VwGH Ra 2017/12/0097

VwGHRa 2017/12/009725.10.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des D F in K, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 31. Mai 2017, LVwG-AV-986/003-2016, betreffend Verleihung einer Schulleiterstelle gemäß § 26 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Leitungsauswahl-Kommission für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen am Sitz des Landesschulrates für Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120097.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 27. Juni 2016 wurde die Leiterstelle einer Neuen Mittelschule an einen Mitbewerber des Revisionswerbers verliehen (Spruchpunkt I.) und (u.a.) die Bewerbung des Revisionswerbers abgewiesen (Spruchpunkt II.).

2 Mit Erkenntnis vom 25. November 2016, E 2846/2016-5, hob der Verfassungsgerichtshof den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 3. Oktober 2016, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den genannten Bescheid zurückgewiesen worden war, wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf.

3 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis vom 31. Mai 2017 behob das Landesverwaltungsgericht die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids mit der wesentlichen Begründung, dass der von der belangten Behörde - einem Kollegialorgan - in seiner Sitzung gefasste Beschluss, mangels Beschlussfassung über die Abweisung der Bewerbung des Revisionswerbers und die Begründung, nicht dem schriftlich ausgefertigten Bescheid entspreche. Dies führe dazu, dass der Bescheid so zu betrachten sei, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision darin begründet, dass die Auswahl eines Bewerbers notwendig die Abweisung der Bewerbungen der anderen beinhalte, sodass von einer Divergenz zwischen der Beschlussfassung durch die Kollegialbehörde und dem Bescheidinhalt nicht gesprochen werden könne.

7 Zwar trifft das Argument des Revisionswerbers zu, dass die Auswahl eines Bewerbers notwendig die Abweisung der Bewerbungen der übrigen Bewerber beinhaltet. Die Revision verkennt jedoch, dass nach der vom Verwaltungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei der Abstimmung über die bescheidmäßige Erledigung sowohl der Spruch der Entscheidung als auch deren Begründung (zumindest in den Grundsätzen) der Beschlussfassung unterzogen werden muss, andernfalls der ausgefertigte Bescheid, der eine (eingehende) Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorgans nicht gedeckt und damit rechtswidrig wäre (siehe den Beschluss vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/05/0076, mwN; sowie zu den Folgen eines solchen Mangels etwa das Erkenntnis vom 5. November 2015, 2013/06/0086). Dass über die (wesentliche) Begründung des Bescheids eine Beschlussfassung durch das Kollegialorgan erfolgt wäre, behauptet auch der Revisionswerber nicht. Eine Auseinandersetzung mit der vom Landesverwaltungsgericht dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs findet in der Revision nicht statt. Eine Rechtsfrage, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zeigt die Revision somit nicht auf.

8 Der - ferner aufgenommene - Verweis auf die weitere Revisionsbegründung reicht für die Begründung der Zulässigkeit der Revision nicht aus (siehe den Beschluss vom 17. März 2016, Ra 2016/16/0004, Rz 32, mwN).

9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 2017

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