Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Antragsteller, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 9. Jänner 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, als Sunnit in Bagdad von schiitischen Milizen verfolgt zu werden. Er stehe auf einer Liste von Personen, die getötet werden sollten.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte dem Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde ab (Spruchpunkt A I.), den Antrag des Revisionswerbers auf Beigabe eines Verfahrenshelfers zurück (Spruchpunkt A II.) und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
4 Gegen Spruchpunkt A I. richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die im Wesentlichen vorbringt, das BVwG sei von der Rechtsprechung zur Heranziehung von Länderberichten abgewichen. Das BVwG habe seiner Entscheidung keine Länderberichte zugrunde gelegt, obwohl die im Bescheid des BFA zitierten Berichte mit 2014 bzw. 2015 datierten. Aufgrund der sich schnell ändernden Verhältnisse im Irak könne das BVwG die behauptete Verfolgung des Revisionswerbers durch Schiiten nicht ohne Heranziehung von Länderberichten verneinen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das BVwG Länderfeststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage für "obsolet" halte, aber gleichzeitig eine aktuelle Verfolgung des Revisionswerbers verneine. Der Schluss des BVwG aus einem Bericht des UK Home Office vom April 2016, es gebe keine Gruppenverfolgung von Sunniten, sei nicht richtig. Das BVwG hätte überprüfen müssen, ob dem Revisionswerber als Sunnit aus einem gemischten Bezirk in Bagdad im Zeitpunkt seiner Entscheidung Verfolgung durch schiitische Milizen drohe, weil diese Bezirke "zunehmend von Sunniten ‚gesäubert'" würden. Veraltete Länderberichte könnten daher nicht als Grundlage herangezogen werden.
5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt:
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Wenn der Revisionswerber nun in der Zulässigkeitsbegründung das Fehlen von Länderberichten in der angefochtenen Entscheidung geltend macht, führt er zwar zu Recht aus, dass die Asylbehörden nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen haben (vgl. VwGH vom 18. November 2015, Ra 2015/18/0237, mwN). Er übersieht aber, dass das BVwG im vorliegenden Fall das Bestehen einer Gruppenverfolgung von Sunniten unter Heranziehung eines Berichtes des UK Home Office vom April 2016, der dem Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung genannt, vorgehalten und als Beweismittel zum Akt genommen wurde, verneint hat.
10 Der vom Revisionswerber zitierte Hinweis des BVwG, dass "darüber hinaus" länderkundliche Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak "obsolet" seien, weil dem Revisionswerber subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, kann daher nur so zu verstehen sein, dass die allgemeine Sicherheitslage bereits durch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz berücksichtigt worden ist, eine Gruppenverfolgung insbesondere aus dem Bericht des UK Home Office vom April 2016 nicht zu ersehen ist und die konkret behauptete Verfolgungshandlung bereits aufgrund des Vorbringens des Revisionswerbers als unglaubwürdig erachtet wird.
11 Diese Vorgehensweise ist im Gegensatz zum Vorbringen in der Revision nicht zu beanstanden, weil das BVwG damit fallbezogen den realen Hintergrund des Vorbringens des Revisionswerbers nach der einschlägigen Berichtslage im Sinne der zitierten Rechtsprechung überprüft hat, wobei es die Existenz von Angriffen schiitischer Milizen auf Sunniten berücksichtigt hat. Einen wesentlichen Verfahrensfehler in der Beurteilung des Bestehens einer Gruppenverfolgung - etwa durch Außerachtlassen weiterer relevanter diesbezüglicher Länderberichte - vermochte die Revision jedoch nicht aufzuzeigen.
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. April 2017
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