden, sodass die jüngsten Anschläge nicht berücksichtigt worden seien. Von der Verschlechterung der Lage sei ganz Afghanistan inklusive der Hauptstadt Kabul betroffen.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision stützt sich auf eine behauptete Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere auch in Kabul. Mit dem lediglich pauschalen Zulässigkeitsvorbringen zeigt die Revision jedoch nicht auf, inwiefern sich die allgemeine Sicherheitslage in dem Zeitraum zwischen der letzten Aktualisierung der dem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte am 27. Juni 2017 und der Entscheidung des BVwG am 6. September 2017 in relevanter Weise verändert habe (vgl. zur erforderlichen Aktualität von Länderberichten VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0141, mwN; sowie zu diesbezüglichen Verfahrensrügen VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0076).
11 Somit wird in der Revision nicht dargetan, dass das BVwG, welches sich sowohl mit der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan und insbesondere in Kabul als auch mit der persönlichen Situation des Revisionswerbers auseinandergesetzt hat, bei der Beurteilung des subsidiären Schutzes von der hg. Judikatur abgewichen wäre. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Einschätzung des BVwG, der Revisionswerber - ein junger, arbeitsfähiger Mann, der Paschtu spreche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut sei und von seinen beiden in Kabul lebenden Onkeln unterstützt werden könne - finde aufgrund der aufgezeigten Umstände im Einzelfall in Kabul eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vor, im Ergebnis keinen Bedenken begegnet (vgl. zur insoweit einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, und VfGH 12.12.2017, E 2068/2017).
12 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 6. März 2018
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