Normen
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litc;
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Auf Grund eines Antrages des Revisionswerbers vom 3. März 2014 stellte die Bezirkshauptmannschaft Villach-Land mit Bescheid vom 7. Juli 2016 fest, dass
"1. das im Rahmen von Abbruchtätigkeiten von der (A. GmbH) bei der Baustelle "(D.)" im Jahr 2009 abgetragene Abbruchmaterial, welches in weiterer Folge von der Firma (K.) auf Grundstücke in der KG N bzw. in der KG W I verbracht, dort aufbereitet und im Rahmen des ‚Bauvorhabens des (Revisionswerbers)' auf den vorangeführten Grundstücken durch die Firma (I. GmbH) eingebaut wurde und das
2. von der (I. GmbH) im Jahr 2010 auf den vorangeführten Grundstücken eingebaute Material
zwar Abfall ist,
nicht jedoch der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz unterliegt
bzw. seitens des (Revisionswerbers) keine beitragspflichtige Tätigkeit nach dem Altlastensanierungsgesetz ausgeübt wurde."
2 Mit dem angefochten Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten der mit Schriftsatz vom 31. August 2016 vom Bund, vertreten durch das Zollamt Klagenfurt Villach, dagegen erhobenen Beschwerde Folge und stellte fest, dass
"1. das vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgehaltene
Recyclingmaterial in der Menge von 3.151 Tonnen, und zwar das im Rahmen von Abbruchtätigkeiten von der (A. GmbH) bei der Baustelle ‚(D.)' im Jahr 2009 abgetragene Abbruchmaterial, welches in weiterer Folge von der Firma (K.) auf Grundstücke in der KG N bzw. in der KG W I verbracht, dort aufbereitet und im Rahmen des ‚Bauvorhabens des (Revisionswerbers)' auf den Grundstücken in der KG N und in der KG W I durch die Firma (I. GmbH) eingebaut wurde und
2. das vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgehaltene
Recyclingmaterial in der Menge von 2.987 Tonnen, das von der (I. GmbH) im Jahr 2010 auf den Grundstücken in der KG N und in der KG W I eingebaute Material
insgesamt Abfall ist, und es sich bei der in den Punkten 1. und 2. angeführten Verwendung um eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG handelt."
3 Das Landesverwaltungsgericht sprach aus, dass gegen sein Erkenntnis eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
4 Nach Schilderung des Verfahrensganges und Wiedergabe rechtlicher Bestimmungen hob das Verwaltungsgericht im Zuge seiner Erwägungen hervor, § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG ordne ausdrücklich an, dass die darin genannten Abfälle (wie etwa Baurestmassen) u.a. nur dann von der Altlastenbeitragspflicht ausgenommen seien, wenn sie zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c leg.cit. verwendet würden. Demzufolge müssten auch für die Erfüllung der Voraussetzungen alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen gegenüber der oder Nichtuntersagungen durch die Behörde) für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen. Das Vorliegen eines Qualitätsnachweises und eines Qualitätssicherungssystems seien die Vorbedingung für eine Ausnahme von der Beitragspflicht.
5 Das Landesverwaltungsgericht habe im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine Prüfung vorgenommen, ob die zum Einbau verwendeten Materialien einem derartigen Qualitätsnachweis im Rahmen eines (beim Hersteller des Recyclingmaterials eingerichteten) Qualitätssicherungssystems unterzogen worden seien, womit belegt worden wäre, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben gewesen sei.
6 Als Ergebnis dieser Prüfung hält das Landesverwaltungsgericht u.a. fest:
"Da die eine Beitragsbefreiung bewirkenden Voraussetzungen, nämlich die durch entsprechende Bewilligungen gedeckte Vornahme der Tätigkeit und die den Aspekt des Umweltschutzes berücksichtigenden Nachweise zur Qualität des für die Maßnahme vorgesehenen Recyclingmaterials, zugleich erfüllt sein müssen, ist daraus unmittelbar abzuleiten, dass diese Unterlagen vor Inangriffnahme bzw. Ausführung der Tätigkeit gegeben sein müssen, um Grundlage für die Behandlung eines Feststellungsantrages zu sein. Dies schließt jedenfalls eine Feststellung der Beitragsbefreiung nach erfolgtem Einbau oder erfolgter Verwendung aus, auch wenn diese in formeller Hinsicht durch behördliche Genehmigungen zulässig war."
7 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Landesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
8 Der Revisionswerber erachtet sich im Recht auf Feststellung verletzt, dass der in Rede stehende Abfall nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt und dass keine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt, weil die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG erfüllt sei. Insbesondere erachtet sich der Revisionswerber u.a. im Recht verletzt, dass die Beitragsbefreiung nach erfolgtem Einbau oder erfolgter Verwendung festgestellt werde.
9 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (§ 36 VwGG); der Bund, vertreten durch das Zollamt Klagenfurt Villach, und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft reichten jeweils eine Revisionsbeantwortung ein.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
11 Gemäß § 3 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes (im Folgenden: ALSAG) unterliegt das Ablagern von Abfällen ober- oder unterhalb (d.h. unter Tage) der Erde dem Altlastenbeitrag. Als Ablagern gilt gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG auch das Verfüllen von Geländeunebenheiten (u.a. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (u.a. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.
12 § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG lautet:
"(1a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind
.....
6. mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat,
Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden."
13 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 Der Revisionswerber trägt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, die Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes, nach bereits erfolgter Vornahme der relevanten Tätigkeit könnten Feststellungsanträge nach § 10 ALSAG nicht gestellt oder Feststellungsbescheide nicht erlassen werden, sei nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht lasse vermissen, auf welche Grundlagen (Literatur, Judikatur) diese Rechtsansicht gestützt werde. Diese Rechtsfrage sei vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet worden.
16 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 30.5.2017, Ra 2017/16/0066) muss bereits im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen das in § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein und kann lediglich der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch seinerzeit die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen sichergestellt war, noch nachträglich erbracht werden.
18 Das Verwaltungsgericht hat - unter klarem Verstoß gegen die Anordnung des § 25a Abs. 1 letzter Satz VwGG - seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nicht nur unzureichend, sondern überhaupt nicht begründet. Es hat, wie der Revisionswerber zutreffend hervorhebt, nicht erkennen lassen, ob es seine Rechtsansicht durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt sieht.
19 Die oben zitierte hg. Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems stellt auf den Beginn der Tätigkeit im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG ab, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Stellung eines Antrages nach § 10 ALSAG oder der Erlassung eines Bescheides über einen solchen Antrag.
20 Kann nach dieser Rechtsprechung aber der Nachweis eines Qualitätssicherungssystems im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen nachträglich erbracht werden, so kann diesfalls die Feststellung der Beitragsfreiheit nach § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG nur nach erfolgtem Einbau der Baurestmassen erfolgen.
21 Das Verwaltungsgericht folgert aus der von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzung des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems bereits bei der Ausführung der Tätigkeit, dass "diese Unterlagen", nämlich die Nachweise, bereits vor der Ausführung der Tätigkeit gegeben sein müssten und dass dies eine Feststellung der Beitragsbefreiung nach erfolgtem Einbau oder erfolgter Verwendung ausschließe, "auch wenn diese in formeller Hinsicht durch behördliche Genehmigungen zulässig war".
22 Dafür bietet das Gesetz allerdings keine Grundlage und dem steht auch die oben zitierte hg. Rechtsprechung entgegen.
23 Der vom Verwaltungsgericht im Indikativ gesetzte Konzessivsatz lässt erkennen, dass das Verwaltungsgericht im Revisionsfall angenommen hat, dass die Voraussetzungen gegeben gewesen seien, jedoch (arg. "jedenfalls") die Feststellung "der Beitragsbefreiung" nach erfolgtem Einbau oder erfolgter Verwendung ausgeschlossen sei und dass im Revisionsfall das Verwaltungsgericht deshalb die spruchgemäße Feststellung getroffen hat, bei der in Rede stehenden Tätigkeit handle es sich um eine beitragspflichtige Tätigkeit.
24 Damit hat das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannt. 25 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
26 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-AufwErsV.
Wien, am 19. Dezember 2017
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