Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht einer Beschwerde des Mitbeteiligten gegen die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages Folge, bewilligte im Instanzenzug die Wiedereinsetzung und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Der Mitbeteiligte als rechtsunkundige und unvertretene Partei sei im Rahmen der Erstellung der Abgabenerklärung zur NoVA (für sein zuvor aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenes, im März 2008 erstmals zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug) am 18. Mai 2012 beim zuständigen Finanzamt erschienen und habe gemeinsam mit einem Sachbearbeiter die Abgabenerklärung erstellt. Vom zuständigen Finanzamt sei wegen der falschen Annahme der Eurotax-Notierung als Bemessungsgrundlage die Neuberechnung der Normverbrauchsabgabe dem Festsetzungsbescheid vom 11. Juni 2012 zugrunde gelegt worden. Der Wissensstand des Mitbeteiligten über die "aktuelle" Rechtslage, nämlich "die Verpflichtung zur Abfuhr des Malus-Zuschlages gemäß § 6a NoVAG", sei durch die Angaben des Sachbearbeiters des Finanzamtes sozusagen bestätigt worden.
3 Der damals steuerlich unvertretene Mitbeteiligte habe in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 11. Juli 2013 (unter Hinweis auf sein Schreiben vom 8. Juli 2013) geäußert, er habe von der "geänderten Rechtslage", dass bei im übrigen Gemeinschaftsgebiet bereits vor dem 1. Juli 2008 zum Verkehr zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen die vor Verwirklichung des NoVA-Tatbestandes unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gebracht würden, von der Erhebung des "NoVA-Malus-Betrages" im Sinn des § 6a NoVAG abzusehen sei, erst durch die Veröffentlichung in der ÖAMTC-Clubzeitung Ausgabe Juli/August 2013 erfahren.
4 Aus dem Wiedereinsetzungsantrag erschließe sich, dass der Mitbeteiligte die versäumte Handlung durch Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Bescheides als Antrag auf Aufhebung ("Bescheidberichtigung") des NoVA-Festsetzungsbescheides (vom 11. Juni 2012) nachgeholt habe. Eine solche Rechtswidrigkeit könne etwa Folge einer unrichtigen Rechtsauffassung sein. Das mit § 6a in das NoVAG eingefügte "Bonus/Malus-System" habe ab dem 1. Juli 2008 gegolten. Nach dem Urteil des EuGH vom 7. April 2011 in der Rs C-402/09 (Ioan Tatu) dürfe ein Mitgliedstaat keine Steuer einführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaliger Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben werde, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet sei, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen erschwere, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren. Der EuGH habe ausgeführt, dass eine entrichtete Zulassungssteuer zum Teil des Fahrzeugwertes werde, welche bei Veräußerung eines Gebrauchtfahrzeuges im selben Mitgliedstaat im Restwert (Marktwert) des Fahrzeuges in einem durch die Wertminderung des Fahrzeuges bestimmten Prozentsatz enthalten sei. Um die Neutralität der Steuer zu gewährleisten, müsse daher der Wert des eingeführten Gebrauchtfahrzeuges den Wert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Fahrzeuges zuverlässig widerspiegeln.
5 Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum könnten in Ausnahmefällen einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn etwa der Irrtum von der Behörde veranlasst worden sei und dieser Irrtum die Partei in der Folge gehindert habe, bestimmte Fristen einzuhalten.
6 Für den Mitbeteiligten sei das "Ereignis", welches ihm nach seinem Vorbringen an der Einhaltung der Antragsfrist (§ 299 BAO) gehindert habe, zunächst im Irrtum gelegen, dass die Rechtsauskunft des Finanzbeamten richtig gewesen und die Abfuhr des NoVA-Zuschlages damit zu Recht erfolgt wäre. Seine subjektive Beurteilung der Rechtslage sei durch die bestätigende Auskunft des behördlichen Organs somit objektiviert worden. Im Vertrauen auf die Rechtsauskunft des zuständigen Finanzbeamten über die Rechtsmäßigkeit der Abgabeneinhebung sei für den Mitbeteiligten die Sache mit Abgabe der Abgabenerklärung und Entrichtung des vom Beamten errechneten Betrages beim Finanzamt erledigt gewesen.
7 Der EuGH habe bereits im erwähnten Urteil vom 7. April 2011 einen ähnlich gelagerten Sachverhalt beurteilt. Erstmals im November 2012 habe sich der (damalige) unabhängige Finanzsenat auf dieses Urteil bezogen und ausgesprochen, dass ein 2006 in Deutschland erstmals zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug bei der Einfuhr nach Österreich im Jahr 2012 nicht der Malus-Regel unterliege. Das Bundesministerium für Finanzen selbst habe die auf dem erwähnten Urteil des EuGH basierende Änderung seiner Rechtsauslegung erst mit einer Verzögerung von zwei Jahren im Mai 2013 in einem näher angeführten Erlass publiziert. Die mit dem EuGH-Urteil im April 2011 "geänderte Rechtslage" zu § 6a NoVAG sei in Österreich zunächst nicht oder nur sehr eingeschränkt in Fachkreisen kommuniziert worden. Selbst die zuständigen Behörden seien durch die Oberbehörde nicht zeitnah informiert und über die neue Rechtslage unterrichtet worden.
8 Damit könne aber dem Vorbringen des Mitbeteiligten, sein Vertrauen auf die Rechtsauskunft des zuständigen Beamten über die Rechtmäßigkeit der Abgabeneinhebung einerseits und die zeitverzögerte Information der breiten Öffentlichkeit über die neue Rechtsansicht des BMF zu § 6a NoVAG andererseits habe ihn in der Folge daran gehindert, einen Antrag nach § 299 BAO fristwahrend zu stellen und die Rechtswidrigkeit der Abgabe einzuwenden, nichts entgegengehalten werden. Die Argumentation des Mitbeteiligten, wonach für ihn die Unrechtmäßigkeit der Abgabenabfuhr im Juni 2012 erst Anfang Juli 2013 erkennbar gewesen sei, sei glaubhaft und nachvollziehbar. Dem Mitbeteiligten könne die Verkennung der Rechtslage nicht vorgeworfen werden. Damit sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Juli 2013 fristgerecht erfolgt. Dem Antrag des Mitbeteiligten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in § 302 BAO normierten Einjahresfrist sei in diesem besonderen Ausnahmefall (Irrtum durch Auskunft des Finanzamtes herbeigeführt, komplexe Materie, innerstaatliche Information verspätet, keine Kenntnis der Öffentlichkeit) Folge zu geben.
9 Das Bundesfinanzgericht legte die außerordentliche Revision des Finanzamtes unter Anschluss der Akten des Verfahrens und einer ohne Einleitung des Vorverfahrens (§ 36 VwGG) eingereichten Revisionsbeantwortung des Mitbeteiligten dem Verwaltungsgerichtshof vor.
10 Gemäß § 299 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) in der für den Zeitpunkt der Antragstellung (Juli 2013) noch maßgebenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 124, konnte die Abgabenbehörde erster Instanz u.a. auf Antrag der Partei einen Bescheid der der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erwies. Eine solche Aufhebung war gemäß § 302 Abs. 2 lit. b BAO in der damals noch maßgebenden Fassung des Abgabenverwaltungsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 20/2009, zulässig, wenn der Antrag auf Aufhebung bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides eingebracht wurde.
11 Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
12 Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war oder bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller gemäß § 308 Abs. 3 BAO spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
13 Nach Ablauf von fünf Jahren vom Ende der versäumten Frist oder vom Termin der versäumten mündlichen Verhandlung an gerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 309 BAO nicht mehr zulässig.
14 § 309a lautet:
"§ 309a. Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;
b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren
Ereignisses (§ 308 Abs. 1);
c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben
Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der
mündlichen Verhandlung notwendig sind;
d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des
Antrages notwendig sind."
15 Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gemäß § 310 Abs. 3 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
16 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 Das Finanzamt führt zur Zulässigkeit seiner Revision zunächst aus, das angefochtene Erkenntnis widerspreche den Vorschriften des § 309a BAO und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich den Erkenntnissen vom 20. Juni 1986, 84/17/0136, und vom 2. Oktober 2014, 2011/15/0192. Der Verwaltungsgerichtshof habe in den erwähnten Erkenntnissen nämlich ausgesprochen, dass das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen sei, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt worden sei, Der Mitbeteiligte habe aber in seinen Schriftsätzen vom 8. und vom 11. Juli 2013 Rechtsirrtum oder Rechtsunkenntnis nicht geltend gemacht, sondern auf eine "geänderte Rechtslage" oder eine "neue Rechtslage" verwiesen.
19 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Mitbeteiligte im Schriftsatz vom 11. Juli 2013 auch ausdrücklich vorgebracht hatte, er habe erst durch die "ÖAMTC-Clubausgabezeitung Anfang Juli von der neuen Rechtslage" erfahren. Bei verständiger Auslegung dieses Schriftsatzes hat der Mitbeteiligte den Rechtsirrtum in Form einer Rechtsunkenntnis, einer Unkenntnis von der "neuen Rechtslage" (der durch den EuGH geänderten Auslegung der Rechtslage), von der er erst im Juli 2013 erfahren habe, als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht.
20 Weiters begründet das Finanzamt die Zulässigkeit seiner Revision damit, das Bundesfinanzgericht habe im angefochtenen Erkenntnis in einer geänderten Rechtsauslegung ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinn des § 308 BAO gesehen und weiche damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich vom erwähnten Erkenntnis vom 2. Oktober 2014 ab.
21 Der Verwaltungsgerichtshof hat im erwähnten Erkenntnis vom 2. Oktober 2014, 2011/15/0192, ausgesprochen, dass Rechtsunkenntnis und Rechtsirrtum in Ausnahmefällen ein maßgebliches Ereignis im Sinn des § 308 BAO sein können.
22 Bereits im Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2010/15/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 308 Abs. 1 BAO ausgesprochen, dass ein Rechtsirrtum ein maßgebliches Ereignis sein könne und im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen sei. Ein aus einer unrichtigen Rechtsauskunft eines behördlichen Organs resultierender Rechtsirrtum könne einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, führte der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich aus.
23 Wiederholt, zuletzt im Erkenntnis vom 10. Mai 2001, 98/15/0028, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 308 BAO ausgesprochen, dass ein Rechtsirrtum kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis sein könne, weil es Sache des Betroffenen sei, über die Rechtslage an kompetenter Stelle die erforderlichen Erkundigungen einzuholen.
24 Der Verwaltungsgerichtshof sieht insoweit keinen Widerspruch in der wiedergegebenen Rechtsprechung und auch keinen Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses zu dieser Rechtsprechung.
25 Ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) kann ein Ereignis darstellen, welches einen Antragsteller gehindert hat, eine Frist zu wahren. Bei einem Rechtsirrtum oder einer Unkenntnis der Rechtsvorschriften stellt sich die Frage, ob dieses Ereignis allerdings unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen ist. In diese Richtung zielen auch die Aussagen des Gerichtshofes, dass sich der Normunterworfene über die Rechtslage erkundigen kann. In Ausnahmefällen jedoch kann es durchaus sein, dass ein solcher Rechtsirrtum auch ein unabwendbares Ereignis im Sinn des § 308 BAO darstellt.
26 Auch außerhalb des Bereichs des Abgabenverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 26. April 2016, Ro 2014/03/0084 (dort zu § 46 VwGG), festgehalten, nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen. Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stelle regelmäßig keinen minderen Grad des Versehens dar, doch könnten fallbezogen Umstände vorliegen, die ein grobes Verschulden ausschließen.
27 Von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach (nur) in Ausnahmefällen die Unkenntnis der Rechtslage oder ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen können, ist das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen. Denn es hat einen solchen Ausnahmefall deshalb angenommen, weil der Mitbeteiligte durch eine objektiv unrichtige Auskunft des Finanzbeamten im Jahr 2012 darauf habe vertrauen können, die im Bescheid vom 11. Juni 2012 vorgenommene Abgabenberechnung entspreche insbesondere im Hinblick auf § 6a NoVAG der geltenden Rechtslage, und weil das Bundesministerium für Finanzen erst in einem Erlass vom Mai 2013 Gegenteiliges ausgesagt habe.
28 Weiters ("Im Übrigen") sieht das Finanzamt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der Frage, ob von der Verwaltungspraxis abweichende oberstgerichtliche Entscheidungen und EuGH-Entscheidungen als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des § 308 BAO und damit als potenzieller Wiedereinsetzungsgrund betrachtet werden können.
29 Indes stellt sich diese Frage im Revisionsfall nicht, denn das Bundesfinanzgericht hat nicht allein das erwähnte Urteil des EuGH vom 7. April 2011 als Wiedereinsetzungsgrund gesehen, sondern den Rechtsirrtum (die Rechtsunkenntnis) des Mitbeteiligten im Zusammenhang mit einer objektiv unrichtigen Auskunft beim Finanzamt und einer erst späteren, zeitverzögerten Anweisung der Finanzämter durch einen Erlass des Bundesministers für Finanzen.
30 Somit zeigt das Finanzamt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.
31 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
32 Das Aufwandersatzbegehren des Mitbeteiligten war abzuweisen, weil Mitbeteiligten gemäß § 47 Abs. 3 VwGG Anspruch auf Aufwandersatz lediglich im Fall der Abweisung der Revision zusteht und weil mangels Einleitung eines Vorverfahrens kein Fall des § 51 VwGG vorliegt.
Wien, am 28. Februar 2017
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