VwGH Ra 2017/11/0210

VwGHRa 2017/11/021018.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des S S in M, Sowenien, vertreten durch Natasa Cehtl, Rechtsanwältin in SLO-2000 Maribor, Ulica skofa Maksimilijana Drzecnika 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. April 2017, Zl. LVwG 33.15-3225/2016-33, betreffend Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:

Normen

EIRAG 2000 §5 Abs1;
EIRAG 2000 §5 Abs2;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. Oktober 2016 wurde der Revisionswerber wegen mehrerer Übertretungen des AVRAG bestraft.

2 Der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu einem Teil stattgegeben, hinsichtlich der überwiegenden Zahl der angelasteten Übertretungen jedoch, ungeachtet einer Reduktion der Strafhöhe, nicht Folge gegeben. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 2.1. Nach § 5 Abs. 1 des Europäischen Rechtsanwaltsgesetzes, BGBl I Nr. 27/2000 idF. BGBl I Nr. 10/2017 (EIRAG), dürfen in Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss (sofern nicht der Fall des § 5 Abs. 3 EIRAG vorliegt, worauf sich vorliegend niemand berufen hat), dienstleistende europäische Rechtsanwälte als Vertreter einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in der Liste der österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt handeln (Einvernehmensanwalt). Nach § 5 Abs. 2 EIRAG ist das Einvernehmen bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen; Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem Rechtsanwalt vorgenommen.

4 2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 VwGG können Parteien, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Rechtssache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; in Abgaben- und Abgabenstrafsachen können sie sich auch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Nach § 24 Abs. 2 VwGG sind ua. Revisionen (abgesehen von vorliegend nicht relevanten Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) für eine revisionswerbende Partei abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).

5 3.1. Die revisionswerbende Partei hat die vorliegende Revision - ohne Benennung eines Einvernehmensanwalts - durch die oben genannten Rechtsanwälte eingebracht, die in Slowenien niedergelassen sind.

6 3.2. Mit Pkt. 7 der hg. Verfügung vom 27. Juli 2017 wurde daher der revisionswerbenden Partei unter Hinweis auf § 34 Abs. 2 VwGG aufgetragen, binnen drei Wochen im Sinn des § 5 Abs. 2 EIRAG einen Einvernehmensanwalt zu benennen und hinsichtlich der Einbringung der Revision gemäß §5 Abs. 1 und 2 EIRAG das Einvernehmen mit diesem Einvernehmensanwalt nachzuweisen. Dazu wurde die Revision zur Verbesserung zurückgestellt und darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Verbesserungsfrist als Zurückziehung der Revision gilt.

7 3.3. Die revisionswerbende Partei hat es unterlassen, diesem Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich Punkt 7. fristgerecht nachzukommen. Der Mängelbehebungsschriftsatz vom 20. August 2017, welcher erneut von derjenigen in Slowenien niedergelassenen Rechtsanwältin eingebracht wurde, die schon die ursprüngliche Revision verfasst hat, enthält Ausführungen nur zu den übrigen in der hg. Verfügung vom 27. Juli 2017 enthaltenen Punkten.

8 4. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren war gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden einzustellen (vgl. zB. die hg. Beschlüsse vom 22. Jänner 2013, Zl. 2012/11/0100, und vom 17. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/03/0030, mwH).

Wien, am 18. September 2017

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