VwGH Ra 2017/13/0021

VwGHRa 2017/13/002126.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des L als Masseverwalter der I GmbH in W, vertreten durch die Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 32, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 3. Jänner 2017, Zl. RV/7100802/2013, betreffend Umsatzsteuer für die Zeiträume 2006, 2007, 1-6/2008, 8-12/2008 und 1-6/2009, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im vorliegenden Fall einer umfangreichen, unter unterschiedlichen Gesichtspunkten zahlreiche Lieferungen betreffenden und zum Teil stattgebenden Beschwerdeerledigung hat das Bundesfinanzgericht eine Revision für unzulässig erklärt, weil die Entscheidung in rechtlicher Hinsicht der in ihr dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH folge und im Übrigen im Wesentlichen Sachverhaltsfragen zu beurteilen gewesen seien.

5 Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird in dieser wie folgt begründet:

"Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil einerseits Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen und das Bundesfinanzgericht nicht in rechtlicher Hinsicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des EuGH gefolgt ist.

Die belangte Behörde hat die durch die Rechtsprechung bzw. ständige Judikatur gefestigte Rechtsprechung zur sogenannten Vertrauensschutzregelung rechtsirrig gelöst und auch die Rechtsfrage der (notwendigen) Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Weiters hat das Bundesfinanzgericht verkannt, dass im Falle einer Miete mit (nachfolgender) Kaufoption eines Nutzfahrzeuges nicht der gesamte hypothetische (End)Kaufpreis, obwohl keine diesbezügliche Rechnung ausgestellt wurde, der Umsatzsteuer unterliegen kann, sondern nur die tatsächlich erzielten monatlichen Mieteinnahmen.

Die belangte Behörde hat auch verkannt, dass die eklatant mangelhafte Prüfungstätigkeit und die unrichtige Rechtsbelehrung des Betriebsprüfers dafür verantwortlich war, dass nachträglich nicht entsprechende Beweismittel für die innergemeinschaftlichen Lieferungen beigebracht wurden."

6 Dieses Vorbringen nimmt - wie auch der übrige Text der Revision - an keiner Stelle auf bestimmte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oder des EuGH Bezug, geht auch auf die rechtlichen Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes nicht konkret ein und ist daher nicht geeignet, das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun. Mit der Behauptung einer bloßen Vermietung entfernen sich die Ausführungen auch vom Vorbringen zu den gemeinten Lieferungen in der Berufung vom 24. September 2009 und vom Inhalt der dazu vorgelegten Urkunden.

7 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. April 2017

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