VwGH Ra 2017/18/0008

VwGHRa 2017/18/000821.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. H M, 2. M S, beide in M, beide vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2016, Zlen. 1. L518 2135654-1/9E und 2. L518 2135658-1/9E (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), betreffend Asylangelegenheiten, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §8 Abs1;
AsylG 2005 §8;
MRK Art3;
AsylG 2005 §8 Abs1;
AsylG 2005 §8;
MRK Art3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die revisionswerbenden Parteien, ein Ehepaar aus Armenien, stellten gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern am 29. August 2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Diese Anträge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig sei.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die vorliegende außerordentliche Revision führt in ihrer Zulässigkeitsbegründung den schlechten Gesundheitszustand des Erstrevisionswerbers und im Wesentlichen die Notwendigkeit einer regelmäßigen Dialysebehandlung ins Treffen. Sie bringt vor, die Feststellung, die revisionswerbenden Parteien würden über Verwandte in ihrem Heimatland verfügen, sei nicht ausreichend. Vielmehr hätte ermittelt werden müssen, ob diese den revisionswerbenden Parteien tatsächlich dauerhafte finanzielle Unterstützung leisten könnten. Es sei auch nicht wesentlich, ob diese gewillt seien, die Revisionswerber zu unterstützen, sondern es sei entscheidend, ob diese überhaupt dazu in der Lage wären. Fallbezogen gehe es um eine dauerhafte, nicht unwesentliche Unterstützung aufgrund regelmäßiger Dialysebehandlung. Die Beweiswürdigung im Hinblick auf die finanzielle Unterstützung durch die Verwandten der revisionswerbenden Parteien sei daher unvertretbar.

7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).

8 Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183).

9 Fallbezogen bejahte das BVwG unter Heranziehung von Länderberichten sowohl das Vorhandensein der für den Erstrevisionswerber notwendigen medizinischen Behandlungen und Medikamente in seinem Herkunftsland als auch den tatsächlichen Zugang des Erstrevisionswerbers zu diesen. Es setzte sich mit den Angaben des Erstrevisionswerbers zu seinen finanziellen Verhältnissen und zu den Lebensumständen seiner Verwandten in seinem Herkunftsland auseinander und kam zum Ergebnis, dass die notwendige medizinische Versorgung für den Erstrevisionswerber auch tatsächlich verfügbar ist. Entgegen der Ansicht der Revision hat das BVwG damit die notwendigen Ermittlungen durchgeführt und ist im Rahmen nicht unvertretbarer beweiswürdigender Erwägungen zum Ergebnis gekommen, dass ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund des Gesundheitszustandes des Erstrevisionswerbers im vorliegenden Einzelfall nicht vorliegt.

10 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Februar 2017

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