VwGH Ra 2017/11/0150

VwGHRa 2017/11/015023.8.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des S S in S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 4. Juli 2016, Zl. 405- 4/169/1/5-2016, betreffend Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art130 Abs1 Z3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §8;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110150.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2014 beantragte der Revisionswerber eine Wiederausfolgung des ihm vorläufig abgenommenen Führerscheins, in eventu eine Erledigung seines Antrags in Bescheidform. Am 27. Oktober 2014 wurde dem Revisionswerber sein Führerschein von der belangten Behörde wieder ausgefolgt.

Mit Schriftsatz vom 7. März 2016 brachte der Revisionswerber beim Verwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde ein, in der er beantragte, der belangten Behörde aufzutragen, den Bescheid über seinen Antrag vom 21. Oktober 2014 binnen zwei Monaten zu erlassen; bei ungenütztem Verstreichen der Frist möge das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden. Das Verwaltungsgericht leitete die Säumnisbeschwerde mit dem Ersuchen um Stellungnahme und Vorlage des Verwaltungsaktes an die belangte Behörde weiter, welche diesem Ersuchen entsprach.

2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die von ihm als "Antrag" bezeichnete Säumnisbeschwerde wegen Unzuständigkeit zurück und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig.

Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, es existiere keine gesetzliche Grundlage für eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, über außerhalb von bei ihnen anhängigen Beschwerdeverfahren gestellte Anträge zu entscheiden.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In der Revision wird zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend gemacht, es habe sich nicht um einen außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellten Antrag, sondern um eine Säumnisbeschwerde gehandelt.

7 Die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) § 8 VwGVG Rz 5). Fehlt es an der Säumnis, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. aus der auf den vorliegenden Fall übertragbaren hg. Judikatur zur Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform etwa das Erkenntnis vom 12. Oktober 2004, Zl. 2004/05/0142).

8 Im vorliegenden Fall wurde dem Antrag des Revisionswerbers vom 21. Oktober 2014 auf Wiederausfolgung seines Führerscheins bereits entsprochen, sodass für eine bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags kein Raum blieb.

9 Die Säumnisbeschwerde wäre daher vom Verwaltungsgericht mangels Säumnis der Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dass das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde stattdessen mit einer unzutreffenden Begründung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen hat, verletzt den Revisionswerber nicht in subjektiven Rechten.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. August 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte