VwGH Ra 2017/17/0310

VwGHRa 2017/17/031011.8.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der MW in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. Februar 2017, LVwG-S-2129/001-2015, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989;
VStG §22 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, sowie der sich daran anschließenden hg Judikatur liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes vor. Von dieser ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen.

5 Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art 267 AEUV klar bzw geklärt. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl EuGH vom 15. September 2011, C- 347/09 Dickinger und Ömer, Rn 83 f, vom 30. April 2014, C- 390/12 , Pfleger, Rn 47 ff, sowie vom 30. Juni 2016, C- 464/15 , Admiral Casinos & Entertainment, Rn 31, 35 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 16. März 2016 durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung auch nachgekommen (vgl VwGH vom 14. Februar 2017, Ra 2017/17/0010).

6 Zum Vorbringen der Revisionswerberin, wonach das für die Verwaltungsgerichte anzuwendende Amtswegigkeitsprinzip der in Art 6 EMRK normierten Unparteilichkeit des erkennenden Gerichtes widerspreche, genügt es, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2017, E 3282/2016, zu verweisen. Darin hat der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen Art 6 EMRK verneint. Soweit Art 47 GRC als anzuwendende Norm in Betracht kommen könnte, vermögen die Revisionsausführungen ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, C-685/15 , Online Games Handels GmbH ua, stehen darüber hinaus die Art 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen.

7 Auch mit dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. August 2016, 2013/17/0811, in dem ausgeführt worden sei, dass es grundsätzlich einen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius darstelle, wenn das Verwaltungsgericht ohne Vorliegen eines im Ersatzbescheid oder in der Sache zweifellos ersichtlichen Aufteilungsschlüssels eine erstinstanzlich - fälschlich - verhängte Gesamtstrafe aufteile, vermag die Revisionswerberin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen liegt im Revisionsfall ein der Sache nach zweifelsfrei erkennbarer Aufteilungsschlüssel vor, weil das Verwaltungsgericht die betreffend zwei völlig gleichartige Glücksspielgeräte verhängte Gesamtgeldstrafe halbiert und pro Gerät verhängt hat. Dadurch dass das Verwaltungsgericht die von der Behörde verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden auf je 33 Stunden verringerte, wurde die Revisionswerberin nicht in Rechten verletzt. Die erfolgte Aufteilung war daher nicht zu beanstanden.

8 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

9 Die Revision war daher nach § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 11. August 2017

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